Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.01.2017 – 3 B 222/16
ECLI:DE:VGSH:2017:0119.3B222.16.0A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,00 €.
Gründe
Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 19.12.2017 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe.
Nach Auslegung des Begehrens des Antragstellers gemäß § 88 VwGO ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs und zusätzlich als Antrag auf Vollziehungsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zu verstehen.
Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners, das durch den in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich geregelten Sofortvollzug zum Ausdruck kommt, andererseits, geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen, in § 2a Abs. 6 StVG geregelten Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen erneuter Verstöße gemäß § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 verwarnt werden musste und nach Ablauf von zwei Monaten nach dieser Verwarnung und noch innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Nach § 2a Abs. 2 S. 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei dieser Maßnahme an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller nahm im Zeitraum vom 05.05.2014 bis zum 20.05.2014 an einem Aufbauseminar teil, nachdem der Antragsgegner dies mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.01.2014 angeordnet hatte. Innerhalb der gemäß § 2a Abs. 2a S. 1 StVG bis zum 11.07.2017 verlängerten Probezeit verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 23.01.2015, weil er nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar weitere Zuwiderhandlungen begangen hatte. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist gemäß § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG und innerhalb der Probezeit hat der Antragsteller eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen, und zwar eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am 04.10.2016. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG (vgl. Anlage 12 zu § 34 der FeV, A. Ziff. 2.1.). Über diese Ordnungswidrigkeit liegt auch eine rechtskräftige Entscheidung vom 08.11.2016 vor, sodass der Antragsgegner gemäß § 2a Abs. 2 S. 2 StVG an diese Entscheidung gebunden ist.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG vor.
Erweist sich demnach die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung begründen könnten, nicht ersichtlich. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung und die daraus folgende sofortige Vollziehbarkeit sind der gesetzliche Regelfall, vgl. § 2a Abs. 6 StVG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf diese angewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, sodass der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Vielmehr überwiegt das Interesse an größtmöglicher Sicherheit des Straßenverkehrs und am Schutz der Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Autofahrern hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch deshalb, weil ungeachtet der rechtlichen Bewertung im Einzelnen die andauernden, wiederholten und zum Teil gravierenden Verkehrsverstöße des Antragstellers deutlich für seine derzeit fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen.
Der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO hat ebenfalls keinen Erfolg. Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung, hier insbesondere die Einziehung des Führerscheins.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.