Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 20.05.2021 – 8 B 26/21
ECLI:DE:VGSH:2021:0520.8B26.21.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.05.2021 gegen den von Gesetzes wegen (§§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG, 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 21.04.2021, mit welchem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr und Auslagen in Höhe von insgesamt 17,63 Euro festgesetzt sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro angedroht wird, ist zulässig, aber unbegründet.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist maßgeblich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, zu untersuchen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als rechtmäßig, so ist im vorliegenden Fall aufgrund der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG bzw. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) das überwiegende Vollzugsinteresse indiziert. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung, mit welcher ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 17,63 Euro festgesetzt worden sind sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro angedroht worden ist, sind hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung die §§ 228, 229, 235 Abs. 1 Nr. 1, 237 LVwG. Gemäß § 228 Abs. 1 LVwG können Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs (Vollzug) durchgesetzt werden. Zu den zulässigen Zwangsmitteln gehört das Zwangsgeld (§§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 237 LVwG). Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar oder vollziehbar ist (§ 229 Abs. 1 LVwG) und das Zwangsmittel schriftlich angedroht worden ist (§ 236 Abs. 1 LVwG).
Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Grundverfügung vom 18.11.2020 (Bl. 42 Beiakte „B“) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2021 (Bl. 52 Beiakte „B“) ist nach Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage (8 A 44/21) bestandskräftig. Die Antragstellerin ist der unter Ziffer 3. des Bescheides vom 18.11.2020 angeordneten Verfügung („Das Gebäude ist bis zum 31.12.2020 in einen Zustand zurückzubauen, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Ausbau von Küche und Sanitärobjekten)“) nicht nachgekommen. Dieser Verfügungspunkt ist in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2021 dahingehend konkretisiert, dass der Ausbau der Einbauküche und der Sanitärobjekte gefordert wird. Die Antragstellerin hat – unstreitig – die Einbauküche bis jetzt nicht ausgebaut (sondern nach ihrem unbestrittenen Vortrag lediglich die in der Küche befindlichen Elektrogeräte abgeschlossen) und ist damit dem Bescheid nicht vollständig nachgekommen. Die Antragstellerin kann im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mit Einwendungen gegen die Grundverfügung nicht gehört werden (§ 248 Abs. 2 LVwG). Eine schriftliche Androhung des Zwangsgeldes (§ 236 Abs. 1 LVwG) ist im Bescheid vom 11.01.2020 erfolgt.
Die Androhung einer (weiteren) Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 228, 229, 235 Abs. 1 S.1, 236, 237 LVwG. Sie hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 237 Abs. 3 LVwG) und steht zur Bedeutung der Sache in einem angemessenen Verhältnis.
Die Festsetzung einer Gebühr und einer Auslage für den angefochtenen Vollzugsbescheid findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 11 Nr. 1 und 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.