Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 01.04.2020 – 1 B 36/20
ECLI:DE:VGSH:2020:0401.1B36.20.00
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2020 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2020 auszulegen.
Der Antrag ist jedoch nicht zulässig.
Die Antragstellerin kann durch die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2020 nicht mehr beschwert sein. Der Antragsgegner hat die Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 zunächst mit Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 aufgehoben und diese wiederum durch eine neue Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 ersetzt. Die Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 enthält nunmehr im Gegensatz zu Ziffer 10 der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 keine Konkretisierung mehr der in § 4 Abs. 2 Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 als „ähnliche Einrichtungen“ bezeichneten Einrichtungen. Nach § 7 der Landesverordnung ist es dem für Gesundheit zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein erlaubt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten hervorgehen. Eine solche Liste ist inzwischen veröffentlicht worden, dabei ist als Beruf im Fußpflegebereich nur die medizinische Fußpflege sowie die Tätigkeit als Podologin bzw. Podologe, also die nichtärztliche Heilkunde am Fuß, genannt, nicht jedoch die allgemeine kosmetische Fußpflege, zu finden unter https://schleswig-
holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/positivliste_verordnung_corona.html.
Vor dem Hintergrund dieser landesrechtlichen Regelung bedurfte es keiner Regelung mehr durch den Antragsgegner durch eine Allgemeinverfügung. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 1 IfSG durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), insoweit am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten, geändert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.