Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 14.05.2020 – 12 B 22/20
ECLI:DE:VGSH:2020:0514.12B22.20.00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.01.2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der inhaltlich darauf gerichtete Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.01.2020 wiederherzustellen,
kann keinen Erfolg haben, denn er ist nicht statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die sofortige Vollziehung hat die Antragsgegnerin bislang nicht angeordnet. Das bedeutet, dass der von dem Antragsteller gegen die Verfügung vom 06.01.2020 eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin darf die Untersagungsverfügung nicht vollziehen und der Antragsteller ist berechtigt, sein Gewerbe zunächst weiter auszuüben. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2020 bestätigt.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verb. mit Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (die Hälfte des Streitwertes eines Klageverfahrens).