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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 11.11.2020 – 11 B 77/20

ECLI:DE:VGSH:2020:1111.11B77.20.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung.

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Er ist 1976 geboren und iranischer Staatsangehöriger. 1994 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief ein erfolgloses Asylverfahren. Während seines Aufenthaltes trat der Antragsteller wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er unter anderem durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.10.1995 (- 31 LS 37/95 - 567 JS 30293/95 -) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung sowie versuchtem gemeinschaftlichen Diebstahl in acht Fällen und mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.08.1997 (- 30 LS 36/97 - 568 JS 8322/97 -, unter Einbeziehung des o.g. Urteils) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und Betrug verurteilt. Außerdem verurteilte das Amtsgericht xxx ihn mit Urteil vom 06.06.2000 (- 593 JS 6552/00 27 LS 22/00 -) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Mit Bescheid vom 20.11.1998 wurde der Antragsteller unter Verweis auf die begangenen Straftaten mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 04.10.2001 reiste der Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus. Nachträglich wurde die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes bis zum 16.06.2008 befristet.

3

Am 20.03.2009 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Wiederaufgreifensantrag im Hinblick auf sein Asylverfahren blieb erfolglos. Ab dem 02.04.2009 erhielt er eine Duldung, welche regelmäßig verlängert wurde. In der Folgezeit trat der Antragsteller von 2009 bis 2019 immer wieder wegen verschiedener Delikte strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 02.09.2010 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt. 2012 absolvierte er Ausbildungen zum Pflegediensthelfer und zum Betreuungsassistenten und war seitdem in verschiedenen Pflegeeinrichtungen tätig. In Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit wurde der Antragsteller wiederholt in Verbindung mit Diebstählen zulasten der Bewohner der Einrichtungen gebracht. Insoweit wurde in drei Fällen des (versuchten) besonders schweren Falles des Diebstahls ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

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Ab dem 08.01.2013 erhielt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, welche fortlaufend verlängert wurde, zuletzt mit Wirkung bis zum 09.12.2016.

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Mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 13.04.2015 (- 7 KLs 5/15 -) wurde der Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen und versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde mit Datum vom 26.10.2016 gemäß § 35 BtMG auf die Dauer von längstens zwei Jahren zur Durchführung einer Therapie zurückgestellt. Dieser Zurückstellung stimmte das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 11.05.2017 zu. Der am 25.11.2016 beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst nicht beschieden und der Antragsteller erhielt ab dem selben Tag eine Fiktionsbescheinigung, welche fortlaufend verlängert wurde.

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Mit Schreiben vom 22.12.2017 wurde der Antragsteller zur beabsichtigen Ausweisung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und der Befristung der Wirkung der Ausweisung auf zwei Jahre angehört. Die beabsichtigte Entscheidung wurde mit den strafrechtlichen Verurteilungen und Ermittlungsverfahren zulasten des Antragstellers begründet. Der Antragsteller trete seit 1995 durchgehend strafrechtlich in Erscheinung. Daher seien nicht nur vereinzelte Rechtsverstöße gegeben. Der Antragsteller sei im Zusammenhang mit unterschiedlichen Deliktsbereichen polizeilich festgestellt worden. Seine Ausweisung sei angezeigt, um die Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet zu verhindern.

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Am 10.08.2018 wurde dem Antragsteller ein iranischer Reisepass ausgestellt, welcher bis zum 10.08.2023 gültig ist.

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Gegen den Antragsteller wurde am 10.10.2019 ein Strafverfahren wegen sexuellen Übergriffs bzw. sexueller Nötigung, Vergewaltigung eingeleitet (Vorgangsnummer: Vg / 642997 / 2019) und am 10.12.2019 eines wegen Urkundenfälschung (Vorgangsnummer: Vg / 779890 / 2019).

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Mit Bescheid vom 22.05.2020 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Ausreise dem Antragsteller weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich sei, der Antragsteller mehrmals in sein Heimatland eingereist sei und er zudem aufgrund mehrerer Straftaten und eingeleiteter Ermittlungsverfahren ein Ausweisungsinteresse erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einfüge. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Außerdem erging die Aufforderung an den Antragsteller, das Bundesgebiet umgehend, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Zugleich wurde für den Fall des Nichtbefolgens die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, der zur Aufnahme bereit oder verpflichtet ist, angedroht.

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Hiergegen erhob der Antragsteller am 25.06.2020 Widerspruch, welchen die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2020 zurückwies.

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Der Antragsteller hat am 07.09.2020 Klage auf Verpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nachgesucht. Begründend führt er aus, es sei zu berücksichtigen, dass der Strafrichter seine Bewährungstauglichkeit anerkannt habe. Daran sei die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich gebunden, sie dürfe es aber auch nicht unberücksichtigt lassen. Darüber hinaus sei eine Ablehnung unter Verweis auf die Verurteilung im Jahr 2015 präkludiert, da die Antragsgegnerin trotz Kenntnis der Umstände immer wieder verlängerte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt habe. Aus dieser langjährigen Praxis bestehe ein Vertrauensgrundsatz dahingehend, dass ihm diese Verfehlung nicht mehr vorgehalten werde. Zudem habe es die Antragstellerin unterlassen, für ihn sprechende Umstände zu berücksichtigen, wie den bestandenen Hauptschulabschluss, die absolvierte Ausbildung zum Pflegehelfer und die anschließende Berufstätigkeit entsprechend dieser Qualifikation. Es könne der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht entnommen werden, dass sie überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Auch habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, ob eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer anderen Norm erteilt werden könne.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 22.05.2020 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung verweist sie erneut darauf, dass die Ausreise für den Antragsteller nicht unmöglich sei. Somit sei bereits der Anwendungsbereich der Norm nicht erfüllt und ein Ermessensfehler scheide aus. Selbst wenn der Anwendungsbereich eröffnet sei, liege noch ein Ausweisungsinteresse vor. Die Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf die seit der Haft begangenen Straftaten gegeben. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung sei auch nicht abzusehen, da kein Ausnahmetatbestand vorliege. Im Übrigen verhalte sich die Antragsbegründung nicht zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

18

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

19

Zunächst ist der Antrag zulässig und insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Allerdings ist der Antrag unbegründet, weil die Androhung der Abschiebung in den Iran unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat offensichtlich rechtmäßig ist.

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Die gerichtliche Entscheidung ergeht in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ist danach der Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels offensichtlich, so ist hinsichtlich der Interessenabwägung auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen. Lässt sich allerdings weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung.

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Gemessen daran ist die angegriffene Abschiebungsandrohung vom 22.05.2020 offensichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist.

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Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich das Bestehen einer Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Demnach ist der Antragsteller ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, da seine Aufenthaltserlaubnis lediglich bis zum 09.12.2016 gültig war.

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Der am 25.11.2016 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet auch keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG. Zunächst besteht keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und sich rechtmäßig ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

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Auch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Zwar beantragte der Antragsteller noch vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis dessen Verlängerung und erhielt ab der Antragstellung auch Fiktionsbescheinigungen. Allerdings endet die Fortgeltungsfiktion mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag (vgl. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, § 81 Rn. 38). Insoweit besteht keine Fiktionswirkung mehr, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.05.2020 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.

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Darüber hinaus sind Duldungsgründe weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein etwaiger Duldungsanspruch steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG außerdem nicht entgegen.

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Auch die Ausreisefrist von einem Monat begegnet keinen Bedenken. Der Gesetzgeber sieht in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Bestimmung einer Frist zwischen sieben und 30 Tagen vor. Insoweit bewegt sich die Ausreisefrist von einem Monat an der oberen Grenze des gesetzlichen Rahmens. Zudem wurde auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Zielstaat der Abschiebung benannt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.