Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 17.11.2017 – 6 B 68/17
ECLI:DE:VGSH:2017:1117.6B68.17.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2017 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Dies gilt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese tragen die Beigeladenen selbst.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Rubrum war von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO dergestalt zu ändern, dass der C. als Antragsgegner gilt, da nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 6 Satz 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 6. März 1990 die Klage gegen die Landesbehörde selbst zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein vom 3. April 1996 handelte der Landrat vorliegend als zuständige Landesbehörde für die Kommunalaufsicht.
II. Der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. Oktober 2017 ist begründet.
Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist begründet, wenn das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Dabei orientiert sich die Interessenabwägung des Gerichts an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Vorliegend überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Ihr Widerspruch vom 23. Oktober 2017 als Rechtsbehelf in der Hauptsache hat Aussicht auf Erfolg, da nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitsentscheidung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2017 bestehen.
Das von den Beigeladenen initiierte Bürgerbegehren mit der Fragestellung
„Sind Sie dafür, zur Vermeidung weiterer Logistikzentren (aktuell Unternehmensansiedlung REWE) und den damit verbundenen LKW-Verkehrsbelastungen für F-Stadt, den Aufstellungsbeschluss des B-Planes 146 vom 18.07.2016 dahingehend zu ändern, dass nur Gewerbebetriebe angesiedelt werden sollen, die eine Fläche von maximal 10 Hektar beanspruchen und eine maximale Gebäudehöhe von 21 Metern nicht übersteigen?“
verfolgt keine rechtmäßige Zielsetzung (zu diesem Erfordernis VG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 6 B 53/17; Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, § 16g Rn. 8). Es ist unzulässig, mit einem Bürgerbegehren die Entscheidung über die Aufnahme einer Vorgabe in einen Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu bewirken, die in einem späteren Bebauungsplan aus rechtlichen Gründen von vorneherein nicht umgesetzt werden könnte.
So liegt es hier nach summarischer Prüfung hinsichtlich der beabsichtigten Vorgabe, dass lediglich Gewerbebetriebe angesiedelt werden sollen, die eine Fläche von maximal 10 Hektar beanspruchen. Es ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, Höchstmaße für Baugrundstücke für gewerbliche Betriebe festzusetzen. Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB lediglich für Wohnbaugrundstücke Höchstmaße festgesetzt werden. Gewerbliche Betriebe sind hiervon nicht erfasst, da der Flächenbedarf dieser Betriebe im Wesentlichen von wechselnden betrieblichen Erfordernissen bestimmt wird, so dass eine langfristige Festlegung von Höchstmaßen für gewerblich genutzte Grundstücke im Bebauungsplan nicht sachgerecht wäre (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. EL Mai 2017, § 9 Rn. 43).
Einer weiteren Interessenabwägung bedarf es nicht, da an der sofortigen Vollziehung der rechtswidrigen Zulässigkeitsentscheidung kein schutzwürdiges Interesse besteht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht das Interesse der Antragsteller in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art regelmäßig mit der Hälfte des Regelstreitwertes bemisst.