Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 20.07.2021 – 11 B 67/21
ECLI:DE:VGSH:2021:0720.11B67.21.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anzuordnen bzw. gemäß § 123 Abs. 1 VwGO anzuordnen, dass eine Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterbleiben hat,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihr drohende Abschiebung. Sie kann sich auf keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG berufen, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Rechtsschutz gewähren würde und damit nicht statthaft wäre.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Asylantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 31.05.2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde am 27.09.2018 abgewiesen, so dass der Asylbescheid bestandskräftig wurde. Dadurch ist die Ausreisepflicht der Antragstellerin vollziehbar gemäß §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 2 AufenthG. Inlandsbezogene Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.