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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.06.2021 – 11 B 57/21

ECLI:DE:VGSH:2021:0630.11B57.21.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 11 A 199/21 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgelegt.

Gründe

I.

1

Die 1954 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie stellte 2016 unter dem Namen A. einen Asylantrag. Nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 06.02.2017 wurde das Verfahren mit Bescheid vom 20.12.2016 eingestellt. Die Antragstellerin wurde in der Folgezeit geduldet. Sie stellte im März 2018 beim Bundesamt einen Folgeantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2018 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 20.12.2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt. Die Antragstellerin erhob Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 30.05.2018 (8 B 53/18) abgelehnt. Mit Urteil vom 19.06.2020 wurde die Klage im asylrechtlichen Verfahren abgewiesen (8 A 324/18).

2

Am 21.05.2019 wurde der Antragstellerin ein auf den Nachnamen Y. lautender Pass der Republik Armenien ausgestellt. Sie wurde von dem Antragsgegner schriftlich auf ihre Verpflichtung zur Ausreise hingewiesen. Ihr wurden verschiedentlich Termine gesetzt zum Nachweis ihrer Bemühungen, eine freiwillige Ausreise zu organisieren. Diese Termine verstrichen ohne Ergebnis.

3

Die Antragstellerin beantragte am 06.08.2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und trug zur Begründung vor, sie habe gesundheitliche Probleme. Es liege eine Reiseunfähigkeit vor. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.

4

Mit Bescheid vom 22.02.2021 wurde die der Antragstellerin erteilte Duldung mit der Auflage versehen, dass sie ab dem 26.04.2021 zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Boostedt verpflichtet sei (Nr. 1). Die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ auf der Grundlage des § 60 a Abs. 6 AufenthG gelte ab sofort (Nr. 2). Für den Fall, dass sie der Anordnung zu Nr. 1 nicht nachkomme, wurde ihr die zwangsweise Vorführung im Rahmen des unmittelbaren Zwanges angedroht (Nr. 3). Sie habe sich am ersten Tag in der Landesunterkunft und danach regelmäßig zu den von dort bestimmten Terminen bei der angegebenen Stelle zu melden (Nr. 4). Unter Nr. 5 hieß es, Widerspruch und Klage gegen die Auflage, in der Landesunterkunft den Wohnsitz zu nehmen, hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung zur sofortigen Vorsprache in der Landesunterkunft sei daher sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). In der Begründung hieß es unter anderem, ihre Bemühungen zur Erlangung von Passersatzpapieren seien völlig unzureichend gewesen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich nunmehr die Notwendigkeit intensiverer, zielgerichteter behördlicher Maßnahmen zur Beschaffung des für ihre Ausreise erforderlichen Heimreisedokuments und der anschließenden Rückführung in ihr Heimatland. Dafür biete die Landesunterkunft die notwendigen Voraussetzungen. Dies erfordere die Verpflichtung der Antragstellerin, in der dortigen Unterkunft Wohnung zu nehmen, um für die künftigen Maßnahmen (z.B. Passersatzpapierbeschaffung, Flugbuchung, Transport zum Flughafen usw.) jederzeit zur Verfügung zu stehen. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung hieß es unter anderem, der Aufenthalt der Antragstellerin werde lediglich geduldet, da für sie noch kein Pass oder Passersatzpapier ausgestellt worden sei. Durch ihr bisheriges Verhalten entziehe sie sich ihren Mitwirkungspflichten, sodass nunmehr von Amts wegen die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlich erscheine. Zu diesen Maßnahmen gehörten die Passersatzpapierbeschaffung und die anschließende Organisation der Ausreise. Durch die Einlegung eines Widerspruchs würde sie den unzumutbaren Zustand ihrer Weigerungshaltung hinsichtlich der Passersatzpapierbeschaffung weiterhin aufrechterhalten, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei.

5

Die Antragstellerin legte am 27.04.2021 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, sie befinde sich in ständiger und engmaschiger ärztlicher Behandlung. Sie habe bereits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt, über den bislang noch nicht entschieden worden sei.

6

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2021 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es unter anderem, die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt werde seit dem 12.02.2018 vorübergehend geduldet, weil sie nicht im Besitz von gültigen Passpapieren sei. Sie sei regelmäßig aufgefordert worden, sich um Passersatzpapiere zu bemühen, sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Eine Auflage als Wohnsitz- und Meldeauflage sei verhältnismäßig. Die Überwachung der Ausreise der Antragstellerin sei notwendig. Sie habe zur Passersatzbeschaffung bislang nichts unternommen. Das vorgelegte Attest erfülle nicht die Anforderungen des § 60 a Abs. 2 c AufenthG. Es enthalte weder Angaben zu Medikamenten noch zur Reisefähigkeit. Das Attest sei zudem nicht mehr aktuell.

7

Die Antragstellerin hat am 21.06.2021 Klage erhoben (11 A 199/21) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt, sie habe einen Pass bereits bei dem Antragsgegner vorgelegt. Dieser sei am 21.05.2019 ausgestellt und weise eine Gültigkeit bis zum 21.05.2029 aus. Zudem habe der Antragsgegner noch nicht über den Antrag gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG entschieden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage zum Az. 11 A 199/21 herzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, die Antragstellerin sei bereits im November 2020 aufgefordert worden, ein ärztliches Attest einzureichen, das den Anforderungen des § 60 a Abs. 2 c Satz 3 und 4 AufenthG entspreche. Ein derartiges Attest liege bislang nicht vor. Die Unterbringung in der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer solle mit intensiver Betreuung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise fördern und darüber hinaus auch eine gezielte Beratung über bestehende Programme zur freiwilligen Rückkehr möglich machen. Im Falle der Antragstellerin könne mit Hilfe der Landesunterkunft geklärt werden, was bei einer Ausreise der Klägerin zu berücksichtigen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Hinsichtlich der Anordnung der Wohnsitznahme (Nr. 1) hat die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Ebenso hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Nr. 3, gegen die die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der Anordnung zur Meldung unter Nr. 4 des Bescheides hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In allen Fällen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen – eine Abwägungsentscheidung ist insoweit regelmäßig durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden; in den Fällen der durch die Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung bedarf es in der Regel einer weiteren Interessenabwägung.

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Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nr. 1 und 3 anzuordnen und hinsichtlich der Nr. 4 wiederherzustellen, da der angefochtene Bescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig ist.

18

Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1f AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

19

Hat das Land – wie hier, durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

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Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92).

21

Die von dem Antragsgegner vorgenommene Ermessensausübung ist fehlerhaft, da der Antragsgegner hierbei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin nicht über ein gültiges Passpapier verfügt, sie ihren Verpflichtungen zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapiers nicht nachkomme und die Wohnsitzaufnahme insbesondere dem Zweck diene, die Bemühungen zur Beschaffung eines Pass- bzw. Passersatzpapiers zu intensivieren. Der Antragsgegner hat dabei verkannt, dass die Antragstellerin über einen bis zum 21.05.2029 gültigen Reisepass der Republik Armenien verfügt, welcher auch von der Antragstellerin bei dem Antragsgegner vorgelegt worden war.

22

Auch im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Meldeanordnung (Nr. 4) hat der Antragsgegner seiner Ermessensentscheidung und –begründung zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin nicht über ein Passpapier verfügt.

23

Die fehlerhafte, auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhende Ermessensausübung macht den Bescheid offensichtlich rechtswidrig.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.