Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 24.11.2020 – 6 B 40/20
ECLI:DE:VGSH:2020:1124.6B40.20.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 88,10 € festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
„die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid der Stadt Xx vom 22. September eingelegten Widerspruchs herzustellen“, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Widerspruch und Klage kommen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, da Entgeltbeträge für die Benutzung eines Rettungsmittels unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2019 …)
Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Denn es fehlt dem Antrag an der Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2018 …. Rn. 4, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2017 – …–, Rn. 2, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – … –, Rn. 3, juris). Einen solchen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser nicht gestellt und die Antragsgegnerin hat keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung getroffen.
Eine vorherige behördliche Ablehnung ist auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich. Eine angemessene Frist i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO war vor Stellung des Eilantrages nicht verstrichen, da der Antragsteller schon keinen Antrag auf Aussetzung bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Auch der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung am 29. September 2020 ersichtlich nicht gegeben. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2013 - …. -, juris m.w.N.). Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor, so dass der einstweilige Rechtsschutzantrag insgesamt bereits als unzulässig abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung (352,38 € / 4).