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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 14.12.2020 – 4 B 46/20

ECLI:DE:VGSH:2020:1214.4B46.20.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 aufschiebende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Verschluss der Niederschlagswasser-Grundstücksanschlussleitungen vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache rückgängig zu machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.250,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag zu 1) auf Feststellung, dass die Klage des Antragstellers – 4 A 199/20 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 aufschiebende Wirkung hat, hat in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO teilweise Erfolg.

2

Wenn eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, obwohl keine sofortige Vollziehbarkeit gegeben ist, ist Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. In diesen Fällen der faktischen Vollziehung wird dem Anliegen des Betroffenen, Vollzugsmaßnahmen zu verhindern, dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht feststellt, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 120 m.w.N.).

3

Der Antragsgegner hat am 24. September 2020 den Verschluss der Niederschlagswasser-Grundstücksanschlussleitungen auf dem Grundstück des Antragstellers (...... ) durchgeführt, obwohl die vom Antragsteller erhobene Klage

4 A 199/20 – gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat insoweit nicht den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und die aufschiebende Wirkung entfällt nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

4

Erfolglos bleibt der Antrag zu 1) demgegenüber hinsichtlich der Ziffern 4 (Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 236, 237 LVwG) und 5 (Androhung der Ersatzvornahme nach §§ 236, 238 LVwG) des Bescheides vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020. Insoweit handelt es sich um Vollzugsmaßnahmen im Sinne von § 248 Abs. 1 Satz 1 LVwG mit der Folge, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG).

5

In Bezug auf die Ziffern 4 und 5 des angegriffenen Bescheides ist jedoch der Hilfsantrag zu 2) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig und begründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von

§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO wegen vorrangigem öffentlichen Interesse ausgeschlossen hat. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, wie sie gem. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG vorliegt, prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalls ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f.).

7

Die Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 sind offensichtlich rechtswidrig; denn die Fristsetzungen in den beiden Zwangsmittelandrohungen (jeweils der 18. September 2020) verstoßen gegen § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Hiernach ist in der Androhung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Wird die Androhung – wie vorliegend – mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und nicht der Sofortvollzug angeordnet, darf die Frist nicht die Rechtsmittelfrist für den Grundverwaltungsakt unterschreiten, da vorher der Pflichtige nicht zu der angeordneten Handlung gezwungen werden kann (vgl. Foerster u.a., Praxis der Kommunalverwaltung – Landesausgabe Schleswig-Holstein –, Werkstand: 2.2020, Erl. 3 zu § 236). Die vom Antragsgegner bestimmten Fristen unterschreiten die Rechtsmittelfrist um zwölf Tage. Der Bescheid vom 26. August 2020 ist dem Antragsteller am 31. August 2020 gegen Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden (vgl. Bl. 99 Beiakte A), so dass er nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 30. September 2020 Widerspruch einlegen konnte (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB; tatsächlich legte der Antragsteller am 25. September 2020 Widerspruch ein).

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Die Androhung hinsichtlich der am 24. September 2020 durchgeführten Ersatzvornahme (Verschluss der Niederschlagswasser-Grundstücksanschlussleitungen) konnte auch nicht nach § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG unterbleiben, so dass die zu kurz bestimmte Frist – möglicherweise – unschädlich wäre. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 230 LVwG kann gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG die Androhung unterbleiben (oder das Zwangsmittel mündlich angedroht werden). Die Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Satz 2 LVwG (Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsaktes) und des § 229 Abs. 2 LVwG liegen nicht vor.

9

Nach § 229 Abs. 2 LVwG kann beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwanges von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann oder (Nr. 1) eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann (Nr. 2).

10

Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner hinreichend substantiiert dargetan worden. Unter einer gegenwärtigen Gefahr wird eine Gefahr verstanden, die entweder schon als Störung verwirklicht ist oder bei der die Störung unmittelbar bevorsteht (Foerster u.a., a.a.O., Erl. 2 zu § 230). Derzeit besteht indes nicht die Gefahr einer Schadstoffbelastung für die Niederschlagswasserkanalisation, da im Herbst/Winter auf dem Betriebsgelände des Antragstellers kein Düngerumschlag, durch den Schadstoffe in die Niederschlagswasseranlagen des Antragsgegners gelangen könnten, stattfindet. Hierauf hat nicht nur der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4. November 2020 hingewiesen, sondern dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 19. November 2019 (Bl. 74 Beiakte A), in welchem es heißt:

11

„Derzeit sind die geforderten NW-Einleitungen von Ihrem Betriebsgrundstück saison- und wetterbedingt unauffällig. Soweit Sie im Frühjahr wieder Düngerumschlag auf den Flächen planen, besteht die erneute Gefahr, dass Schadstoffe in unsere Anlagen vom Grundstück ... in......in den Niederschlagswasserkanal in der Straße...gelangen können. Düngemittel sind nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe als wassergefährdend in der Gefährdungsklasse 1 eingestuft.“

12

Der Antragsgegner hat auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann (§ 229 Abs.2 Nr. 2 LVwG). Dies wird vielmehr seitens des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 (S. 9: „Hier ist sowohl von einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit als auch die Verhinderung einer bußgeldbewährten Handlung des Antragstellers auszugehen.“) pauschal behauptet.

13

Der ebenfalls als Hauptantrag gestellte Antrag zu 4), den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollziehung des Bescheids in Form des Verschlusses der Niederschlagswasser-Grundstücksanschlussleitungen vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache rückgängig zu machen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (als Annexantrag) zulässig und begründet. Hiernach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie vorliegend durch den Verschluss der Niederschlagswasser-Grundstücksanschlussleitungen am 24. September 2020 – schon vollzogen ist. Der Vollzug des Leitungsverschlusses ist nach § 229 LVwG unzulässig, da der Grundverwaltungsakt nicht unanfechtbar ist (§ 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG), die Klage des Antragsgegners aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG) und die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG nicht vorliegen, so dass der Leitungsverschluss vom Antragsgegner (vorläufig) rückgängig zu machen ist.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 1 GKG, wobei hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes die Hälfte des angedrohten Betrages (250,00 €, vgl. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) und im Übrigen der Auffangwert von 5.000,00 € angesetzt worden ist.