Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 10.09.2018 – 11 B 119/18
ECLI:DE:VGSH:2018:0910.11B119.18.00
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, bevor sie nicht über dessen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG entschieden hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner zu gebieten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, abzusehen,
wird gemäß § 88 VwGO dahin gehend ausgelegt, dass der Antragsteller begehrt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie über seinen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG entschieden hat.
Der Antragsteller hat am 12.03.2018 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin zur Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geleitet. Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden. Angesichts dessen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie dargelegt auszulegen, da diese Auslegung dem geäußerten Rechtsschutzziel – keine Abschiebung vor einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes – gerecht wird.
Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Die Voraussetzungen einer derartigen Sicherungsanordnung liegen hier vor. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin Umstände vorgetragen, die es auch vor dem Hintergrund veröffentlichter Gerichtsentscheidungen nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Norm enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungsverboten, sondern verweist auf die sich aus der EMRK ergebenden Hindernisse. Diese folgen insbesondere aus Art. 3 EMRK, nach dem niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) oder aus der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Die einem Ausländer in einem Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23 m.w.N), eine Extremgefahr wird jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -).
Die nach diesen Grundsätzen vorgeschriebene Prüfung im Einzelfall ist bislang nicht erfolgt. Sie ist von der Antragsgegnerin zunächst vorzunehmen und dem Antragsteller über das gefundene Ergebnis ein Bescheid auszuhändigen. Die Antragsgegnerin hat, solange sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, Abschiebungsmaßnahmen – insbesondere die für den 11.09.2018 geplante Abschiebung – zu unterlassen, da durch eine Abschiebung des Antragstellers vor einer Entscheidung über seinen Antrag eine Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers zumindest wesentlich erschwert werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.