Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid vom 29.03.2017 – 12 A 1055/16

ECLI:DE:VGSH:2017:0329.12A1055.16.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten sie am 9. oder 10.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.06.2016 stellten die Kläger Asylanträge.

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Die persönliche Anhörung der Kläger erfolgte am 28.09.2016.

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Das Bundesamt erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 30.09.2016 (Az. 6808865-475) den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab (Nr. 2).

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Die Kläger haben am 12.10.2016 beim hiesigen Verwaltungsgericht Klage erhoben.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2016 Az: 6808865-475 teilweise aufzuheben und über den zuerkannten subsidiären Schutzstatus hinaus, Asyl zu gewähren.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

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Den Klägern wurde mit Verfügung des Gerichts vom 14.10.2016 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29.11.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Asylakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Kläger sind zu dieser Entscheidungsform angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat ihr Einverständnis zu dieser Vorgehensweise mit den allgemeinen Prozesserklärungen vom 25.02. und 24.03.2016 (Az. 414 - 7604/1.16 und 234 - 7604/2.16) erklärt.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 hinsichtlich der Ablehnung der Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

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Die Entscheidung des Bundesamtes, die Kläger nicht als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger daher auch nicht in ihren Rechten. Die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte war schon deshalb abzulehnen, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg und damit notwendigerweise über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sind (vgl. Art. 16 a Abs. 2 GG; § 26a AsylG).

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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG.

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Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, eine Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG v. 01.06.2011, Az. 10 C 25.10 - juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014, Az. Au 2 K 14.30422 - juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zu.

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Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, „wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren“ (BVerwG, Urt. v. 07.02.2008, Az. 10 C 33.07 - juris).

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Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger Syrien unverfolgt verlassen haben. Ausweislich des Protokolls der Anhörung durch die Beklagte vom 28.09.2016 waren die Kläger selbst nicht von gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmaßnahmen betroffen. Sie sind vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkrieges aus Syrien ausgereist. Die Klägerin zu 2) hat lediglich behauptet, dass Mitglieder des Regimes öfter bei ihnen gewesen sein sollen und ihr Haus nach Waffen durchsucht haben sollen. Konkreten Repressalien waren sie dabei nach eigenem Vorbringen nicht ausgesetzt. Insoweit wird ergänzend auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 04.10.2016 verwiesen. Auch ihr Vorbringen aus der ergänzenden Klagebegründung vom 06.11.2016 vermag keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Danach soll sich der volljährige Sohn der Kläger seit 2010 im Rahmen journalistischer Tätigkeiten aktiv gegen das syrische Regime geäußert haben und nunmehr wegen des Verdachts der Spionage verfolgt werden. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung gegenüber den Klägern, zumal ihr Sohn Syrien bereits seit geraumer Zeit verlassen hat.

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Auch Nachfluchtgründe stehen den Klägern nicht zur Seite. Es ist insoweit davon auszugehen, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 3 LB 17/16; ebenso Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 12.12.2016, Az. 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, zitiert nach juris).

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Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein in der o.g. Entscheidung aus:

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„Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. Die Klägerin hat sich in Syrien nicht politisch betätigt, so dass es an dem Vorliegen eines Verfolgungsgrundes - in Betracht käme ersichtlich nur derjenige nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG - fehlt. Sie ist vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkrieges und den sich daraus für sich und ihre Familie ergebenden Folgen ausgereist. Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 08.06.2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 01.08.2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 07.11.2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 08.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.

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Diese Auskunft, die sich weiterhin mit der Ausreisegenehmigung und der Einziehung zum Wehrdienst für männliche Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren einschließlich der drohenden Konsequenzen für Deserteure beschäftigt sowie mit der besonderen Gruppe der in Syrien wohnhaften Kurden, bestätigt im Kern die Einschätzung, dass jedenfalls keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien, die nicht im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten stehen wie etwa Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, Übergriffe oder gar Sanktionen zu erleiden haben. Befragungen sind danach bei einer Wiedereinreise über Damaskus zwar nicht unrealistisch; es ist aber wegen der in der Auskunft hervorgehobenen Personengruppen der Deserteure und Kurden jedenfalls nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit einer eventuellen Befragung negative Konsequenzen für diejenigen potentiell Betroffenen zu befürchten sind, die lediglich aufgrund des Bürgerkrieges ihr Heimatland verlassen haben. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (so bereits die Auskunft der Botschaft Beirut, Referat 313 vom 03.02.2016 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asyldokumentation Nr. 598e).“

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Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Die Beklagte hat den Klägern folglich zu Recht (nur) subsidiären Schutz gewährt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.