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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 28.04.2017 – 8 A 47/14
ECLI:DE:VGSH:2017:0428.8A47.14.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstückes XXX-Straße in ... auf Xxx (Flurstück XXX, 1494 m² groß).
Das Grundstück ist im vorderen, straßenseitigen Bereich mit einem ehemaligen Hotelgebäude bebaut, für das unter dem 14.06.1995 eine Baugenehmigung betreffend den Umbau des Hotels erteilt wurde und das aufgrund einer Baugenehmigung vom 30.03.1998 (Anbau und Umbau Hotel) um einen rückwärtigen Anbau erweitert wurde.
Spätestens im Jahr 2005 wurde der Hotelbetrieb eingestellt und aufgrund einer Baugenehmigung vom 22.02.2006 (Umbau- und Nutzungsänderung von Hotelzimmern zu Ferienappartements etc.) ein Umbau nebst Nutzungsänderung zu Ferienappartements vorgenommen. Im Souterrain findet eine gewerbliche Nutzung statt (zuletzt aufgrund der Baugenehmigung vom 05.03.2009 Ausstellung und Verkauf von Möbeln).
In der rückwärtigen nordöstlichen Ecke des Flurstückes XXX befanden sich im Grenzbereich zu dem benachbarten Flurstück XXX (jetzt städtische Grünfläche) schon in der 1. Hälfte des letzten Jahrhunderts zwei Nebengebäude, die als „Gartenhäuser Haus F...“ bezeichnet werden.
Unter dem 15.01.1999 stellte die GbR Haus F... einen Bauantrag betreffend die Renovierung und den Umbau der Gartenhäuser.
In der Stellungnahme der Stadt ... vom 11.02.1999 zum Bauantrag heißt es, diese Gebäude seien teilweise als Lagerraum (1913) und als Gebäude für „Hühner, Geräte und Brennstoff“ (1919) genehmigt. Der damalige Bauherr sei ein XXX gewesen. Die bisherige Nutzung sei immer widerrechtlich gewesen. Ein Nutzungsänderungsantrag sei 1988 abgelehnt worden.
In der Erläuterung der Architektin P. zum Bauantrag vom 15.01.1999 betreffend die Renovierung und den Umbau der Gartenhäuser heißt es, im Zuge der Baumaßnahme – Umbau und Anbau Haus F... – XXX-Straße, sollten jetzt auch die sogenannten Gartenhäuser renoviert und umgebaut werden. Dabei sei geplant, den westlichen und den südlichen Baukörper mit Satteldach zu sanieren, um hier die Nebenräume für das Haus F..., wie Lagerraum, Heizung und Werkstatt unterzubringen. Die äußere Form solle nicht verändert werden. Der Mittelteil, der jetzt mit einem Flachdach abgedeckt sei, solle zur schöneren Gestaltung einen Holzgiebel erhalten. Für den weiteren Inhalt wird auf Blatt 14 Beiakte C Bezug genommen.
Unter dem 18.10.1999 wurde eine Baugenehmigung betreffen die Renovierung und den Umbau der Gartenhäuser erteilt.
Im nördlichen Bereich des Erdgeschosses der durch einen Mittelbau verbundenen „Gartenhäuser“ wurden zwei Lagerräume und ein Abstellraum genehmigt. Im südlichen Bereich des Erdgeschosses des Nebengebäudes wurden ein Personalraum sowie ein Raum mit Dusche und WC genehmigt. Im Erdgeschoss des Nebengebäudes im Mittelbau wurde ein Heizungsraum genehmigt.
Die genehmigte Bauzeichnung für den Bodenbereich des Nebengebäudes weist Abstellräume auf. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 64 ff Beiakte C Bezug genommen.
Am 22.12.2004 trat der Bebauungsplan Nr. 33 der Stadt ... in Kraft, der für das streitbefangene Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und eine maximale Grundflächengröße von 350 m² festsetzt.
Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen sind im allgemeinen Wohngebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig. Nach Nr. 7 der textlichen Festsetzung, vorletzter Satz, darf die Größe von Garagen und Nebenanlagen in WR- und WA-Gebieten zusammen 40 m² je Grundstück nicht überschreiten.
Das Nebengebäude befindet sich außerhalb der durch den B-Plan Nr. 33 festgesetzten Baugrenze.
Nachdem, betreffend das Hauptgebäude, ein Umbau und eine Nutzungsänderung von Hotelzimmern zu Ferienappartements vorgenommen worden war, erwarb die Klägerin mehrere Ferienappartements im Hauptgebäude.
Durch Kaufvertrag vom 17.12.2007 erwarb sie u.a. 109/1000 Miteigentumsanteile verbunden mit dem alleinigen Nutzungsrecht in den in der Anlage zum Kaufvertrag mit Nr. 12 bezeichneten Räumen im Erdgeschoss und Spitzboden des Nebengebäudes (Remise). Für die Einzelheiten wird auf Blatt 137 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.
Im Jahre 2008 wurde vom Beklagten festgestellt, dass der nördliche Bereich des Nebengebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken genutzt wurde. Es erging eine Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die Klägerin vom 29.07.2008.
Im Jahre 2009 wurde festgestellt, dass (auch) der südliche Teil des Nebengebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken genutzt wurde. Es erging eine Nutzungsuntersagungsverfügung vom 13.05.2009 gegen die Klägerin.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin die Beseitigung des Nebengebäudes innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung an. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Einrichtung von zwei Ferienwohnungen im Nebengebäude außerhalb der Variationsbreite der bisherigen genehmigten Nutzung liege und daher ein Bestandsschutz entfallen sei. Eine nachträgliche Baugenehmigung sei nicht möglich, da das Gebäude außerhalb der Baugrenzen des B-Planes liege. Auch werde die maximale Grundfläche von 350 m² überschritten. Unter anderem würden auch die Abstände nach § 6 LBO nicht eingehalten.
Der Widerspruch der Klägerin vom 27.11.2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2014, zugestellt am 18.03.2014, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 16.04.2014 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor, die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO lägen nicht vor. Das Gebäude sei nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, vielmehr sei eines der ehemaligen Gartenhäuser 1913 als Lagerraum genehmigt, das zweite 1919 als Gebäude für Hühner, Geräte und Brennstoffe.
Zur Baugenehmigung vom 18.10.1999 betreffend die Renovierung und Umbau der Gartenhäuser habe die Stadt ... auf Xxx als Grundstücksnachbarin neben dem gemeindlichen Einvernehmen auch die Zustimmung zur Grenzbebauung erteilt.
Die Aufgabe des Hotelbetriebes habe nicht zum Erlöschen des Bestandsschutzes geführt. Nach § 112 Abs. 2 LVwG bleibe ein Verwaltungsakt (Baugenehmigung) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Die letztgenannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Ein dauerhafter Verzichtswille der Klägerin hinsichtlich der für das Nebengebäude erteilten Baugenehmigung sei nicht gegeben. Das Sondernutzungsrecht der Klägerin beziehe sich nicht auf den im Nebengebäude befindlichen Heizungsraum. Dieser werde nach wie vor für die Heizung des Hauptgebäudes genutzt. Soweit die vom Sondernutzungsrecht der Klägerin betroffenen Gebäude zeitweise zu Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken genutzt worden sei, sei diese Nutzung mittlerweile aufgegeben. Die Nutzungsuntersagungsverfügungen vom 29.07.2008 und 13.05.2009 würden beachtet. Die Räume würden mittlerweile lediglich zu Abstellzwecken genutzt. Ein kurze Nutzungsunterbrechung führe nicht zum Erlöschen des Bestandsschutzes.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 04.11.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 14.03.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Gründe des Bescheides vom 04.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2014 Bezug. Er trägt ergänzend vor, ein Rückbau des Gebäudes würde den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 vom 22.12.2004 widersprechen. Ferner trägt er ergänzend vor, soweit für das Nebengebäude überhaupt ein Bestandsschutz gegeben gewesen sei, sei durch die Aufgabe des Hotelbetriebes auch der Bestandsschutz für das Nebengebäude entfallen. Die Baugenehmigung aus dem Jahre 1999 sei mit der Nutzung des Hauptgebäudes als Hotel verknüpft. Dies ergäbe sich aus der Erläuterung vom 15.01.1999 zum Bauantrag betreffend das Nebengebäude.
Unabhängig davon sei ein etwaiger Bestandsschutz für das Nebengebäude auch aufgrund der langjährigen Nutzung als Ferienwohnungs-Gebäude erloschen.
Die Baugenehmigung vom 18.10.1999 für das Nebengebäude ergäbe auch für die Heizung keinen Bestandsschutz, da die Heizung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 12 LBO 1994 verfahrensfrei gewesen sei. Nach dem Bauschein 477/05 Ziffer 57 habe das Haupthaus eine Heizung im Keller haben sollen. Räume für eine Heizung stünden im Haupthaus nach wie vor zur Verfügung.
Die Beseitigungsverfügung habe gegen die Klägerin als Miteigentümerin mit Sondernutzungsrecht am Nebengebäude erlassen werden können. Gegen die Miteigentümer seien Duldungsverfügungen erlassen worden.
Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag.
Ein Sachvortrag der Beigeladenen liegt nicht vor.
Für das weitere Vorbringen der Parteien sowie die Einzelheiten des Sachverhaltes wir auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Verwaltungsakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
Durch Beschluss der Kammer vom 16.02.2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 04.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2014 und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Lediglich ergänzend ist folgendes festzustellen:
Soweit für das streitbefangene Nebengebäude formeller Bestandsschutz zu irgendeiner Zeit bestanden hätte, ist dieser jedenfalls erloschen. Dies stellt sich als Erledigung des Verwaltungsaktes (Baugenehmigung) in anderer Weise im Sinne des § 112 Abs. 2 LVwG dar.
Soweit die Klägerin auf angebliche Baugenehmigungen aus dem Jahre 1913 bzw. 1919 für die damals noch separaten „Gartenhäuser“ verweist (1913 Lagerraum bzw. 1919 Gebäude für Hühner, Geräte, Brennstoffe) ist festzustellen, dass das jetzige Nebengebäude gegenüber den damaligen beiden Gartenhäusern ein aliud darstellt und daher von den genannten etwaigen Baugenehmigungen nicht mehr gedeckt wäre.
Soweit nach Erteilung der Baugenehmigung vom 18.10.1999 für die Renovierung und den Umbau der Gartenhäuser als Nebenräume für den Hotelbetrieb der entsprechende Umbau des Nebengebäudes gar nicht realisiert worden sein sollte, wäre die Baugenehmigung vom 18.10.1999 gemäß § 75 Abs. 1 LBO erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt eine Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit Ausführungen des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Aber auch wenn die Baugenehmigung vom 18.10.1999 realisiert worden wäre, also die Nebenräume für das Hauptgebäude als Hotelbetrieb geschaffen worden wären, wäre festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 18.10.1999 für das Nebengebäude sich durch die dauerhafte Aufgabe der Hotelnutzung erledigt hätte, d.h. der formelle Bestandsschutz wäre erloschen.
Insoweit ist festzustellen, dass der Beklagte zu Recht darauf verweist, dass durch die Erläuterung vom 15.01.1999 zum zugrunde liegenden Bauantrag eine Verknüpfung der beantragten Baugenehmigung mit der Hotelnutzung des Hauptgebäudes erfolgte.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2017 mit Nichtwissen bestritt, dass überhaupt jemals eine Hotelnutzung des Hauptgebäudes stattgefunden hätte, ist festzustellen, dass zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass das Hauptgebäude ursprünglich als Hotel genutzt wurde. Dies ergibt sich u.a. aus den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 14.06.1995 betreffend den Umbau des Hotels als auch aus den Bauvorlagen betreffend die Baugenehmigung vom 30.03.1998, die den Hotelanbau betrifft. Auch aus den Erläuterungen vom 15.01.1999 zum Bauantrag betreffend „Renovierung und Umbau Gartenhäuser“ ergibt sich der beantragte Nutzungszweck als Nebengebäude für das als Hotel genehmigte Hauptgebäude. Erst mit Baugenehmigung vom 22.02.2006 wurden der Umbau und die Nutzungsänderung von Hotelzimmern zu Ferienappartements genehmigt.
Aufgrund der dauerhaften Aufgabe der Nutzung des Hauptgebäudes als Hotel hat sich auch der Zweck, der für die Hotelnutzung genehmigten Nebenräume im streitbefangenen Nebengebäude erledigt. Ein formeller Bestandsschutz wäre damit erloschen. Im Übrigen, insbesondere zur fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit des Nebengebäudes unter der Geltung des B-Plans Nr. 33 der Stadt ... auf Xxx, wird auf den Widerspruchsbescheid vom 14.03.2014 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich nicht durch einen Sachantrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. § 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Gründe, die Berufung gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.