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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 08.11.2016 – 3 A 117/16

ECLI:DE:VGSH:2016:1108.3A117.16.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger - ein Rechtsanwalt - befand sich anlässlich des G-7-Außenministertreffens am 14.04.2015 gemeinsam mit seinem Kollegen Rechtsanwalt R gegen 14:20 Uhr im Altstadtbereich der Hansestadt Lübeck. Kurz nachdem der Kläger und sein Begleiter die Holstenbrücke passiert hatten und sich auf der Holstenstraße bewegten, wurden er und sein Begleiter von Polizeibeamten aus Nordrhein-Westfalen angehalten. Der Kläger und sein Begleiter wurden aufgefordert, sich auszuweisen. Von einem Personalausweis war dabei - und auch später - nicht ausdrücklich die Rede. Der Kläger übergab daraufhin seinen Anwaltsausweis; den Personalausweis, den er bei sich führte, zeigte er nicht vor. Der Polizeibeamte nahm den Anwaltsausweis gegen den Willen des Klägers an sich und weitere Polizeibeamte umstellten den Kläger und seinen Begleiter, so dass diese den Bereich der Kontrolle nicht mehr verlassen konnten. Der Kläger begann dann damit, mit seinem Mobiltelefon Fotos anzufertigen. Ein Polizeibeamter nahm dem Kläger das Mobiltelefon weg. Später gab der Beamte dem Kläger das Telefon zwar wieder zurück, verbot dem Kläger aber die Anfertigung von Fotos. Im weiteren Verlauf erhielt der Kläger die Anordnung, sich durchsuchen zu lassen. Der Kläger widersprach, was zur Androhung unmittelbaren Zwangs durch einen Polizeibeamten führte. Der Kläger ließ sich daraufhin durchsuchen, wies dabei aber darauf hin, dass es sich bei den durchsuchten Gegenständen im Rucksack um solche handele, die zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erforderlich seien. Die Durchsuchung wurde gleichwohl durchgeführt. Gegen 14:50 Uhr war die Durchsuchung beendet und der Kläger erhielt seinen Anwaltsausweis wieder ausgehändigt.

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Ein Jahr später - am 14.04.2016 - hat der Kläger eine Feststellungsklage erhoben.

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Der Kläger trägt vor:

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Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig, da es hier um ein gefahrenabwehrrechtliches Vorgehen der Polizeibeamten gegangen sei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei die statthafte Klageart, da es um Verwaltungsakte der Polizei gehe, die sich erledigt hätten. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Sicherstellung des Mobilfunkgerätes die Durchsuchung des Klägers und des Rucksacks sowie das ausgesprochene Verbot der Anfertigung von Fotografien rechtswidrig gewesen seien. Hier sei ein Rehabilitationsinteresse anzunehmen, weil die beanstandeten Verwaltungsakte auf offener Straße erfolgt seien und von anderen Personen in der Umgebung hätten beobachtet werden können. Der Kläger wolle von dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers befreit werden. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass bei dem Kläger anlässlich anderer Großlagen ähnlich vorgegangen werde. Die Entscheidung solle dem Kläger daher als Richtschnur für künftiges Verhalten dienen. Es bestehe somit auch Wiederholungsgefahr. Auch stelle die Untersuchung einen nachhaltigen Grundrechtseingriff in das Recht der Handlungsfreiheit und der freien Berufsausübung dar.

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Die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Eingriffsgrundlagen seien nicht mitgeteilt worden, und es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung und die Anordnungen bezüglich des Mobilfunkgerätes. Der Kläger habe sich durch seinen Anwaltsausweis korrekt ausgewiesen, so dass kein Anlass bestanden habe, ihn zu durchsuchen. Den mitgeführten Personalausweis habe er nicht vorgezeigt, weil nicht ausdrücklich danach gefragt worden sei, und der Anwaltsausweis völlig ausreichend sei. Der Polizei sei es in Wirklichkeit um die Suche nach gefährlichen Gegenständen gegangen, hierfür habe es aber keinen Anlass gegeben, zumal der Kläger nicht mit einer Gruppe verdächtiger Personen unterwegs gewesen sei. Der Kläger sei durch die Maßnahmen schwerwiegend in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden, zumal er in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt behindert worden sei; so sei z.B. sein beruflich genutztes Notizbuch mit zahlreichen Einträgen im Rucksack gewesen und von den Polizeibeamten mit ausgepackt worden.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Standpunkt näher erläutert und dazu Fotos von der damaligen Durchsuchung vorgelegt. Eine Ablichtung seines Anwaltsausweises wurde zur Verfügung gestellt und erläuternd ausgeführt, er sei damals nicht aufgefordert worden, seinen Personalausweis zu zeigen, den er auf Aufforderung hätte vorzeigen können, weil er ihn dabeigehabt habe.

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Der Kläger beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass die von Beamten der Beklagten durchgeführte Sicherstellung des Mobilfunkgerätes des Klägers am 14.04.2015 rechtswidrig war.

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2. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Klägers und des Rucksacks des Klägers durch Beamte der Beklagten am 14.04.2015 rechtswidrig war.

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3. Es wird festgestellt, dass das durch Beamte der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot der Anfertigung von Fotografien mittels des Mobilfunkgeräts des Klägers rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Klage mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei. Hilfsweise macht sie geltend, dass die Durchsuchung und die Aufforderung, das Mobiltelefon während der Durchsuchungshandlung abzulegen, rechtmäßig gewesen seien.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Hilfsbeweisantrag gestellt; insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

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Die als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage ist unzulässig, da es für diese Fortsetzungsfeststellungsinteresse an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO fehlt.

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Ein Feststellungsinteresse setzt voraus, dass ein nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art daran besteht, die begehrte gerichtliche Feststellung zu erwirken (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 Rdnr. 129). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist hier ein solches schutzwürdiges Interesse in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles nicht anzuerkennen.

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Ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen besteht hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Das berechtigte Interesse wegen einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut eine gleichartige polizeiliche Maßnahme gegen den Kläger ergriffen werden wird. Erforderlich ist also, dass die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen, wie in dem für die Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen maßgeblichen Zeitpunkt; ist eine Wiederholung dagegen völlig ungewiss, ist keine das Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr gegeben (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 19.02.2016, 3 A 292/14; OVG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2015, 4 O 37/15). Eine Wiederholungsgefahr in dem beschriebenen Sinne besteht hier nicht.

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Hintergrund für die vom Kläger kritisierten polizeilichen Maßnahmen war der Umstand, dass sich der Kläger am 14.04.2015 - wie sehr viele andere Personen auch - gegen 14:20 Uhr auf der Holstenstraße in Lübeck und damit im Bereich der „Altstadtinsel“ bewegte, für die die Polizei nach dem Fund mehrerer Steindepots im Bereich der Innenstadt und nach dem Fund einer unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung einen gefährlichen Ort nach § 181 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) angeordnet hatte (vgl. LDrS 18/3177 vom 16.07.2015). Die Polizei, die den Auftrag hatte, den sicheren Ablauf der G-7-Außenministerkonferenz und gleichzeitig einen Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Rahmen mehrerer Demonstrationen zu gewährleisten, führte in diesem Bereich zahlreiche Identitätsfeststellungen durch, was dem Grunde nach rechtlich einwandfrei erscheint. Von einer solchen Identitätsfeststellung war auch der Kläger betroffen, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung keine Einwendungen erhoben werden und sie deshalb auch nicht zum Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht worden sei. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang überhaupt weitergehenden Maßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellung des Mobilfunkgeräts etc.) ausgesetzt war, hängt letztlich damit zusammen, dass er auf die Aufforderung, sich auszuweisen, lediglich seinen Anwaltsausweis vorgezeigt hat, statt - wie es nahegelegen hätte - seinen Personalausweis zu zeigen, den er bei jener Gelegenheit bei sich führte. Der Kläger ist -wie jeder andere Bürger auch- nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Personalausweisgesetz verpflichtet, auf Verlangen der zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden einen Ausweis vorzulegen; Ausweis in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 1 Personalausweisgesetz der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis oder der Ersatz-Personalausweis. Mit dem Vorzeigen anderer Ausweise -auch eines Anwaltsausweises- wird die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Personalausweisgesetz somit nicht erfüllt, wie dem Kläger - einem Rechtsanwalt - bekannt gewesen sein dürfte. Dass die Polizeibeamten sich nicht mit dem Anwaltsausweis begnügten, ist daher nachvollziehbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Polizeibeamten hätten nicht ausdrücklich den Personalausweis verlangt, ist dies unerheblich. Der Kläger selbst hat mit der Klageschrift vorgetragen, er sei aufgefordert worden, „sich auszuweisen“. Damit ist auch ohne ausdrückliche Verwendung des Begriffs Personalausweis hinreichend klar, dass die Beamten dieses Dokument sehen wollten. Wer in dieser Situation nicht den Personalausweis vorzeigt, obwohl dies möglich und zumutbar ist, verursacht unnötigen Aufwand für die Polizei und provoziert ohne Not entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen nach § 181 Abs. 3 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Es ist angesichts des in Rede stehenden Vorfalls nicht anzunehmen, dass der Kläger sich -sollte es zu einer vergleichbaren Problemlage kommen- ähnlich unkooperativ zur Ausweisfrage verhalten würde; aber selbst wenn insoweit mit einer Wiederholung zu rechnen sein sollte, ließe sich aus der Absicht eines solch unvernünftigen Verhaltens jedenfalls kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse herleiten.

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Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, dem Hilfsbeweisantrag des Klägers zu der Behauptung nachzugehen, dass nicht ausdrücklich nach dem Personalausweis gefragt wurde. Das Gericht teilt zwar nicht den Rechtsstandpunkt des Klägers, geht aber bezüglich des entscheidungserheblichen objektiven Sachverhalts vollständig von seiner Darstellung aus, die im Rahmen der schriftlichen Klagebegründung durch Genauigkeit und Sachlichkeit geprägt ist, und die auch in der mündlichen Verhandlung zuverlässig und wahrhaftig wirkte.

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Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen ist ein Feststellungsinteresse hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses anzuerkennen. Angesichts einer erheblichen Eigenverantwortung des Klägers für den von ihm geschilderten Hergang der Ereignisse ist kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse zu erkennen, das über ein rein ideelles Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme hinausginge. Von den erledigten Maßnahmen geht weder eine anhaltende Diskriminierung aus, noch liegt hier ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor, der bereits für sich genommen die Annahme eines Feststellungsinteresses gebieten würde. Eine Stigmatisierung des Klägers infolge einer der durch die beanstandeten polizeilichen Maßnahmen ausgelösten Rufminderung ist nicht ersichtlich.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Kläger hervorgehobenen Umstandes, dass er Rechtsanwalt ist und sich den Beamten als solcher vorgestellt hat. In seiner Berufsausübung und in seinem Ruf ist er nicht -schon gar nicht nachhaltig- beeinträchtigt worden. Soweit der Kläger in der wenig spektakulären Durchsuchungssituation überhaupt von Dritten erkannt worden sein sollte, ist angesichts der für jedermann ersichtlichen Streubreite der Sicherheitsmaßnahmen angesichts G-7-Außenministertreffens in Lübeck nicht anzunehmen, dass dies zu Zweifeln an der Integrität des Klägers hätte führen können. Angesichts der Erläuterung des Klägers, dass er sich „im Rahmen des anwaltlichen Notdienstes“ am 14.04.2015 in Lübeck aufgehalten habe, ist im Gegenteil anzunehmen, dass gerade potenzielle Mandanten aus dem Kreise der G-7-Gegner aus solchen Beobachtungen auf eine besondere Kompetenz des Klägers geschlossen hätten, weil er am eigenen Leibe erlebt hat, wie eine Durchsuchung einer Person durchgeführt wird und wie unangenehm ein betroffener Bürger sich dabei fühlt.

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Durch die am 14.04.2015 gegen den Kläger gerichteten polizeilichen Maßnahmen wurde auch kein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte des Klägers vorgenommen. Weder bezüglich seines Rechtes auf Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf die freie Berufsausübung wurde der KIäger in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Die Art und Weise des Anhaltens, der Personalienfeststellung und der Durchsuchung durch die Polizeibeamten lägen noch im gewöhnlichen Rahmen solcher Maßnahmen und stellten sich nicht als ungewöhnliche oder besonders schwerwiegende Eingriffe dar (vgl. zu diesem Kriterium OVG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2015, 4 O 37/15); etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Fotos.

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Entsprechendes gilt für die kurzfristige Sicherstellung des Mobiltelefons des Klägers, soweit dies darauf abzielte, die Identitätsfeststellung und die Durchsuchungsmaßnahme ungestört durchführen zu können. Ungewöhnlich war lediglich die nach Rückgabe des Mobiltelefons getroffene Anordnung, keine Fotografien damit anzufertigen, denn dies scheint über das notwendige Maß einer Sicherung der Polizeimaßnahme hinaus gegangen zu sein, und dies scheint auch nicht dem üblichen differenzierten Umgang der Beklagten mit der Problematik des Fotografierens von Polizeibeamten im Einsatz zu entsprechen (vgl. hierzu den Vermerk Bl. 8 ff der Beiakte). Diese Anordnung galt jedoch nur kurzfristig und entfaltete nur eine geringfügige Belastungswirkung. Außerdem hat sie im Ergebnis nicht zu einem Beweismittelverlust geführt, wie die vom Kläger vorgelegten Fotos zeigen, die sein Kollege von der Maßnahme gemacht hat. Eine nachhaltige Belastung ist auch damit nicht verbunden.

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Das Bild, das sich für das Gericht zu dem vom Kläger geltend gemachten Rehabilitationsinteresse ergeben hat, wird dadurch abgerundet, dass die Feststellungsklage erst ein Jahr nach den in Rede stehenden Vorkommnissen erhoben wurde. Auf eine Nachfrage hierzu hat der Kläger zwar erklärt, dass eine Vollmacht zur Klageerhebung bereits am 22.04.2015 erteilt worden sei, die Klage sei nur aufgrund der Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten nicht früher erhoben worden. Dies ist jedoch nicht überzeugend angesichts des Umstandes, dass der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, Gelegenheit gehabt hätte, selbst frühzeitig Klage zu erheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.