Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 31.01.2018 – 11 B 16/18
ECLI:DE:VGSH:2018:0131.11B16.18.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch eine Abschiebung in seinen Rechten aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK verletzt ist.
Ein Schutz der Rechte aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK setzt nicht lediglich die rechtliche Stellung als Vater voraus, sondern eine tatsächlich gelebte Verbindung zwischen dem Vater und dem Kind. Dies muss im Verfahren nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller beschränkt sich darauf zu behaupten, er sehe sein Kind regelmäßig und übe auch tatsächlich die Sorge für das Kind aus. Diese Aussage ist unsubstantiiert, so enthält sie noch nicht einmal eine Angabe dazu, wie häufig der Antragsteller das Kind sieht und worin sein Beitrag für die elterliche Sorge besteht. Soweit der Antragsteller zum Beweis seiner Behauptung auf den Beschluss des Familiengerichts A-Stadt vom 13.10.2015 abstellt, ist dieser Beschluss nicht geeignet, die Behauptung des Antragstellers zu tragen. Es ergibt sich vielmehr aus dem Beschluss, dass die Eltern des Kindes zumindest zum damaligen Zeitpunkt getrennt lebten und der Antragsteller sich an dem Verfahren, welches die Namengebung für das Kind betraf, nicht beteiligte. Dass der Antragsteller sich gegenwärtig regelmäßig um das Kind kümmert und eine in den Schutzbereich der genannten Normen fallende Beziehung zu dem Kind unterhält, kann dem Beschluss nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.