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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 14.12.2016 – 8 B 39/16

ECLI:DE:VGSH:2016:1214.8B39.16.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzuges in der Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 21.07.2016 ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 22.08.2016 und der (nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016) am 12.12.2016 erhobenen Klage (Klageverfahren 8 A 168/16) auszulegen (vgl. § 88 VwGO).

2

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägungen sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.

4

Nach diesem Maßstab hat das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin keinen Erfolg. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Baueinstellungsverfügung überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, da sich bereits auf der Grundlage der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Klage gegen die Baueinstellungsverfügung keinen Erfolg haben wird.

5

Der Antragsgegner hat auf Grundlage von § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 LBO zu Recht die Einstellung der Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzuges verfügt.

6

Nach § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO können die Bauaufsichtsbehörden die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden; dies gilt auch dann, wenn - b) aa) - bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Die Antragstellerin hat unstreitig mit der Errichtung eines Gebäudes im Abstand von 4 m von der Nordgrenze des Baugrundstückes (Flurstück xxx) begonnen und weicht damit von den genehmigten Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 18.09.2012 ab. Für den geänderten Standort bedürfte es zumindest einer Nachtragsbaugenehmigung, die nicht vorliegt. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin darüber hinaus beabsichtigten Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 18.09.2012 betreffend den Frontgiebel, Türen, Fenster und Gauben.

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Da die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung vornehmlich der Durchsetzung des formellen Baurechtes dient (u.a. auch der Regelung des § 73 Abs. 5 Nr. 1 LBO, wonach mit der Bauausführung nicht begonnen werden darf, bevor eine dem Bauvorhaben entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist), genügt unabhängig von der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage grundsätzlich schon allein deren formelle Illegalität für die Baueinstellung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.06.1991 – 1 M 32/91 -), es sei denn, das ohne Genehmigung durchgeführte Vorhaben ist offensichtlich genehmigungsfähig und die Erteilung der Baugenehmigung ist alsbald zu erwarten (OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.1998 – 1 M 104/89 -; Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand August 2015, Rdnr. 283 zu § 59 LBO).

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Das geplante Bauvorhaben ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, und die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung bzw. der erforderlichen Abweichungen gem. § 71 LBO ist auch nicht alsbald zu erwarten.

11

Im Gegenteil sind der Bauantrag vom 11.06.2016 betreffend den geänderten Standort und Abweichungsanträge hinsichtlich der Ortsgestaltungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr für den Ortsteil Boldixum vom 16.03.2010 idF der 1. Nachtragssatzung vom 20.09.2013 mit Bescheid des Antragsgegners vom 08.09.2016 abgelehnt worden. Der entsprechende Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 zurückgewiesen worden und die Antragstellerin hat hiergegen Klage erhoben (Klageverfahren 8 A 155/16).

12

Bereits der Umstand, dass das Bauvorhaben nicht die Anforderungen des § 3 OGS erfüllt, wonach das Verhältnis von Gebäudebreite zur Gebäudelänge mindestens 1:1,5 betragen muss und höchstens 1:2 betragen darf, während das geplante Bauvorhaben mit einer Gebäudebreite von 8,50 m und einer Gebäudelänge von 10,50 m ein Verhältnis von 1:1,235 aufweist, führt dazu, dass das Bauvorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

13

Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht Regelungsgegenstand der im vereinfachten Verfahren (§ 69 LBO) ergangenen Baugenehmigung vom 18.09.2012 ist.

14

In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass die E-Mail vom 05.08.2016 des Mitarbeiters xxx der Antragsgegnerin an den Architekten der Antragstellerin, in der es unter Nr. 1 heißt: „Dem abweichenden Verhältnis von Länge und Breite würden auch wir aufgrund der Vorgeschichte um die Bebauung des Grundstückes zustimmen.“, keine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 108 a LVwG zur Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung bzw. einer Abweichung gem. § 71 LBO darstellt. Dies zeigt die Verwendung des Konjunktives.

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Ohnehin fehlt es für die Annahme einer verbindlichen Zusicherung im Sinne des § 108 a LVwG im Zeitpunkt der Verfassung der E-Mail vom 05.08.2016 an der gemäß § 108 a Abs. 1 S. 2 LVwGO erforderlichen Mitwirkung der Stadt Wyk auf Föhr an der Abweichung von der OGS (vgl. § 71 Abs. 3 LBO). Der Beschluss der Stadt Wyk a. F. betreffend ein Einvernehmen mit dieser Abweichung von der OGS datiert erst vom 07.09.2016.

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Schließlich erfüllt die E-Mail vom 05.08.2016 auch nicht das Erfordernis der Schriftform (§ 108 a Abs. 1 S. 1 LVwGO, § 129 S. 2 LVwG, §§ 126 und 126 a BGB).

17

Es fehlt die nach § 126 Abs. 1 BGB erforderliche eigenhändige Namensunterschrift.

18

Ein Fall der Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form (vgl. § 126 Abs. 3 BGB iVm § 126 a BGB) liegt nicht vor. Ohnehin erfüllt die E-Mail vom 05.08.2016 nicht die Anforderungen an ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. § 126 a Abs. 1 BGB).

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Auch die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 21.07.2016 wird Bezug genommen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer den Streitwert für die Baustilllegung im Hauptsacheverfahren mit dem halben Genehmigungswert ansetzt, der für ein Einfamilienhaus 20.000,00 € beträgt. Der Streitwert betreffend die Baustillegung beträgt im Hauptsacheverfahren somit 10.000,00 €. Dieser Betrag ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (5.000,00 €).