Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 15.11.2016 – 8 B 48/16
ECLI:DE:VGSH:2016:1115.8B48.16.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1800,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück ein aufgeständertes Kinderhaus mit Terrasse, ein Gartenhaus und einen Unterstand mit Solardach errichtet hatte, erließ er nach Anhörung unter dem 29.09.2016 eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich dieser Anlagen und untersagte die Nutzung des Unterstandes mit Solardach. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ordnete er den Sofortvollzug an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an. Hiergegen legte die Antragstellerin (am 4.10.2016) Widerspruch ein und beantragte mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung, hilfsweise die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
II.
Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung liegen nicht vor.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges entspricht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich darzulegen ist. Der Antragsgegner hat mit seiner Begründung zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzuges bewusst ist. Dadurch, dass er seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die Gefahr für Leben und Gesundheit für die sich beim Unterstand aufhaltenden Personen begründet, und außerdem auf das negative Vorbild einer solchen Anlage hinweist, wird er der Warn- und Klarstellungsfunktion einer solchen Begründung gerecht.
Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Antragstellerin daran, den Unterstand vorläufig - bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit - nutzen zu können, gegen das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung einer Nutzung dieser Anlage abzuwägen. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das vom Antragsgegner geltend gemachte Vollzugsinteresse. Der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung ist nicht begründet.
Gemäß § 59 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 4 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zur öffentlich-rechtlich Vorschriften genutzt werden, untersagen. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Für den Unterstand ist eine Genehmigung erforderlich. Diese liegt jedoch nicht vor. Die Anlage ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreiheit gemäß § 63 Abs. 1 Nummer 1 c LBO (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude…) liegen nicht vor, weil der Unterstand nicht zu den im Gesetz genannten Zwecken genutzt wird. Anhaltspunkte für eine land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Tätigkeit der Antragstellerin liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Der Unterstand ist nicht genehmigungsfähig. Der Antragsgegner geht zutreffend davon aus, dass sich dieser im Außenbereich befindet. Das Grundstück (A-Straße mit den Flurstücken 58 und 60/8) liegt - wie sich aus dem in den Beiakten befindlichen Kartenmaterial, insbesondere den Auszügen aus den Katasterplänen und den Luftbildern ergibt - am Ortsrand von A-Stadt. Das Wohngebäude einschließlich angemessener Gartenflächen einschließlich der Flächen für Nebenanlagen bildet einen Bebauungszusammenhang mit dem östlich davon gelegenen Grundstück (N... Weg 3). Der südliche Grundstücksbereich liegt jedoch außerhalb dieses Bebauungszusammenhangs. Der Unterstand befindet sich an der Süd-West-Grenze des Flurstückes 60/8 und liegt nach dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang hinter der letzten Bebauung endet, im Außenbereich. Östlich an dieses Flurstück und das Flurstück 58 angrenzend befindet sich keine Bebauung. Die Entfernung des Unterstandes zum Wohnhaus beträgt ca. 115 m. Das südliche Ende des angemessenen Gartenbereichs, der noch zum Bebauungszusammenhang gehört, liegt ungefähr auf Höhe der Südgrenze des Grundstückes N... Weg 3. Die genaue Lage der Südgrenze dieser „bauakzessorischen“ Nutzung kann offen bleiben, weil jedenfalls der an der Südwestgrenze des Flurstückes 60/8 errichtete Unterstand außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Ein Bebauungszusammenhang besteht auch nicht zu den von der Antragstellerin benannten Flurstücken 132/2, 135/4, 135/10 und 136/7. Diese in der Anlage 1) des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 3.11.2016 blau markierten Grundstücke bilden schon keinen Zusammenhang mit dem Flurstück 60/8. Hier gilt der Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang hinter dem letzten Bauwerk endet. Örtliche Besonderheiten, die den Südbereich des Flurstückes 60/8 an die Bebauung westliche des F... Weges oder nördlich der W... Straße heran drücken, sind nicht erkennbar. Vielmehr befinden sich in diesem Bereich unbebaute Grundstücke. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Bebauung auf dem Grundstück F... Weg 6 (Flurstück 136/7), das als einziges der genannten Grundstücke an das Grundstück der Antragstellerin grenzt, den südlichen Bereich des Flurstücks 60/8 an die Bebauung „heranzieht“.
Dem Unterstand stehen als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Er widerspricht der Darstellung des Flächen-nutzungsplanes, der in diesem Bereich Waldfläche vorsieht. Daher wird der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Außerdem beeinträchtigt der Unterstand die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Hierdurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Außenbereich grundsätzlich vor Bebauung geschützt werden soll. Andere als land- und forstwirtschaftlich genutzte Bauvorhaben sind unzulässig. Das hier gegebene „Hinauswuchern“ von Bebauung in den Außenbereich führt zu der Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) und ist auch aus diesem Grunde unzulässig.
Der „offensichtlichen“ Genehmigungsfähigkeit des Unterstandes steht außerdem entgegen, dass dieser - wie sich schon aus den Fotos hervorgeht - aus mehreren aufeinander geschraubten Stahlstützen besteht. Hierzu hat die Vertreterin des Antragsgegners die Auskunft eines Prüfingenieurs für Baustatik eingeholt, dass wegen der Verschraubung und des Fehlens von Verbänden und Aussteifungen die Standsicherheit mangelhaft sei (Beiakte Blatt 28, 40, Gerichtsakte Blatt 47 am Ende). Es besteht in diesem Verfahren kein Anlass, an der sachlichen Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei handelt, wenn sie sich dafür entscheidet, gegen eine formell oder materiell baurechtswidrige Anlage durch eine Nutzungsuntersagung vorzugehen.
Daher und wegen der hier möglichen Gefahren für die Personen, die sich in der Nähe der Anlage aufhalten, ist auch das besondere Vollziehungsinteresse gegeben.
Auch die Androhung des Zwangsgeldes entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 237, 236 LVwG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. Dabei geht das Gericht von einem Nutzwert von 300,- € im Monat aus, der einen Jahresnutzwert von 3600,- € ergibt, der für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.