Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 06.11.2018 – 7 B 127/18
ECLI:DE:VGSH:2018:1106.7B127.18.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers vom 23.10.2018 i.d.F. vom 05.11.2018,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 12.10.2018/ 13.10.2018 und der Klage vom 05.11.2018 gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 08.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Richtige Antragsart ist hier der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.10.2018 den sofortigen Vollzug des Exmatrikulationsbescheides vom 08.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2018 angeordnet hat. Eine solche Anordnung kann auch nachträglich gesondert getroffen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 83).
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. bereits OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Exmatrikulationsbescheid vom 08.10.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2018 als offensichtlich rechtmäßig.
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 42 Abs. 3 Nr. 2 Hochschulgesetz (HSG) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Nr. 2 der Einschreibordnung der Antragsgegnerin (Satzung vom 09.01.2009, NBl. MWV Schl.-H. 2009 S. 13). Danach kann ein Studierender entlassen werden, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Einschreibordnung muss sich ein Studierender innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist zurückmelden. Nach Abs. 3 Satz 2 der Norm ist der Studierende bei Fristversäumnis unter Hinweis auf die Exmatrikulationsmöglichkeit zu mahnen und ihm ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Exmatrikulation liegen danach vor. Die Rückmeldefrist für das Wintersemester 2018/19 war vom 01.06. bis 31.08.2018. Einzelheiten und eine Aufforderung zur Rückmeldung unter Verweis auf die Rückmeldepflicht sind allen betroffenen Studierenden per E-Mail bereits am 29.05.2018 bzw. mit Erinnerungsmail am 16.08.2018 mitgeteilt worden. Diese E-Mails enthielten bereits einen Hinweis auf die Exmatrikulation bei fehlender Rückmeldung. Im Übrigen sind die Modalitäten den Studierenden durch verschiedene Veröffentlichungen bekannt gemacht worden und sind länger Studierenden auch aus der Praxis der früheren Semester, in denen sie sich zurückgemeldet haben, bestens bekannt.
Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde der Antragsteller persönlich angeschrieben und gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Einschreibordnung unter der von ihm gegenüber der Antragsgegnerin angegebenen Adresse „A-Straße in A-Stadt“ gemahnt und auf die Rechtsfolge einer Nichtzahlung des Semesterbeitrages, also die drohende Exmatrikulation, hingewiesen und es wurde ihm eine Nachfrist zur Rückmeldung bis zum 27.09.2018 gesetzt.
Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass er sich bis Oktober 2018 in einer Famulatur in A-Stadt befunden habe und dass ihn die schriftliche Mahnung der Antragsgegnerin vom 26.09.2018 per Post nicht erreicht habe. Dass die Antragsgegnerin die schriftliche Mahnung an eine falsche Postadresse geschickt hat, ist sein eigener Fehler. Insoweit muss er sich zurechnen lassen, dass er über den „stu-account“ des Campus Management-Systems, mit dem die Studierendenverwaltung erfolgt, nicht nur nicht seine neue Adresse „A-Straße in A-Stadt“ mitgeteilt hat, sondern in Bezug auf seine alte Adresse „A-Straße“ aufgrund eines Tippfehlers auch noch eine falsche Hausnummer, nämlich die Hausnummer X statt der richtigen Hausnummer X gegenüber der Antragsgegnerin angegeben hatte, sodass ihn die schriftliche Mahnung mit der Post trotz Nachsendeantrags nicht rechtzeitig erreicht hat. Dass er einen Nachsendeantrag zu seiner neuen Adresse „ A-Straße in A-Stadt“ laufen hat, hilft ihm aufgrund der Angabe der unrichtigen Hausnummer, die er selbst zu verantworten hat, nicht weiter. Er hätte vielmehr rechtzeitig die entsprechenden Vorkehrungen treffen müssen, dass ihn wichtige Schreiben – egal wie und wo – tatsächlich erreichen können. Seine Ortsabwesenheit, die unvollständige Adressenangabe und die mangelnde Aktualisierung der Adresse gegenüber der Antragsgegnerin muss er sich daher zurechnen lassen.
Das Procedere der Rückmeldung war ihm im Übrigen bekannt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihn seine Famulatur, die mit einer Arbeitszeit eines Berufstätigen zu vergleichen ist und die offensichtlich nur einen Zeitraum von 8 Wochen umfasste, daran hinderte, innerhalb eines Zeitraumes von fast 4 Monaten eine Überweisung zu tätigen, von der er wusste, dass sie ansteht und dass eine nicht rechtzeitige Rückmeldung die Exmatrikulation bedeuten kann.
Die Nachfrist war auch angemessen eingeräumt worden. Aufgrund der langen Rückmeldefrist vom 01.06. bis 31.08.2017 und der elektronisch übersandten Aufforderungen und Erinnerungen ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.09.2018 nur noch einmal eine Nachfrist von etwa 3 Wochen bis zum 27.09.2018 gesetzt worden ist. Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Rückmeldeverfahrens als Massenverfahren durch die Universität ist eine solche Fristsetzung nicht zu knapp bemessen.
Der Antragsgegnerin ist es auch unbenommen, die seit dem Wintersemester 2017/2018 neu eingeführte Verwaltungspraxis weiter zu etablieren, um angesichts mehrerer Tausend zu setzender Nachfristen rechtzeitig im Zusammenhang mit dem Beginn des Semesters Klarheit darüber zu haben, welche Studierenden eingeschrieben sind und welche nicht. Bei der Antragsgegnerin sind 27.000 Studierende eingeschrieben, 3000 Studierende haben sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet und 800 Studierende haben auch innerhalb der Nachfrist nicht gezahlt. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung und einen reibungslosen Organisationsablauf gewährleisten zu können, sind einheitliche Fristen und Verwaltungsabläufe daher unerlässlich.
Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auch ermessensfehlerfrei begründet. Sie hat ihr Interesse im Wesentlichen damit begründet, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Zahl der Rückmeldungen mit Ablauf der Frist zur Einschreibung abschließend feststehe, um Klarheit über die Zahl der immatrikulierten Studenten zu erhalten, um etwaige freie Plätze anderweitig zu vergeben und damit den Lehrbetrieb rechtzeitig sachgerecht organisieren zu können. Die Eröffnung der Exmatrikulation diene insoweit als Mittel, die Studierenden im Interesse der Organisationsfähigkeit der Hochschule nachdrücklich zur Beachtung der Rückmeldefrist anzuhalten. Demgegenüber müssten die Belange des Antragstellers zurücktreten, der mit der Schilderung seiner familiären und gesundheitlichen Probleme lediglich in seine Privatsphäre fallende Argumente als Auslöser für die verspätete Nachzahlung der Semestergebühren genannt habe, die er entweder selbst zu vertreten habe bzw. verschuldet habe und/oder die aufgrund des langen Zeitraums von fast 4 Monaten, der ihm zur Rückmeldung zur Verfügung stand, eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ansatzweise nahelegen würden. Entsprechendes gelte für die Tatsache, dass der Antragsteller den Semesterbeitrag von € mittlerweile am 02.10.2018 überwiesen habe. Diese Zahlung sei erst nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist erfolgt und sei folglich von der Antragsgegnerin nicht mehr zu beachten. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Exmatrikulation erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Nachfrist hat der Antragsteller verschuldet nicht nutzen können, weil er nicht nur nicht die richtige Anschrift, sondern auch einen Umzug nicht mitgeteilt hatte und daher auch sonst keine wirksamen Vorkehrungen getroffen hat, damit ihn die Post trotz seiner Ortsabwesenheit erreicht. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung ist es nicht zu beanstanden, eine Exmatrikulation vorzunehmen. Bei dem Rückmeldeverfahren handelt es sich bei zehntausenden von Studenten um ein Massenverfahren. Es obliegt der Mitwirkungsverpflichtung der Studierenden, sich an die von der Universität gesetzten Fristen zu halten. Gerade wenn sich ein Studierender entscheidet, die seit dem 01.06.2018 laufende Rückmeldefrist, von der er schon seit den ersten zwei E-mails vom 29.05.2018 und 16.08.2018 Kenntnis hat, bis zum Ende auszunutzen, obliegen ihm besondere Sorgfaltspflichten, die umso höher sind, je näher das Fristende herannaht. Tut er dies nicht, hat er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
Dass er dies nicht rechtzeitig getan hat, lässt sich nicht mit einer stressbedingten Belastung aufgrund der Famulatur und seiner Erkrankung an ADS erklären, die ihn nicht daran hindern, seine Angelegenheiten auch ansonsten ordnungsgemäß zu regeln. Dass er die Frist letztlich einfach selbst verschuldet und aufgrund eigener Nachlässigkeit vergessen hat, räumt er in seinem Schreiben ohne Datum, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 16.10.2018, selbst ein und ist ihm allein selbst zuzuschreiben.
Auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller in einem zulassungspflichtigen Studiengang befindet und dass er nunmehr Gefahr läuft, mindestens um ein halbes Jahr sein Studium verlängern zu müssen, war der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung bewusst und macht die Exmatrikulation nicht unverhältnismäßig. Die Rückmeldefristen sind so großzügig bemessen, dass sie gleichermaßen für zulassungspflichtige wie auch für zulassungsfreie Studiengänge gelten. Würde die Antragsgegnerin in zulassungsbeschränkten Studiengängen andere Maßstäbe anlegen, käme es zu einer nicht zu gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Studierenden in zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studiengängen, obwohl eine Exmatrikulation auch für Angehörige der ersten Gruppe im Einzelfall vielfältige negative Konsequenzen haben kann und da eine Vielzahl von zunächst zulassungsfreien Studiengängen in den höheren Semestern auch zulassungsbeschränkt sind. Außerdem verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen keine Option ist, Regeln/ Fristen aufzustellen und einen Teil des Adressatenkreises von der Durchsetzung dieser Regeln auszunehmen. Im Übrigen dürfte es auf der Hand liegen, dass diejenigen Studierenden, die durch die Nichteinhaltung einer Frist besonders viel verlieren können, im eigenen Interesse besonders gründlich auf die Einhaltung der Frist achten müssen.
Die Antragsgegnerin hat das Sofortvollzuginteresse im Bescheid vom 19.10.2018 auch ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Insbesondere hat sie darauf abgestellt, dass ein besonderes Interesse der Hochschule daran bestehe, zu verhindern, dass nach Ablauf der Nachfrist für Rückmeldungen die Rückmelderegelungen unterlaufen werden, da Klarheit über die Zahl der immatrikulierten Studenten bestehen müsse, um etwaige freie Plätze anderweitig vergeben zu können bzw. den Lehrbetrieb rechtzeitig sachgerecht organisieren zu können. Für die sofortige Vollziehung führt die Antragsgegnerin auch zu Recht den Gedanken der Prävention an, denn es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Hochschulen die Studierenden im Wege einer konsequenten Durchsetzung der Rückmelderegelungen zu deren Befolgung anhalten. Würde die Exmatrikulation nicht sofort vollzogen, bliebe den gegen die Exmatrikulation Widerspruch einlegenden Studierenden demgegenüber über das laufende Semester hinaus die Möglichkeit der Rückmeldung und damit bliebe ihnen der Status als Studierende, einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hochschulleistungen und –einrichtungen wie etwa das Essen in der Mensa, das Ausleihen von Büchern, die Teilnahme am Hochschulsport, aber auch Leistungen wie kostenloses Busfahren, ermäßigtes Bahnfahren, vergünstigte Krankenversicherungsbeiträge oder Leistungen des BaföG-Amtes erhalten, obwohl sie tatsächlich bereits exmatrikuliert seien, was gegenüber denjenigen Studenten, die ihre Gebührenschuld beglichen haben, nicht zu vermitteln sei und was zudem die öffentliche Hand und damit die Allgemeinheit belastet. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet, welches über das der Exmatrikulation selbst zu Grunde liegende Interesse hinausgeht.
Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Nr. 18.1) festgesetzt worden.