Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 13.05.2020 – 11 B 30/20

ECLI:DE:VGSH:2020:0513.11B30.20.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

2

Sie ist mehrfache Mutter. Mit Bescheid vom 18.09.2018 stellte die Antragsgegnerin fest, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung in Bezug auf eines der Kinder vorliege. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin eine Frist zur Ausreise gesetzt und die Abschiebung nach Ghana angedroht. Hiergegen ersuchte die Antragstellerin am 12.11.2018 um einstweiligen Rechtsschutz und erhob am 28.12.2018 Klage. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.02.2019 (- 11 B 146/18 -) angeordnet. Mit Urteil vom 27.08.2019 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage sodann ab (- 11 A 699/18 -). Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 04.10.2019 die Zulassung der Berufung. Über den Zulassungsantrag hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang nicht entschieden (- 4 LA 310/19 -).

3

Am 01.04.2020 hat die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, sie sei inzwischen mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet und habe einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte EU gestellt, über welchen noch nicht entschieden worden sei.

4

Sie beantragt,

5

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegenüber der Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

7

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

8

Begründend trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig, denn der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da das erstinstanzliche Urteil noch nicht bestandskräftig sei, habe die durch Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung noch Bestand. Darüber hinaus treffe die im Antrag angegebene Wohnanschrift der Antragstellerin nicht zu, da es sich bei der Adresse um eine Gemeinschaftsunterkunft der Antragsgegnerin handele, in welcher sich die Antragstellerin nicht aufhalte. Sie gelte seit dem 12.11.2019 als untergetaucht. Da die Antragsgegnerin keinen Kontakt zu der Antragstellerin habe aufnehmen können, sei ihr eine etwaige Eheschließung mit einem spanischen Staatsangehörigen nicht bekannt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

10

Der Antrag ist bereits unzulässig, denn der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

11

Statthaft ist ein Antrag gemäß § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

12

Ein Antrag nach § 123 VwGO setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches vorliegend nicht gegeben ist. Die Antragstellerin muss ein Interesse gerade an der begehrten Eilentscheidung haben, was jedoch nicht der Fall ist.

13

Dabei kann offenbleiben, ob die durch Beschluss im Eilverfahren 11 B 146/18 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage (- 11 A 699/18 -) noch besteht.

14

Denn ein Eilantrag ist bereits dann mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn die Behörde auch ohne förmliche Entscheidung von der Vollziehung absehen will (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22, § 80 Rn. 136). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin wird jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (- 4 LA 310/19 -) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchführen. Dies ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus ihren Ausführungen in der Antragserwiderung, allerdings aus der Konkretisierung im Telefonat vom 04.05.2020. Darin macht die Antragsgegnerin deutlich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht nicht erfolgen werden und aufgrund des ihr unbekannten Aufenthaltsortes der Antragstellerin sowie der Corona-Pandemie derzeit auch nicht durchführbar wären.

15

Eines Antrages zum Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedarf es aus diesem Grunde nicht.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.