Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 11.02.2021 – 12 B 2/21
ECLI:DE:VGSH:2021:0211.12B2.21.00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 29.12.2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag des Antragstellers,
im Wege der einstweiligen Anordnung das Verkaufsverbot für Pyrotechnik an Gewerbetreibende aufzuheben,
hat keinen Erfolg.
Nachdem das OVG sich mit Beschluss vom 11.01.2021 (Az. 5 MR 6/20) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen hat, hat das erkennende Gericht über den Antrag zu entscheiden.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, da das erkennende Gericht den gleichlautenden, ebenfalls am 29.12.2020 gestellten Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 30.12.2020, gegen den der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt hat, abgelehnt hat. Darüber hinaus ist der Antragsteller nicht mehr auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, da sich das auf § 22 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) gestützte generelle Verbot, dem Verbraucher im Jahr 2020 bestimmte pyrotechnische Gegenstände zu überlassen, auf das vergangene Jahr beschränkt.
Aus diesem Grund fehlt es auch an der Dringlichkeit der begehrten Anordnung und damit in an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
Da der Antragsteller seinen Antrag trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 19.01.2021 nicht zurückgenommen hat, ist der Antrag nunmehr mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.