Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 02.08.2021 – 11 B 70/21
ECLI:DE:VGSH:2021:0802.11B70.21.00
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die in der Antragsschrift enthaltenen Anträge zu 1, 2 und 4 werden gemäß § 88 VwGO als ein einheitlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Duldung, ggfs. befristet bis zu einer Entscheidung im Verfahren 16 A 234/20, ausgelegt. Bei einer Duldung handelt es sich nach § 60a AufenthG um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Eine derartige Regelung wird mit den Anträgen zu 1, 2 und 4 begehrt. Auch wenn sich die jeweilige Antragsformulierung unterscheidet, handelt es sich nicht um unterschiedliche Streitgegenstände.
Der so verstandene Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Duldung zu erteilen,
ist gemäß § 123 VwGO zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung glaubhaft gemacht.
Der Abschiebung der Antragstellerin zu 1 steht zunächst nicht entgegen, dass ihre Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2020 im Verfahren 16 A 234/20 noch anhängig ist. Mit dem genannten Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16.02.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt, es hat jedoch keine neue Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedurfte es wegen der vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen und abgeschlossenen Asylverfahren nicht. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.08.2020 und damit den Ausgang des Verfahrens 16 A 234/20 kommt es mithin nicht an.
Soweit die Antragsteller gesundheitliche Probleme der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 geltend machen, rechtfertigt dieses den Erlass einer Duldung nicht. Die Frage der Behandlung der Krankheit der Antragstellerin zu 1 im Heimatstaat ist allein gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen, nicht jedoch gegenüber dem Antragsgegner. Soweit es um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere eine Reisefähigkeit, geht, ist nicht glaubhaft gemacht, dass derartige Abschiebungshindernisse bestehen. Es wird nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den in § 60a Abs. 2c AufenthG genannten Erfordernissen, sodass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist.
Weitere Gründe für die Erteilung einer Duldung sind nicht ersichtlich.
Der Antrag zu 3,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 16.07.2021 aufzuheben und gleichzeitig zu verpflichten, über die Anträge vom 17.06.2021 neu zu bescheiden,
ist in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft, da er nicht auf eine vorläufige, sondern auf eine endgültige Regelung gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht von vier Antragstellern und zwei Anträgen ausgeht.