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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 26.09.2017 – 3 A 19/17

ECLI:DE:VGSH:2017:0926.3A19.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Der am ...1992 geborene Kläger, seit dem 16.04.2009 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B, war bei einer Verkehrskontrolle im Rahmen des in S... stattfindenden B...festivals am 7.08.2016 um 12.38 h in den Verdacht geraten, ein Kraftfahrzeug, einen Fiat ..., unter Einfluss von Drogen zu führen.

3

Laut Polizeibericht war den kontrollierenden Polizeibeamten bereits beim Hinterherfahren aufgefallen, dass der Kläger sich ungewöhnlich viel bewegte. Es wurde ein freiwilliger Nystagmus-Test durchgeführt. Dabei konnte der Kläger die gesamte Kontrolle über nicht still stehen, zuckte auffällig häufig unkontrolliert mit den Händen und schwitzte sehr stark, obwohl es sehr windig und kühl war. Die Augen und die Muskeln unterhalb der Augen zuckten ebenfalls unkontrolliert.

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Nachdem der Kläger einen angebotenen freiwilligen Multidrogenurintest zunächst abgelehnt hatte, wurde auf Anordnung eines Richters eine Blutprobe durchgeführt. Beim Warten auf den Arzt erklärte der Kläger doch noch seine Einwilligung zu einem Urintest, der positiv auf Amphetamine und Metamphetamine reagiert. Laut Polizeibericht wollte sich der Kläger dazu, wie diese Substanzen in seinen Körper gelangt sind, nicht äußern.

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Im „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen/Arzneimitteln im Blut“ vom 7.08.2017 ist vom kontrollierenden Polizeibeamten unter „Angaben des Betroffenen“ unter der Rubrik „Aufnahme von Drogen/Arzneimitteln“ die Antwort „nein“ angekreuzt und handschriftlich unter der Rubrik „innerhalb der letzten 24 Stunden“ vermerkt: „Wasser angenommen von Festivalbesuchern ca. 00.00 07.08.2016“.

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Als Ergebnis der Blutuntersuchung teilte das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein am 8.09.2016 mit, im Blut des Klägers seien 490 ng/ml MDMA festgestellt worden, sowie 27 ng/ml MDA.

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Mit Bescheid vom 11.10.2016 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich durch den Konsum von Ecstasy und des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Ecstasy nach § 3 Abs. 1 StVG iVm § 46 FeV und der Anlage 4 der FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.10.2016 Widerspruch ein. Eine Begründung erfolgte nicht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016, zugestellt am 19.12.2016, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

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Am 19.01.2017 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig, da er keine Drogen konsumiert habe. Zunächst hat er vorgetragen, er habe an dem B...festival nicht als Besucher teilgenommen, sondern sei beim Sicherheitsdienst tätig gewesen. Nach Dienstende einige Stunden nach Mitternacht habe er sich zum Tanzen auf die Tanzfläche begeben. Währenddessen sei ihm von Unbekannten eine Flasche Wasser hingehalten worden, aus der er mehrere Züge getrunken habe. In diesem Wasser müssten die Betäubungsmittel aufgelöst gewesen sein, deren Rückstände später in seinem Blut nachgewiesen worden seien. Nur weil er sich völlig unbewusst gewesen sei, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu stehen, sei er nach dem Genuss des Wassers losgefahren. Ein Konsum von Betäubungsmitteln komme für ihn schon deshalb grundsätzlich nicht in Betracht, weil er äußerst gesundheitsbewusst sei und auf eine gesunde Ernährung achte. Außerdem sei er ein sehr zielstrebiger Mensch, was auch daran abgelesen werden könne, dass er sein Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit verfolge. Bereits bei der Hinfahrt habe er festgestellt, dass auf der Zufahrt vermehrt Polizeikontrollen stattgefunden hätten.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, aufgrund eines Kommunikationsversehens – es habe zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten seinerzeit nur telefonischen Kontakt gegeben - habe sein Prozessbevollmächtigter irrtümlich nicht vorgetragen, dass er zunächst in der Nacht von Freitag von Sonnabend als Ordner tätig gewesen sei, dann am Abend des Sonnabend vor Antritt seines Ordnerdienstes selbst als Besucher des Festivals mitgewirkt habe und er dabei wohl unbewusst um Mitternacht das Betäubungsmittel zu sich genommen habe. Er könne sich daran erinnern, sich mit zwei jungen Frauen aus A-Stadt unterhalten zu haben. Dann sei ein Unbekannter dazu gestoßen und habe ihm im weiteren Verlauf der Unterhaltung von seiner Wasserflasche etwas zu Trinken angeboten. Danach habe sich der Unbekannte wieder entfernt. Um drei Uhr nachts habe er dann seinen Dienst als Ordner angetreten und bis um 9 Uhr morgens ausgeübt. Besondere körperliche Erscheinungen seien ihm im Laufe seines Dienstes nicht aufgefallen, was aber daran gelegen haben könnte, dass er Redbull und Cola getrunken habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 11.10.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Einwand der unbewussten Einnahme von Ecstasy für eine Schutzbehauptung.

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Auf die mündliche Verhandlung vom 7.07.2017 im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Husum (…) ist der Kläger von dem Vorwurf freigesprochen worden, ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels geführt zu haben.

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Der Richter des Amtsgerichts Husum hat zur Begründung seiner Entscheidung gegenüber der Staatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt:

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„Der Betroffene hat auf dem Festival als Ordner gearbeitet. Nach seiner Einlassung hat er bereits in der Nacht von Freitag auf Samstag dort gearbeitet. Dann ist er zunächst zurück nach A-Stadt gefahren. Am Samstag ist er erneut nach S... gefahren, hat sich dort zunächst auf dem Festival aufgehalten. Gegen Mitternacht hat er eine Flasche Wasser getrunken, die ihm ein anderer Festival-Besucher gereicht hat. Anschließend hat er gegen 3 Uhr nachts seinen Dienst als Ordner angetreten und ist nach Beendigung dieses Dienstes am Sonntagmittag nach Hause gefahren - bei der Abfahrt vom Gelände wurde er angehalten. Der Betroffene hat in seiner Einlassung abgestritten, bewusst Drogen konsumiert zu haben. Er hat gesagt, dass ihm die Drogen mit dem Wasser ohne sein Wissen verabreicht worden sein müssen. Er selbst habe nicht bemerkt, dass er unter Drogen gestanden habe, habe auch keinerlei Erfahrungen mit Drogen. Ich habe den Betroffenen lang und intensiv dazu befragt, seine Einlassung wirkte auf mich absolut glaubhaft - auch vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen POM …, der die Kontrolle durchgeführt und anschließend auch den Bericht verfasst hat. Der Zeuge hat ausgesagt, dass der Betroffene „erschrocken" gewesen sei, als man ihn mit dem Drogenvorwurf konfrontiert habe. Der Betroffene habe gesagt, er sei zum Arbeiten dort gewesen und habe keine Drogen konsumiert. Für ihn, den Zeugen, habe das in diesem Moment glaubhaft gewirkt. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass rund um das Festival in S... umfangreiche und für jeden sichtbare Polizeikontrollen durchgeführt worden seien - so sei eigens eine Kontrollstelle errichtet worden. Der Zeuge hat ausgesagt, dass auf dem Festival in S... regelmäßig erheblicher Drogenkonsum festgestellt werde und dass es aus seiner Sicht nicht abwegig sei, dass dem Betroffenen die Drogen dort „untergejubelt" worden seien. Nach alldem ist dem Betroffenen nicht zu widerlegen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat wie von ihm dargestellt.“

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Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.07.2017 hat der Richter des Amtsgerichts Husum Folgende Notizen zur Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten …  festgehalten:

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„Haben Abfahrts- und Ausfahrtskontrollen gemacht in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit der An- und Abreisenden. Betroffener ist mit Fiat ... gefahren; haben uns dann drangehängt, um Fahrauffälligkeit zu prüfen, hat getanzt und gesungen, war sehr gut drauf, haben dann Kontrolle durchgeführt. Betroffener war aufgeregt. Festgestellt, dass Augen dem Stift nicht folgen konnten. Urintest angeboten, weiß nicht mehr, ob der durchgeführt worden ist; Richter hat Blutprobe angeordnet, haben dann Urintest durchgeführt, war positiv. Betroffener hat gesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass Drogen im Blut seien; hat gesagt, dass er etwas getrunken von anderen.“

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Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 1.08.2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der beigezogenen Bußgeldakte.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 sind rechtmäßig, denn der Kläger hat sich unter dem Gesichtspunkt des Drogenkonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 11.10.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 erscheint rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht wegen Drogenkonsums von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.

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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Von einer mangelnden Eignung ist grundsätzlich bereits bei einer einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) auszugehen; an diese normative Wertung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV). Für den Eignungsausschluss im Falle des Konsums von harten Drogen, zu denen Amphetamine wie Ecstasy gehören, ist somit in der Regel allein die erwiesene Tatsache eines solchen – bewussten – Konsumaktes maßgeblich, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist. Das gilt selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.

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Die mangelnde Fahreignung des Klägers ergibt sich hier hinreichend sicher nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, da er die „Partydroge“ MDMA (auch „Ecstasy“ genannt) und damit eine harte Droge konsumiert hat. Bereits das in der chemisch toxikologischen Untersuchung des UKSH vom 8.09.2016 im Blut des Klägers festgestellte MDMA in einer Konzentration von 490 ng/ml und MDA in einer Konzentration von 27 ng/ml belegen seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 2 Satz 2 FeV iVm Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Dabei ist entscheidend, dass der festgestellte Wert - wie hier - die Nachweisgrenze überschritten hat, so dass ein qualitativer Substanznachweis einer harten Droge anzunehmen ist (Beschluss der Kammer vom 09.06.2015, Az.: 3 B 102/15; vgl. auch OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 3.9.2015, Az.: 3 MB 39/15, zit. nach juris).

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Es ist auch von einem bewussten Konsumakt auszugehen.

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Der Vortrag des Klägers steht der Annahme einer bewussten Einnahme nicht entgegen.

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Ein Fahrerlaubnisinhaber, der gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums einwendet, er habe diese Substanzen nicht bewusst eingenommen, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2015 - 3 MB 39/15). Eine solche Schilderung ist in Anbetracht der Unwahrscheinlichkeit eines solchen Sachverhalts von dem Fahrerlaubnisinhaber zu erwarten. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass z.B. eine Motivation Dritter dafür bestehen könnte, statt Drogen selbst zu konsumieren, diese anderen Personen ohne deren Willen und Wissen unterzuschieben, ohne dass den Betroffenen diese Motivation erkennbar sein müsste. Da derartige Rauschmittel illegal und zudem nicht billig sind, spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel dadurch gegen ihren Willen zufügen, dass sie z.B. eine solche Substanz ohne Wissen des Betroffenen in ein für ihn bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird.

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Diese bloß abstrakte Möglichkeit kann den Kläger jedoch nicht hinreichend entlasten bzw. eine unbewusste Drogeneinnahme glaubhaft erscheinen lassen. Die Ausführungen des Klägers genügen den Anforderungen an einen solchen substantiierten und glaubhaften Vortrag nicht.

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Zum einen begegnet sein Einwand des unbewussten Konsums schon deshalb ersten Zweifeln, weil der Kläger es versäumt hat, zeitnah im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dazu detaillierte Angaben zu machen. Es ergibt sich zwar aus der handschriftlichen Notiz im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen/Arzneimitteln im Blut vom 7.08.2017 „Wasser angenommen von Festivalbesuchern ca. 00.00 07.08.2016“, dass der Kläger seinerzeit eine solche Angabe gemacht hat. Gerade deshalb muss es verwundern, dass er weder unmittelbar auf den Bescheid, durch die ihm die Fahrerlaubnis wegen bewussten Ecstasy-Konsums entzogen worden ist, noch im Widerspruchsverfahren überhaupt detailliert den Einwand eines unbewussten Konsum erhoben hat, sondern erst fünf Monate nach dem Vorfall im Rahmen der Klagebegründung.

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Darüber hinaus rechtfertigen die vorliegenden und vom Kläger selbst geschilderten Gesamtumstände durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe die Betäubungsmittel unbewusst zu sich genommen, als er Wasser aus einer von unbekannten Dritten ihm gereichten Flasche getrunken habe.

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Zwar hat der Kläger versucht, die auf der Angabe unterschiedlicher Zeitpunkte (gegenüber der Polizei und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Husum am 7.07.2017 war von 00.00 h am 7.08.2016 – dem Sonntag - die Rede; in der Klagebegründung wird behauptet, es sei einige Stunden nach Mitternacht gewesen) beruhende Widersprüchlichkeit seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung auszuräumen, indem er auf ein Kommunikationsversehen mit seinem Prozessbevollmächtigten verwies, mit dem er seinerzeit wegen Ortsabwesenheit nur telefonieren konnte; und zwar auch, soweit er zunächst in der Klagebegründung vorgetragen hat, er habe bei dem Festival nicht als Besucher teilgenommen, sondern sei beim Sicherheitsdienst eingeteilt gewesen und habe sich nach dem Dienst einige Stunden nach Mitternacht auf die Tanzfläche begeben. Dazu hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er – wie schon vor dem Amtsgericht Husum am 7.07.2017 angegeben - nach einem Dienst als Ordner in der Nacht vom Freitag auf Sonnabend am Sonnabendabend erneut zum Festival gefahren sei und sich dort als Besucher aufgehalten und erst anschließend gegen drei Uhr am 7.08.2016 – dem Sonntag – seinen Dienst als Ordner angetreten habe. Wieso jedoch der Umstand, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigten seinerzeit nur telefonisch Kontakt mit einander hatten, zu derart unterschiedlichen, in wesentlichen Punkten einander widersprechenden Versionen des Geschehensablaufs geführt haben sollte, bleibt für das Gericht weiterhin im Dunkeln.

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Dem Kläger ist es ohnehin nicht zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn tatsächlich ein Unbekannter gegen seinen Willen das Betäubungsmittel hat konsumieren lassen, indem er ihn aus seiner Wasserflasche trinken ließ. Dieses Vorbringen stellt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters vielmehr als die typische Version vom „unbekannten Dritten“ dar, die - wie eingangs dargestellt - für sich genommen nicht ausreichen kann, um einen unbewussten Konsum glaubhaft zu machen. Weder vermochte der Kläger eine plausible Erklärung dafür zu liefern, warum ihm der besagte unbekannte Dritte eine – wie sich angesichts des Blutwertes und der noch 12 Stunden nach dem angeblichen Einnahmezeitpunkt anhaltenden Symptome vermuten lässt – offenbar erhebliche Menge Ecstasy gegen seinen Willen „spendiert“ haben sollte, noch konnte der Kläger eine glaubhafte Begründung für das Trinken aus der angeblich angebotenen fremden Wasserflasche geben.

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Obwohl sich der Kläger der Drogenproblematik des B...festivals bewusst gewesen ist, will er damit gehört werden, dass er, der sich als äußerst gesundheitsbewusst und auf eine gesunde Ernährung achtend beschreibt, trotz Kenntnis der Gefahr, dass ihm in Getränken aufgelösten Drogen verabreicht werden könnten, völlig arglos, ein ihm von einem Unbekannten angebotenes Getränk auf dem Höhepunkt der Veranstaltung mitten in der Nacht schluckt. Dies ist noch weniger erklärlich, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger sich auf dem Festival überwiegend als Mitarbeiter des Ordnungsdienstes aufhielt und nach eigenen Angaben als solcher mit einem Alkoholverbot belegt war.

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Außerdem sind die ausweislich des polizeilichen Berichtes bei ihm mehr als 12 Stunden nach dem angeblich unbewussten Konsum festgestellten erheblichen drogentypische Auffälligkeiten mit seiner Schilderung des Geschehensablaufs nicht in Einklang zu bringen, sondern lassen eher eine Einnahme von Ecstasy zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, als vom Kläger behauptet, vermuten.

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Zwar stellt der Kläger es so dar, dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn er trotz der ihm bekannten Polizeikontrollen bewusst Drogen zu sich genommen hätte. Es mag auch unlogisch erscheinen, dass sich jemand in Kenntnis von Polizeikontrollen auf den An- und Abfahrtswegen mit dem PKW auf den Heimweg begibt, der Drogen genommen hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Wirkungen des Betäubungsmittels – wie von den kontrollierenden Polizeibeamten festgehalten – bei dem Kläger auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch deutlich zu Tage traten, sodass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger sich in einem Zustand befunden hätte, in dem er vernünftig und logisch handelt. Dass der Kläger gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten darüber, dass er Drogen genommen haben könnte, erschrocken reagiert hat und einer von ihnen den Kläger für glaubwürdig hielt, rechtfertigt ebenfalls keine wesentlich günstigere Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages, da auch diese Reaktion offensichtlich unter Einfluss der Wirkungen von Ecstasy erfolgte.

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Letztendlich fehlt dem Gericht bei einer Gesamtschau der Schilderungen des angeblichen Geschehensablaufs die nötige Leichtgläubigkeit, um darin mehr als eine Schutzbehauptung zu erkennen. Insgesamt ist der erkennende Einzelrichter nach Auswertung und Abwägung der Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten, der Polizei, dem Amtsgericht und dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen des Klägers zum unbewussten Drogenkonsum mangels Glaubhaftigkeit als Schutzbehauptungen anzusehen sind.

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Daher lässt der Vortrag den unwahrscheinlichen Geschehensablauf eines nicht bewussten Drogenkonsums nicht ernsthaft möglich erscheinen.

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Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 abzustellen ist, kommt es auf etwaige tatsächliche Veränderungen im Verhalten des Klägers seitdem nicht an.

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Da sich die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.