Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 28.11.2017 – 11 B 53/17

ECLI:DE:VGSH:2017:1128.11B53.17.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag

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gegenüber dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO anzuordnen, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig auszusetzen,

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ist unbegründet, da insoweit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Die Abschiebung der Antragsteller steht nicht unmittelbar bevor. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass die Antragsteller zur Ausreise aufgefordert wurden und ihnen die Abschiebung angedroht wurde. Der Antragsgegner hat den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 29.08.2017 mitgeteilt, dass die im August 2017 von den Antragstellern gestellten Anträge unter Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge geprüft würden und die Prozessbevollmächtigten darüber informiert würden, wenn Ergebnisse vorliegen. Mit Schreiben vom 10.11.2017 leitete der Antragsgegner die Beteiligung des Bundesamtes mit der Bitte um Stellungnahme ein. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner erneut darauf abgestellt, dass eine Beteiligung des Bundesamtes noch laufe. Aus der Mitteilung vom 24.11.2017 folgt zugleich, dass der Antragsgegner zunächst die Stellungnahme des Bundesamtes abwarten und anschließend über die gestellten Anträge entscheiden wird. Allenfalls danach stellt sich die Frage einer möglichen Abschiebung der Antragsteller. In einer derartigen Situation fehlt es gegenwärtig an einem Anordnungsgrund.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlten.