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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 17.05.2017 – 3 B 58/17

ECLI:DE:VGSH:2017:0517.3B58.17.00

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die hinter dem Grundstück A-Straße und …, …, aufgestellten Bauzäune, sowie den errichteten 1,80 m hohen feststehenden Zaun, im Bereich der beiden zum …, G-Stadt gelegenen Zugänge zu beseitigen. Zudem wird der Antragsgegnerin aufgegeben, keine neuen Zäune an dieser Stelle bis zum 01.10.2017 zu errichten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Die einstweilige Anordnung ergeht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Sicherungsanordnung, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Erforderlich für den Erlass einer solchen Sicherungsanordnung ist ein Anordnungsgrund, d. h., die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und ein Anordnungsanspruch, also ein schutzfähiges materielles Recht des Antragstellers. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Den Antragstellern steht ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch analog § 1004 BGB zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht vorliegt, dieser Eingriff noch andauert und rechtswidrig ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die streitgegenständlichen Maßnahmen stellen einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Antragsteller dar. Das betroffene Recht der Antragsteller besteht in dem als Anliegergebrauch konkretisierten gesteigertem Interesse an der Nutzung der streitgegenständlichen Straße. Der Anliegergebrauch, auf den sich die Antragsteller zur Abwehr der Errichtung des Zauns berufen, vermittelt zwar keine unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. (BVerwG, NVwZ 1999, 1341). Insofern ist mangels ausdrücklicher einfachgesetzlicher Normierung im Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) der Anliegergebrauch aus dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG geregelten Gemeingebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch abzuleiten.

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Auf diesen Anliegergebrauch kann sich derjenige berufen, der auf die Benutzung der öffentlichen Straße in besonderer Weise angewiesen ist. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (vgl. BVerwGE 32, 222 = NJW 1969, 1870 L, und BVerwGE 54, 1 = NJW 1977, 1789). Insofern ist eine umfassende Gesamtbetrachtung der spezifischen Umstände vorzunehmen. Dabei sind auch die Grenzen der Gemeinverträglichkeit zu beachten.

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In Anwendung dieser Maßstäbe sind die Maßnahmen rechtswidrig. Die Antragsteller sind jedenfalls derzeit – und unter Berücksichtigung der Umstände bei der Errichtung der Zäune – auf den Zugang zur Straße … in spezifischer Weise angewiesen. Zwar ist das Grundstück zur Straße … hin erschlossen und liegt im Gemeindegebiet der Gemeinde … . Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse – namentlich das Halteverbot in der Straße … eine bislang fehlende Zufahrt von dieser Straße und der Umstand, dass das Grundstück tiefer gelegen ist als diese Straße – erfordert eine angemessene Nutzung jedenfalls derzeit noch den Zugang über den … . Dabei ist zwar zu beachten, dass es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Antragsteller liegt, im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eine Situation zu schaffen, aufgrund derer dieser Zugang entbehrlich ist. Es kann aber offen bleiben, ob eine solche Sachlage durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Einrichtung einer Zufahrt oder eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung bezüglich des Halteverbots) realisierbar ist. Denn jedenfalls wäre es in Anbetracht der besonderen Verhältnisse und dem nachvollziehbaren Interesse der Antragteller den Betrieb des Cafés reibungslos fortzuführen erforderlich gewesen, diese von entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur etwaigen Regelung der Verhältnisse zu setzen.

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Die unangekündigte Maßnahme ist besonders in Anbetracht der fehlenden Barrierefreiheit des Zugangs von der … rechtswidrig. Dass Belangen von Menschen mit beeinträchtigter Mobilität auch im Straßenrecht erhebliches Gewicht zukommt, zeigt die ausdrückliche Erwähnung in Bezug auf Gehwegübergänge in § 10 Abs. 2 Satz 2 StrWG. Unabhängig davon, dass die Antragsteller grundsätzlich selbst für eine Barrierefreiheit zu sorgen haben, wird der Zugang für Menschen mit Gehbehinderung derzeit erheblich erschwert, wenn nicht sogar vereitelt.

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Auch der Anlieferverkehr, insbesondere die Gasversorgung ist erheblich eingeschränkt.

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Maßgeblich für das Ergebnis der Gesamtbetrachtung war auch der Umstand, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Anliegergebrauch hier den Gemeingebrauch der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht einschränkt. Bei der Frage des Umfangs dieser Rechtsposition sind grundsätzlich die Interessen der Allgemeinheit an der uneingeschränkten Nutzbarkeit der Straße zu berücksichtigen und insofern ist der Umfang eher restriktiv zu interpretieren. Hier wird aber gerade keine Form des Anliegergebrauchs begehrt, der den Gemeingebrauch der Straße … beeinträchtigt (wie z.B. im Fall einer Inanspruchnahme der Straßenfläche zum Zweck der kurzfristigen Lagerung o.Ä.). Es wird lediglich die Aufrechterhaltung des Zugangs begehrt. Der Zugang zu einem Grundstück ist lediglich im Hinblick auf Zugänge zu Landesstraßen und Kreisstraßen ausdrücklich als Sondernutzung geregelt, vgl. § 24 Abs. 1 und 6 StrWG. Im Übrigen können Zugänge im erlaubnisfreien Gemeingebrauch stehen.

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Dem berechtigten Interesse der Antragsteller, jedenfalls vorübergehend nicht an dem Zugang auf die Grundstücke über den … gehindert zu werden, steht der von der Antragsgegnerin ausdrücklich genannte Zweck der Maßnahme gegenüber, ein Parken von Kundschaft der Antragsteller im … zu unterbinden. Dieses Ziel hat ein geringes Gewicht, denn die Nutzung als Parkfläche durch auswärtige Besucher ist hier straßenverkehrsrechtlich erlaubt.

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Auch eine etwaige Regelung über die Einfriedung von Grundstücken in der G. ist insofern unbeachtlich, da die streitgegenständlichen Grundstücke im Gemeindegebiet … liegen. Im Übrigen dürfte es diesbezüglich auch an einer solchen Eilbedürftigkeit fehlen, die eine sofortige Einzäunung erforderlich gemacht hätte.

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Ein Anordnungsgrund besteht aufgrund der oben erörterten besonderen Verhältnisse. Den Antragstellern ist es nicht zuzumuten, unter Beibehaltung des jetzigen Zustands den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Insbesondere steht die Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs für die Antragsteller in engem Zusammenhang mit der Ausübung ihres Gewerbetriebs.

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Die zeitliche Befristung erfolgt wegen der Vorläufigkeit der Anordnung und unter Berücksichtigung der Lage des Betriebs in der saisonal besonders stark frequentierten Gemeinde … .

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Die Kammer betont jedoch, dass im Rahmen dieses Verfahrens lediglich eine einstweilige Anordnung getroffen wird, die nicht präjudiziert, dass dauerhaft ein Anspruch der Antragsteller auf Nutzung der Zugänge bestehen muss. Zur umfassenden Klärung der Problematik ist eine dauerhafte konstruktive Lösung unter Einbeziehung aller Beteiligten, auch dem … als Straßenverkehrsbehörde und der Gemeinde …, sinnvoll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.