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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 01.11.2016 – 2 A 125/15

ECLI:DE:VGSH:2016:1101.2A125.15.0A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 05.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 werden aufgehoben, soweit darin eine Baugebühr von mehr als 21.700,- € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Baugebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Bürogebäude mit angrenzender eingeschossiger Lagerhalle, dabei um die Frage, ob die Halle über wesentliche Einbauten im Sinne der Anlage 2 Ziffer C 7 zur Baugebührenverordnung (BauGebVO) verfügt.

2

Die 2.825 m² große eingeschossige Fertighalle aus Systemteilen verfügt über einen 150 m² großen zweigeschossigen Einbau mit Verwaltungs-, Sanitär- und Sozialräumen für die in der Halle beschäftigten Lagerarbeiter sowie einen Heizungsraum, der auch das benachbarte zweigeschossige Bürogebäude beheizt (im folgenden: Empore).

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Auf ihren Bauantrag vom 29.09.2014 erhielt die Klägerin am 03.02.2015 die Baugenehmigung und begann am 02.03.2015 mit dem Bau.

4

Mit einem ersten Bescheid vom 03.02.2015 setzte die Beklagte Baugebühren in Höhe von 3.375,- € fest. Dabei legte sie der Berechnung statt m³ umbauten Raum irrtümlich 1.433,50 m² für das Bürogebäude und 2.825 m² für die Lagerhalle zugrunde.

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Mit weiterem Baugebührenbescheid vom 05.03.2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 03.02.2015 zurück und setzte die Baugebühr nunmehr auf 42.658,- € fest. Dabei legte sie der Berechnung für das Bürogebäude 5.541,26 m³ umbauten Raum je 126,- € = 698.198,76 € anrechenbare Kosten, für die Lagerhalle 27.632,50 m³ umbauten Raum je 85,- € = 2.348.762,50 € anrechenbare Kosten zugrunde.

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Die Klägerin legte am 01.04.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, für eine Einordnung der Lagerhalle unter Anlage 2 Ziff. C 7 BauGebVO spreche, dass die Empore konstruktiv mit dem Hallenkörper verbunden sei. Sie sei nicht ohne erneuten statischen Nachweis der verbleibenden Konstruktion entfernbar und somit wesentlich. Die bautechnischen Nachweise wiesen darüber hinaus eine optionale zweite Ebene aus (Stahlbühne mit Spannweiten von bis zu 12,50 m als Einbau), die vom Prüfingenieur für Bautechnik als wesentlicher konstruktiver Teil geprüft worden seien. Der (einzige) Heizungsraum auf der Empore mit allseitiger Umschließung mit F90 Bauteilen sei konstruktiv und funktional und damit ein wesentlicher Einbau.

7

Die Empore sei zweiter Rettungsweg für das Obergeschoss des Bürotraktes. Die Zwischendecke mit ihrer Tragkonstruktion, Umwehrung und Treppe sei damit ein wesentlicher Einbau und könne nicht ohne erneute Prüfung der Rettungswege entfernt werden.

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Gegen den ihr am 07.07.2015 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 05.08.2015 Klage erhoben.

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Sie ist der Auffassung, es handele sich bei der Lagerhalle um einen geschlossenen Hallenbau bzw. eingeschossiges Lagergebäude ohne wesentliche Einbauten mit der Folge, dass gemäß Anlage 2, Ziffer C 7 BauGebVO für die ersten 5.000 m³ 39,- €/m³ und für den darüber hinausgehenden umbauten Raum 29,- €/m³ als Richtwert anzusetzen seien. Die von der Beklagten vorgenommene Einordnung in Ziff. C 1 - eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u.ä. gewerbliche Gebäude - mit einem Richtwert von 85,- €/m³ sei zu Unrecht erfolgt.

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Bei der Empore handele es sich nicht um einen wesentlichen Einbau. Sie habe weder für die Lagerhalle noch für das Bürogebäude aussteifende Funktion. Ein Rückbau der Empore wäre ohne Einfluss auf die Standfestigkeit der Lagerhalle möglich, er sei bei der Planung bereits berücksichtigt worden, Stützen und Fundamente seien entsprechend dimensioniert. Deshalb habe die Empore auch keine statisch-konstruktive Funktion. Die Statik der Halle sei geprüft, bei einem Rückbau sei keine ergänzende statische Betrachtung notwendig, die geprüft werden müsse, die Voraussetzungen für einen Rückbau ließen sich aus der vorliegenden Statik ableiten. Selbst wenn eine ergänzende statische Betrachtung des Rückbaus erforderlich wäre, wäre dies erst bei einem Rückbauvorhaben relevant und wäre dann gebührenrechtlich zu erfassen.

11

Die optionale Stahlbühne sei zwar bei der Dimensionierung der Fundamente eingeplant worden, sie sei aber weder Gegenstand des Bauantrags noch der Baugenehmigung. Für die Einordnung des Vorhabens in einer Gruppe der Richtwerttabelle komme es nur auf tatsächlich vorhandene Merkmale an.

12

Die Räume auf der Empore seien nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für den Betrieb der Lagerhalle erforderlich. Würde ein solcher Einbau ausreichen, um aus einer einfachen Lagerhalle nach C 7 eine solche nach C 1 zu machen, verbleibe kein Anwendungsbereich für C 7.

13

Der Standort des Heizungsraums auf der Empore sei allein wegen der unkomplizierten Installation der Schornsteine gewählt worden. Eine unabhängige Beheizung beider Gebäude sei möglich, im Erdgeschoss des Bürogebäudes seien die räumlichen Voraussetzungen für die Installation einer Heizungsanlage vorhanden.

14

Für den zweiten Rettungsweg des Bürogebäudes über die Empore habe keine brandschutzrechtliche Notwendigkeit bestanden. Bei Wegfall der Empore könne dieser ohne weiteres durch die anleiterbaren Fenster nachgewiesen werden.

15

Die Auflistung der Gebäudearten unter C 1 setze höhere Qualitätsmerkmale voraus, wie die Bearbeitung oder Herstellung von Produkten mit Einbau von Maschinen oder Fertigungsstätten, die Ausübung eines Geschäfts- oder Bürobetriebes mit höherwertigerer Ausstattung, z.B. Verkaufsflächen. Eine standardisierte, aus Fertigbauteilen bestehende Lagerhalle sei nicht vergleichbar, hierfür seien die Kategorien C 6 und C 7 gemacht worden.

16

Der vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Fall (Az. 1 LB 11/09) sei nicht vergleichbar, weil dort die Einbauten tragende Funktion für das übrige Gebäude gehabt hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 05.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 21.700,- € festgesetzt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Nach einer Stellungnahme des Innenministeriums seien Einbauten dann wesentlich, wenn sie mit statisch konstruktiver Funktion in besonderer Weise mit dem Gebäude verbunden seien - auch wenn sie durch eigene Schwere auf dem Boden ruhten.

22

Die Erforderlichkeit von Sozial- bzw. Aufenthaltsräumen aufgrund ArbStättV sei für die Beurteilung aus bauordnungsrechtlichter Sicht unerheblich. Es sei möglich, diese Räume auch außerhalb der Halle zu errichten. Wenn sie in der Halle errichtet würden, sei zusätzlich Brandschutz oder Standsicherheit zu prüfen, das löse einen Mehraufwand aus, der sich in den Gebühren widerspiegeln müsse.

23

Die Empore sei tatsächlich Teil des Rettungswegesystems, eine mögliche andere Lösung ein unerheblich, da es auf den Ist-Zustand ankomme. Gleiches gelte für den Heizungsraum, allseitig mit F90 Bauteilen umschlossen.

24

Es verbleibe für C 7 der Anwendungsbereich Lagerhallen, die keine Arbeitsstätte darstellten und keine wesentlichen Einbauten aufwiesen oder Lagerhallen, die zwar Arbeitsstätten seien, deren Aufenthalts- und Sozialräume aber separat errichtet wurden.

25

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

28

Die Gebührenfestsetzung der Beklagten ist, soweit sie angefochten wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Der Beklagte hat zu Unrecht die eingeschossige Lagerhalle nach Ziffer C 1 der Richtwerttabelle (Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht vom 01.04.2009 - BauGebVO) bewertet. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt die Auslegung der BauGebVO, dass die Lagerhalle der Klägerin eine solche ohne wesentliche Einbauten nach Ziffer C 7 der Richtwerttabelle ist.

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Die BauGebVO wurde aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) erlassen. Bei dem Erlass von Verordnungen über Verwaltungsgebühren sind nach § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VwKostG die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

31

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle, die Bestandteile dieser Verordnung sind, erhoben.

32

Der Baugebührentarif nach Anlage 1 unterscheidet bei der Höhe der Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung dabei nach den verschiedenen Genehmigungsverfahren der LBO. Während für Vorhaben nach § 67 LBO 14,- € je angefangene 1.000,- € der anrechenbaren Kosten anfallen, werden für Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO lediglich 9,- € fällig, für Vorhaben nach dem Freistellungsverfahren gemäß § 68 LBO sogar nur 4,50 €. Aus dieser Differenzierung wird ersichtlich, dass der unterschiedliche Prüfungsaufwand für die Bauaufsicht durch die Tarifstellen der Anlage 1 berücksichtigt wird.

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Ist die Verwaltungsgebühr nach den Kosten zu ermitteln, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO für bauliche Anlagen, die den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, die anrechenbaren Kosten zu errechnen, indem der für die Gebäudeart jeweils angegebene Richtwert (Euro/m³ umbauten Raumes) mit der Kubikmeterzahl des umbauten Raumes vervielfältigt wird. Bei dem Richtwert handelt es sich um einen Erfahrungswert, der von den tatsächlichen Kosten abweichen kann, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGebVO.

34

Für gewerbliche Bauten nach Ziffer C 1 der Richtwerttabelle hat der Verordnungsgeber dabei Baukosten von 85,- € je m³ umbauten Raum für eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u.ä. gewerbliche Gebäude angesetzt und damit denselben Betrag wie für großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Ziffer C 3. Der Bau von mehrgeschossigen Geschäftshäusern, Bürogebäuden, Hotels und Arztpraxen kostet erfahrungsgemäß 126,- € je m³ umbauten Raum, vergleichbar teuer ist nach der Verordnung der Bau von mehrgeschossigen Fabrik- und Werkstattgebäuden sowie mehrgeschossigen Lagergebäuden (Ziffer C 5. und 6. mit je 119,- €).

35

Deutlich günstiger setzt der Verordnungsgeber hingegen die Baukosten für Hallenbauten an, nämlich für geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude ohne wesentliche Einbauten 39,- € je m³ umbauten Raum bis 5.000 m³, darüber hinaus 29,- €, offene Hallenbauten 27,- € je m³ umbauten Raum bis 5.000 m³, darüber hinaus 21,- €.

36

Bei der Abgrenzung der verschiedenen Gebäudearten und der Frage, ob eine Halle über wesentliche Einbauten verfügt oder nicht, können deshalb zur Überzeugung des Gerichts entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Bauprüfaufwand oder der statische Prüfaufwand, sondern allein die Baukosten der Gebäudeart und der Einbauten eine Rolle spielen. Auch die Argumentationen mit erneutem statischem und brandschutztechnischem Prüfungsaufwand bei einer angenommenen Entfernung der Empore verfängt nicht, da ein Rückbau genehmigungspflichtig wäre und dieser Aufwand durch einen gesonderten Gebührenbescheid erfasst würde.

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Vorliegend hat die Klägerin eine schlüsselfertige Halle der Firma G. aus Systemteilen errichten lassen. Die Baukosten für die eingeschossige Lagerhalle incl. der Empore hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prokurist der Klägerin, Herr A. mit unter 1 Mio. € beziffert und geschätzt, dass davon die Empore 10 bis max. 15 % gekostet hat.

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Allein aus dem Verhältnis Baukosten für die Einbauten zu Baukosten für die Halle - hier etwa 1 zu 10 bis 1 zu 7 - folgt für das Gericht, dass es sich bei der Empore nicht um einen wesentlichen Einbau handelt, der die Baukosten auch nur in die Nähe der Kategorie C 1 bringt.

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Die tatsächlichen Kosten für die Halle - sogar mit Empore - bewegen sich im Übrigen auch in der Größenordnung der vom Verordnungsgeber aus Erfahrungswerten ermittelten anrechenbaren Baukosten der Richtwerttabelle Ziffer C 7: 5.000 m³ x 39,- € = 195.000,- € plus 22.632,50 m³ x 29,- € = 656.342,50 € = insgesamt 851.342,50 €. Die von der Beklagten im Bescheid vom 05.03.2015 angesetzten anrechenbaren Kosten von 2.348.762,50 € verletzen hingegen ersichtlich das Äquivalenzprinzip (§ 3 VwKostG).

40

Deshalb steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Lagerhalle nach der Tarifstelle C 7 hätte bewertet werden müssen. Damit waren der Berechnung der Baugebühren anrechenbare Kosten in Höhe von 851.342,50 € für die Halle und unstreitig 698.198,76 € für das Bürogebäude, insgesamt 1.549.541,26 € (aufgerundet 1.550.000,- €) zugrunde zu legen. Hieraus ergeben sich bei 14,- € je 1.000,- € anrechenbare Kosten Baugebühren in Höhe von 21.700,- €, so dass die streitbefangenen Bescheide bezüglich des überschießenden Betrages aufzuheben und der Klage damit vollen Umfangs mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.