Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 17.12.2020 – 11 B 103/20

ECLI:DE:VGSH:2020:1217.11B103.20.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am x.x.xxxx geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte im März 2017 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2017 abgelehnt wurde. Der Antragsteller erhob Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam. Im September 2017 wurde er in die Hansestadt Lübeck umverteilt. Für den Zeitraum ab dem 15.09.2017 schloss er einen Arbeitsvertrag als Koch im „x y“. Der Antragsteller erhielt eine Aufenthaltsgestattung mit der Nebenbestimmung, dass die Beschäftigung bei der angegebenen Arbeitsstelle gestattet sei. Mit Urteil vom 08.07.2020 wurde die Klage im Asylverfahren durch das Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen.

2

In einer Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vom 09.10.2020 wurde angegeben, der Antragsteller habe eine Ausbildung als Kaufmann und solle bei dem „x y“ als Fahrer und Küchenhilfe eingesetzt werden.

3

Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.10.2020 aufgefordert, an der Beschaffung eines Passersatzpapiers zwecks Ausreise aus dem Bundesgebiet teilzunehmen und hierzu einen Termin beim türkischen Generalkonsulat Hamburg am 12.01.2021 wahrzunehmen. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.10.2020 wurde der Antragsteller zur Vorsprache bei dem Generalkonsulat aufgefordert.

4

Mit Schreiben vom 08.11.2020 beantragte der Antragsteller

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1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG,

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2. die Feststellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 AufenthG i. V. mit Art. 6 ARB 1/80,

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3. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG,

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4. hilfsweise die Ausstellung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 60d Abs. 1 AufenthG,

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5. höchsthilfsweise die Ausstellung einer Duldung nach § 60a AufenthG,

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6. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach allen in Betracht kommenden Aufenthaltszwecken.

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Zur Begründung trug er u.a. vor, er sei seit 2017 ununterbrochen als Koch bei dem „x y“ beschäftigt. Diese Beschäftigung stelle eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19d AufenthG dar. Er habe einen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Er werde das türkische Generalkonsulat nicht betreten könne, da er HDP-Mitglied sei.

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Eine Bescheidung dieses Antrags erfolgte bislang nicht.

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Gegenwärtig ist der Antragsteller im Besitz einer bis zum 12.01.2021 gültigen Duldung, da für ihn keine Reisedokumente vorliegen.

14

Der Antragsteller hat am 23.11.2020 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt, die Voraussetzungen des § 19d AufenthG seien gegeben. § 10 Abs. 3 AufenthG stehe der Erteilung gemäß § 19d Abs. 3 AufenthG nicht entgegen.

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Der Antragsteller beantragt wörtlich,

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1. dem Antrag vom 08.11.2020 auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 19d Nr. 1c AufenthG bis zur Entscheidung die aufschiebende Wirkung anzuordnen,

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2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung eine Verfahrensduldung zu erteilen,

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3. der Antragsgegnerin anzuordnen, keine Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache durchzuführen.

19

Nach einem Hinweis des Gerichts zur Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO trägt der Antragsteller vor, das Gericht werde gebeten, die gestellten Anträge nach § 123 VwGO auszulegen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Es gebe keine Entscheidung, auf die bezogen eine aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Ein Antrag, sie im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden, sei unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG scheitere an der Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG. Ein Anspruch aus § 4 AufenthG i. V. mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei komme ebenfalls nicht in Betracht, da zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Beschäftigung bestanden habe. Erst ab einer positiven Entscheidung im Asylverfahren könne eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegen, nicht jedoch schon während der Dauer des Verfahrens, dessen Ausgang ungewiss sei. Ein tatsächliches Ausreisehindernis bestehe nicht, sodass ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben sei. Die bloße Behauptung, er werde das Konsulat zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres nicht betreten, reiche nicht aus, um ein tatsächliches Ausreisehindernis zu begründen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

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Obwohl die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trotz des gerichtlichen Hinweises, dass der Antrag zu 1 unstatthaft sei, eine Änderung in der Antragstellung nicht vorgenommen hat, legt das Gericht unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels und im Interesse des rechtsschutzsuchenden Antragstellers die von der Prozessbevollmächtigten formulierten Anträge in ihrer Gesamtheit gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer Entscheidung über den Antrag vom 08.11.2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden.

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Der so verstandene Antrag ist nach § 123 VwGO zulässig, er ist jedoch nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch einen sicherungsfähigen Anspruch voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da nicht ersichtlich ist, dass er einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.

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Ein derartiger Anspruch ist bereits deshalb fraglich, da der Antragsteller in der Antragsschrift als ladungsfähige Anschrift eine Anschrift im Kreis Ostholstein und damit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin angegeben hat. Hiervon unabhängig steht dem Antragsteller aus den nachstehenden Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu.

29

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1 AufenthG. Zwar ist der Hinweis des Antragstellers zutreffend, dass nach § 19d Abs. 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann, sodass die negative Entscheidung im Asylverfahren hier nicht relevant ist, es fehlt jedoch bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 19d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach kann einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet (a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder (b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder (c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und weitere in § 19d Abs. 1 AufenthG genannten Anforderungen erfüllt. Da die Voraussetzungen des § 19d Abs. 1 Nr. 1 a und b AufenthG erkennbar nicht vorliegen, stellt der Antragsteller auf § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG ab. Aber auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Nach den Angaben im gerichtlichen Verfahren strebt der Antragsteller eine Tätigkeit als Koch an. In einer Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vom 09.10.2020 hieß es, er solle als Fahrer und Küchenhilfe eingesetzt werden. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich bereits nicht um eine qualifizierte Beschäftigung i. S. der Anspruchsnorm. Aber auch eine Tätigkeit als Koch führt hier nicht zu dem angestrebten Anspruch. Die angestrebte Beschäftigung muss der beruflichen Qualifikation entsprechen. Bei Ausländern, die vor der Einreise nach Deutschland ihre berufliche Qualifikation im Herkunftsland erworben haben, ist Voraussetzung, dass sie unmittelbar vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens drei Jahre in einer, ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung tätig waren oder sind und diese Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 19d AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 20.06.2020, Rn. 12 und 18; Dienelt/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19d AufenthG, Rn. 13). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Nach den Angaben in der Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vom 09.10.2020 verfügt der Antragsteller über eine Ausbildung als Kaufmann, strebt aber offenbar eine Tätigkeit als Koch an. Dies rechtfertigt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG nicht.

31

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewährt ein Aufenthaltsrecht gebunden an die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. Gutmann in GK-AufenthG, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 14). Vorausgesetzt wird dabei eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung i.S. der Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 6 ARB 1/80, Rn. 59 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn – wie hier - der türkische Staatsangehörige während der Dauer der Beschäftigung lediglich über eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung verfügt. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung wird allein durch ein Asylgesuch begründet, sie dient lediglich dem Zweck der Durchführung des Asylverfahrens. Eine behördliche Prüfung des Aufenthaltsbegehrens findet nicht statt. Somit kann auch keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position vermittelt werden (vgl. Dienelt, a.a.O., Rn. 66).

32

Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Zwar ist der Antragsteller aufgrund der negativen Entscheidung im Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und seine Ausreise ist gegenwärtig auch unmöglich, da die hierfür erforderlichen Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht vorliegen. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass mit dem Wegfall dieses Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass eine zeitnahe Vorsprache des Antragstellers bei dem türkischen Generalkonsulat in Hamburg zur Ausstellung eines Passersatzpapieres möglich ist. Folgt der Antragsteller den entsprechenden schriftlichen Aufforderungen der Antragsgegnerin vom 22.10.2020 und 26.10.2020 nicht, erfüllt er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht, welches nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe Angst, das Generalkonsulat aufzusuchen, da sein auf Schutz vor dem türkischen Staat gerichteter Antrag im Asylverfahren ohne Erfolg blieb.

33

Weitere mögliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder für eine Duldung des Antragstellers unabhängig von der Frage der fehlenden Reisepapiere sind nicht ersichtlich.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.