Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 24.03.2021 – 1 B 29/21

ECLI:DE:VGSH:2021:0324.1B29.21.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

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Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, dem Antragsteller eine Wahlfreiheit hinsichtlich der aktuell zugelassenen und bei dem Antragsgegner verfügbaren Impfstoffe zu gewähren, hat sich insoweit erledigt, als dass nunmehr dem Antragsteller als Anspruchsberechtigtem nach § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) von dem Antragsgegner die Wahlfreiheit gelassen wird, sich für eine Impfung mit einem anderen Impfstoff, nämlich dem Impfstoff von Biontech, für einen Termin im Rahmen der Verfügbarkeit anzumelden. Die vorherige Beschränkung des Angebots anderer Impfstoffe als AstraZeneca auf die über 80-jährigen Personen gilt seit dem 23. März 2021, 17:00 Uhr, nicht mehr. Insoweit ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Antragsteller entfallen, da ihm mit einer gerichtlichen Entscheidung, ihm eine solche Anmeldung für einen anderen Impfstoff zu ermöglichen und nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, nicht mehr gedient wäre. Der Antragsteller hat sich nicht innerhalb der bis zum 24. März 2021,12.00 Uhr, gesetzten Frist auf die veränderte prozessuale Situation durch Abgabe einer (Teil-) Erledigungserklärung eingestellt, sodass der noch offene Antrag insoweit abzulehnen ist.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, soweit der Antragsteller damit die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt (Schriftsatz vom 22. März 2021), ihm eigenständig (manuell) und unabhängig von dem für alle Impfberechtigten angewandten Verfahren, einen Impftermin zuzuweisen.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon – wie hier begehrt – das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil nach dem Vortrag des Antragstellers der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache nicht besteht.

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kann § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 CoronaImpfV sein, möglicherweise auch ein entsprechender Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

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Nach § 1 Abs. 1 S. 1 CoronaImpfV haben die Personen nach Satz 2 im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Zwar gehört der Antragsteller zweifellos zum dort genannten Personenkreis; er hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Schutzimpfung. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen jedoch nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Dies folgt mit Blick auf § 1 Abs. 1 S. 1 CoronaImpfV bereits aus dem Wortlaut, wonach nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe" ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht. Im Übrigen ist die Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen auf die jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten allgemein anerkannt.

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Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff dabei so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:

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1. Anspruchsberechtigte nach § 2

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2. Anspruchsberechtigte nach § 3

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3. Anspruchsberechtigte nach § 4

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4. alle übrigen Anspruchsberechtigte nach Absatz 1.

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Dabei gibt § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV die Impfreihenfolge vor. Die Vorschrift bezweckt, eine nachvollziehbare gerechte Verteilung der derzeit noch knappen Impfstoff-Ressourcen, die es gegenwärtig nicht gestatten, sofort allen impfbereiten Menschen die Schutzimpfung zu gewähren. Hierbei ist zunächst der in § 2 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit Anspruch auf Schutzimpfung "mit höchster Priorität" impfberechtigt. Erst wenn alle hiernach berechtigten Personen, die eine Immunisierung für sich wünschen, die begehrte Impfung angeboten bekommen haben, kann der in § 3 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit der – nächstniedrigeren – Anspruchsberechtigung "mit hoher Priorität" eine Impfung verlangen. Dieser Personengruppe gehört der Antragsteller an.

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Auch für die Verteilung innerhalb einer priorisierte Personengruppe stehen Teilhabeansprüche, d. h. Ansprüche auf eine Leistung, die der Staat gewährt – hier: die Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit einem frei gewählten Impfstoff – unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung nicht mehr als die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verteilen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt – soweit keine Vorgabe durch Rechtsvorschriften erfolgt ist – der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind.

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Der Antragsteller wird für die Anmeldung auf das für alle Anspruchsberechtigten der Personengruppe des § 3 CoronaImpfV angewandte Verfahren verwiesen. Er hat damit die gleichen Chancen auf eine Impfung mit dem von ihm gewünschten Impfstoff wie alle anderen Angehörigen dieser Personengruppe. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist soweit nicht ersichtlich. Der Antragsteller begehrt vielmehr eine Bevorzugung (Ungleichbehandlung) gegenüber anderen Angehörigen dieser Personengruppe, ohne dass er dafür sachliche Gründe anführen kann.

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Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der bis zum 23. März 2021, 17:00 Uhr, erfolgten Vergabe des Biontech-Wirkstoffs nur an die Personengruppe der über 80-jährigen nicht ersichtlich gewesen ist. Für eine Differenzierung lag wegen der von dem Antragsgegner ausführlich dargelegten hohen Gefährdung dieser Personengruppe und des überragenden öffentlichen Interesses an der Immunisierung dieser Personengruppe ein hinreichender sachlicher Grund vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von