Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 18.05.2018 – 7 B 59/18
ECLI:DE:VGSH:2018:0518.7B59.18.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die schriftliche Anerkennung von Weiterbildungszeiten für eine spätere Facharztanerkennung.
Den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung bisheriger Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten in der Facharztkompetenz „Allgemeine Medizin“ beantwortete die Antragsgegnerin am 31.03.2016 unter anderem wie folgt:
„ 1.5.15 bis 31.12.2015, Praxis Dr. ... , 8 Monate Innere Medizin
Da Dr. ... (…) nicht mehr zur Weiterbildung befugt ist, kann eine Tätigkeit unter seiner Leitung aktuell nicht als Weiterbildungszeit anerkannt werden. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde Dr. ... bereits schriftlich kontaktiert. Sobald eine Klärung erfolgt ist, werden wir über die Anerkennung der Tätigkeit als mögliche gleichwertige Weiterbildungszeit in der ambulanten hausärztlichen Versorgung entscheiden können.“
Das Schreiben enthielt zudem die Hinweise, dass die Aussagen nur für den Bereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein gelten würden, eine andere Ärztekammer nicht gehalten sei, den Ausführungen zu folgen und dass das Antragsverfahren an die Kammermitgliedschaft gebunden. Zudem würde es sich nur um eine vorläufige Auskunft handeln, deren abschließende Prüfung nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen vorbehalten bleibe.
Im Juni 2016 beantragte der Antragsteller bei der Ärztekammer ... ... ... die Anerkennung als Allgemeinmediziner. Der Ausschuss für Ärztliche Weiterbildung der Ärztekammer ... ... ... befürwortete die Prüfungszulassung nicht. Insbesondere komme eine Anerkennung der Weiterbildung bei Dr. ... ... wegen Fehlens einer Weiterbildungsermächtigung nicht in Betracht.
Auf entsprechenden Antrag bei der Ärztekammer ... ... ... teilte diese dem Antragsteller am 19.01.2017 mit, dass sowohl die zeitlichen als auch inhaltlichen Anforderungen für eine Zulassung zur Facharztprüfung noch nicht gegeben seien.
Mit Schreiben vom 10.01.2018 beantragte der Antragsteller erfolglos eine Zweit-Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. Zudem forderte er wiederholt eine schriftliche Bestätigung des Weiterbildungsabschnitts bei Dr. ... ... für die häusliche Versorgung zwecks Vorlage bei der Ärztekammer ... ... .
Ausweislich eines Aktenvermerks im Verwaltungsvorgang bestand zuletzt eine Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Ärztekammer A-Stadt. Auch dort hat der Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung von Ausbildungszeiten gestellt.
Der Antragsteller hat am 12.04.2018 um die Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht.
Er beantragt sinngemäß,
die schriftliche Anerkennung der in der Zeit vom 01.05 bis 31.12.2015 in der Privatärztlichen Praxis Dr. med. ... ... , Facharzt für Innere Medizin, abgeleisteten Weiterbildung im Rahmen einer sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung für den letzten Abschnitt der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller seit dem Januar 2016 kein Mitglied der Antragsgegnerin mehr sei.
Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf isolierte Anerkennung von Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten außerhalb eines Anerkennungsverfahrens zum Facharzt. Darüber hinaus könne der Antragsteller sein Begehren im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Landesärztekammer verfolgen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin außerhalb Schleswig-Holsteins. Die Prüfung, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Facharzt gegeben sind, insbesondere die notwendigen Weiterbildungen absolviert wurden, obliegt der zuständigen Landesärztekammer, hier A-Stadt. Eine Anerkennung der Zeit bei Dr. ... ... durch die Antragsgegnerin wäre insoweit für die zuständige Ärztekammer weder bindend noch vorgesehen. Hierauf wurde der Antragsteller durch die Antragsgegnerin bereits im Rahmen der Antragsbearbeitung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.03.2016 hingewiesen.
Ergänzend sei angeführt, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch unbegründet ist.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Eine Regelungsanordnung ist möglich, wenn die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung besteht. Das trifft insbesondere zu, wenn es um die vorläufige Begründung oder Erweiterung einer Rechtsposition des Antragstellers geht, soweit dies zur Abwehr von wesentlichen Nachteilen, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich ist, wobei prinzipiell die Glaubhaftmachung gemäß § 920 Abs. 2 ZPO notwendig ist.
Die Notwendigkeit des Bedürfnisses einer einstweiligen Regelung hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Anträge auf Facharztanerkennung bei den Ärztekammern A-Stadt und A-Stadt wurden bereits abgelehnt. Ein Antrag auf Anerkennung von Ausbildungszeiten hat der Antragsteller bei der zuständigen Ärztekammer A-Stadt gestellt, die damit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung zu entscheiden hat.
Dem Antragsteller steht auch kein Anordnungsanspruch zu.
Die Antragsgegnerin ist schon nicht befugt, die begehrte Regelung zu treffen. Gemäß § 3 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe SH (Heilberufekammergesetz) stellt die Ärztekammer ihren Mitgliedern Bescheinigungen aus.
Der Antragsteller ist nicht Mitglied bei der Beklagten. Dass er die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 2 Heilberufekammergesetz in Schleswig-Holstein erfüllt, ist weder vorgetragen noch für das Gericht erkennbar. Er ist Mitglied der Ärztekammer A-Stadt.
Aber auch sonst steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Anerkennung seiner Tätigkeit bei Dr. ... ... als gleichwertig gegen die Antragsgegnerin nicht zu.
Zwar kann gemäß § 10 Weiterbildungsordnung eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung anerkannt werden, wenn sie gleichartig ist. Der Anspruch besteht aber nur im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens für weitere der in §§ 37 Abs. 2, 34, 32 Heilberufekammergesetz genannten Berufsbezeichnungen. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin aber nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs kommt nicht in Betracht, weil durch das Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen worden wäre.