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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 18.02.2021 – 12 A 283/16

ECLI:DE:VGSH:2021:0218.12A283.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten für die Jahre 2014 und 2016.

2

Er ist kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten und wird als solches von dieser zum Beitrag veranlagt. Mit Bescheid vom 04.02.2016 setzte die Beklagte den IHK-Beitrag des Klägers für das Jahr 2016 im Wege der vorläufigen Veranlagung auf der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrages 2014 auf 108,39 € fest (davon 81,00 € Grundbetrag und 27,39 € Umlage). Darüber hinaus enthielt der Bescheid einen Abschnitt mit der Überschrift „Abrechnung“ für das Beitragsjahr 2014, in dem der mit früherem Bescheid festgesetzte Betrag in Höhe von 86,63 € ausgewiesen war, sowie in der Spalte „Mit diesem Bescheid festgesetzt“ einen Betrag von 21,76 € angab. Ferner war der Hinweis enthalten: „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“

3

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2016 zurück.

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Der Kläger hat am 20.07.2016 Klage erhoben.

5

Er macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die von der Beklagten für die maßgeblichen Jahre festgesetzten Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen unzulässig seien.

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Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

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den Bescheid vom 04.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und stellt in Abrede, dass die Bildung von Rücklagen eine unzulässige Vermögensbildung darstelle.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 24.08.2020 zur Entscheidung übertragen.

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Das Gericht hat den Antrag des Klägers, den Geschäftsführer des Bundesverbandes für freie Kammern e.V., Herrn xxx, als Beistand zuzulassen, durch Beschluss vom 15.02.2021 abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig (geworden).

15

Begehrt der Kläger – wie hier – die gerichtliche Aufhebung (Kassation) eines Verwaltungsaktes, so ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage, welche auf die unmittelbare Umgestaltung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht gerichtet ist.

16

Voraussetzung für die Statthaftigkeit und damit der Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist, dass zum Zeitpunkt der Klagerhebung und der Entscheidung (hier: mündliche Verhandlung) noch ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt.

17

Die Anfechtungsklage erweist sich danach als unstatthaft und damit als unzulässig, weil der angefochtene Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) aufgehoben wurde und der Kläger mithin nicht mehr geltend machen kann, durch ihn in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem – schriftsätzlichen – (Sach-)Antrag des Klägers kann zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr entsprochen werden; denn der angefochtene Bescheid hat sich in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 durch die Aufhebung durch die Beklagte erledigt; der Kläger ist nicht mehr beschwert (§ 42 Abs. 2 VwGO).

18

Als Folge des Wegfalls der Beschwer hätte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Wenn sich (was anzunehmen ist) die Beklagte einer solchen Erklärung angeschlossen hätte, hätte das Gericht das Verfahren eingestellt und nur noch über die Kosten entschieden.

19

Der Kläger war indes zur mündlichen Verhandlung aus – nach Auffassung des Gerichts – nicht tragfähigen Gründen nicht erschienen. Soweit der Kläger meint, die Durchführung der mündlichen Verhandlung würde nach Ablehnung von Herrn xxx als Beistand seine Möglichkeit der Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör und die Sicherstellung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutzes „zur Farce“ machen, wird dies vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Diese Auffassung ist auch unzutreffend.

20

Der Kläger hat umfangreich und dezidiert vorgetragen und insbesondere die Rücklagenbildung der Beklagten substantiiert gerügt. In der mündlichen Verhandlung hätte sich der Kläger insoweit nur auf sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen beziehen müssen, ohne im Einzelnen noch ins Rechtsgespräch einzutreten. In Anbetracht der schriftsätzlichen Ausführungen wäre das Gericht gehalten gewesen, von Amts wegen noch strittige Sachverhalte aufzuklären und – in rechtlicher Hinsicht – die wechselseitigen Rechtsansichten eigenständig zu bewerten. Insoweit wäre der Kläger weder seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz noch der Möglichkeit der Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör beraubt worden.

21

Ob eine Umstellung der Klage auf einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig gewesen oder wegen fehlenden berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung nicht in Betracht gekommen wäre, braucht (ebenfalls) nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat eine solche Umstellung nicht vorgenommen und konnte eine entsprechende Änderung seines Antrages wegen seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht vornehmen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.