Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 11.07.2019 – 2 B 35/19
ECLI:DE:VGSH:2019:0711.2B35.19.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Der Antragsteller stellt zur Begründung seines Antrages darauf ab, dass durch die Bauarbeiten mit schwerem Gerät auf dem benachbarten Grundstück K. 43-47 in L. die unter dem Grundstück verlegte Regen- und Abwasserleitung beschädigt werde und damit die zu seinen Gunsten unter Nr. 40 S. 1 im Baulastenverzeichnis der Gemeinde L. eingetragene Baulast, wonach der Eigentümer keinerlei Handlungen vornehmen darf, die die Kanalanlage beschädigen könnten, missachtet werde. Hiermit lässt sich indes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründen. Der Antragsteller verkennt zunächst bereits das Wesen einer Baulast. Gemäß § 80 LBO 2016 können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Baulast dient dazu, öffentlich-rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einem Bauvorhaben entgegenstehen. Die Baulast kann auch durch Erklärung des Baulastübernehmers nicht beseitigt werden, weil durch sie die Einhaltung der bauplanerischen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse gesichert wird. Hieraus folgt, dass die Baulast öffentlich-rechtlich nur im Verhältnis zwischen dem Baulastübernehmer und der Bauaufsichtsbehörde wirkt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem jeweils beteiligten Eigentümer des belasteten und des begünstigten Grundstücks ist demgegenüber rein privatrechtlicher Natur. Es handelt sich dabei um ein rechtsgeschäftliches Austauschverhältnis, das auf die Baulast als solche keinerlei Auswirkungen hat. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter wirksam. Aus ihr ergeben sich insbesondere weder ein Nutzungsanspruch der oder des Begünstigten noch eine Duldungspflicht der oder des Belasteten. Die Durchsetzung der Baulast kann ausschließlich mit Mitteln des Bauordnungsrechts durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen (vgl. Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, § 89 LBO a.F. Rn. 67, 70). Die Baulast kann daher einen Anordnungsanspruch nicht begründen.
Unabhängig hiervon kann der Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht geltend machen, weil der Antragsgegner im Besitz einer vollziehbaren, das Bauvorhaben legalisierenden Baugenehmigung vom 13.06.2019 ist. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben zwar Widerspruch gegen diese Baugenehmigung eingelegt, jedoch kommt diesem Widerspruch nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zu. Selbst dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung des Bauvorhabens die Baulast nicht hinreichend berücksichtigt hätte, würde dies an der Wirksamkeit der Baugenehmigung nichts ändern. Allerdings lässt sich der Baugenehmigung (Hinweise Ziff. 2) entnehmen, dass die Bauaufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass das Bauvorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung der Bestandskanalanlagen führen wird. Durch die Baugenehmigung ist festgestellt, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, und damit auch die Baulast, nicht entgegenstehen. Aus diesem Grunde ist es überraschend, dass der Antragsteller statt eines gegen die Bauaufsichtsbehörde gerichteten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung hier stattdessen den aussichtslosen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Bauherrn stellt.
Soweit der Antragsteller zudem mit einer Verletzung der zu seinen Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit argumentiert, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der ohnehin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Zivilgericht geltend zu machen wäre.
Letztlich hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Bauarbeiten die beachtliche Gefahr der Beschädigung der bestehenden Kanalanlage besteht.
Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1, 63 Abs. 2 GKG. Mangels konkreter Angaben zu den möglichen Folgen einer Beschädigung des Kanalnetzes hält die Kammer es für angemessen, den in Anträgen auf bauaufsichtliches Einschreiten üblichen Streitwert von 7.500,- € für Eilverfahren festzusetzen.