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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 23.06.2017 – 6 A 210/16

ECLI:DE:VGSH:2017:0623.6A210.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die 1984 und 1991 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 2011, 2013 und 2016 geborenen Kläger zu 3) – 5). Sie sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, sunnitischen Glaubens aus Sulaimaniyya. Sie verließen nach eigenen Angaben ihr Heimatland im Oktober 2015, reisten im November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. Juni 2016 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls.

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Zu dessen Begründung machten die Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 29. Juni 2016 im Wesentlichen geltend, zwar keine eigenen politisch oder religiös motivierten Gewalterfahrungen im Irak gemacht zu haben. Allerdings erklärte der Kläger zu 1), aus dem Umfeld seiner Ex-Frau von vier Personen an einem Abend nach Feierabend angehalten, bedroht und mit einem Messer am rechten Arm verletzt worden, weil er 25.000.000 irakische Dinar als Spätmitgift infolge der Ehescheidung an seine Ex-Frau nicht gezahlt habe. Da die Familie der Ex-Frau eine Großfamilie sei, habe er beschlossen, das Land zu verlassen, weil er vor dieser Familie Angst habe. Im Übrigen hoffe er auf ein besseres Leben für sich und seine Familie in Deutschland.

3

Die Klägerin zu 2) erklärte, Ausreiseanlass sei die Probleme mit der Ex-Frau des Klägers zu 1) und deren Familie gewesen, weil diese wegen der Spätmitgift und der Kinder Bedrohungen ausgesprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die darüber gefertigte Niederschrift (Bl. 79 ff. der Beiakte) verwiesen.

4

Mit Bescheid vom 08. September 2016 lehnte die Beklagte die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte sie eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung in den Irak an. Hiergegen ist rechtzeitig Klage erhoben worden.

5

Die Kläger machen geltend, die Verfolgung durch die Familie der Ex-Frau zu fürchten. Aufgrund der Vernetzung der Familie der Ex-Frau bestehe keine Möglichkeit im Irak vor der Verfolgung sicher zu sein. Die Familie der Ex-Frau des Klägers habe gedroht, dessen Kinder zu entführen, falls staatliche Hilfe in Anspruch genommen werde.

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Die Kläger zu 1) und 2) wurden in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2017 zu den Gründen ihres Begehrens angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 6. Kammer vom 23. Juni 2017 verwiesen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise nationale Abschiebeverbote festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtstreit dem Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung nationaler Abschiebeverbote haben. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

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Das Klagverfahren und insbesondere das Ergebnis der mündlichen Verhandlung geben zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die von ihnen geltend gemachte Verfolgungsfurcht nicht glaubhaft gemacht. Zur Überzeugung des Gerichts steht es vielmehr fest, dass die Kläger ein frei erfundenes Verfolgungsschicksal vorgetragen haben, um in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die Detailarmut des Vortrages und dessen mangelnde Präzision. So ist die Klägerin zu 2) nicht in der Lage, die angebliche Kindesentführung widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu schildern. Der darauf aufbauende Vortrag des Klägers zu 1) war dermaßen aufgebauscht und nicht ansatzweise mit dem ursprünglichen Vorbringen bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG in Einklang zu bringen, dass er ersichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Die dazu gestellte Frage des Prozessbevollmächtigten, warum dieser erheblich erweiterte und mit dem ursprünglichen Vorbringen nicht in Einklang stehende Vortrag in der mündlichen Verhandlung dargeboten wurde, vermochte der Kläger zu 1) nicht plausibel zu erklären. Insbesondere ist es nicht zutreffend, dass er erstmals in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt habe, darüber zu reden. Vielmehr haben sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) unabhängig voneinander beim Bundesamt erklärt, ohne Verständigungsschwierigkeiten ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die jeweiligen Gründe für den Asylantrag zu schildern.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.