Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 18.08.2021 – 8 B 38/21
ECLI:DE:VGSH:2021:0818.8B38.21.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. August 2021 gegen die Baustilllegungsverfügung vom 9. August 2021 zum Gz.: 604302932021 wiederherzustellen
ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit die Antragstellerin (ihrem erkennbaren Begehren entsprechend, § 88 VwGO, da weder der Widerspruch noch der vorliegende Antrag beschränkt sind) begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Verwaltungsgebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid anzuordnen (§ 80 Abs. 5 S. 1, 1. HS VwGO), ist der Antrag nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO unzulässig. Hiernach ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde (zuvor) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin indes nicht gestellt. Es liegt auch kein Fall des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO (drohende Vollstreckung der Gebührenfestsetzung) vor, in welchem eine vorherige Antragstellung bei der Behörde entbehrlich ist.
2. Soweit die Antragstellerin weiterhin begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Baustilllegungsverfügung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 S. 1, 2. HS VwGO), ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat. Insoweit ist zu beachten, dass § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO lediglich formelle Anforderungen stellt und es nicht darum geht, ob das Vollziehungsinteresse materiell das Aussetzungsinteresse überwiegt. Deswegen geht der mit einer Kritik an der Grundverfügung (Baustilllegung) begründete Angriff gegen die Begründung der Sofortvollzugsanordnung ins Leere.
In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen, sofern nicht ausnahmsweise das Vollziehungsinteresse überwiegende besondere Belange erkennbar sind. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die Baustilllegungsverfügung vom 09.08.2021 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in § 59 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Baugruben für die Errichtung der mit Baugenehmigung vom 29.06.2021 genehmigten Wohnhäuser sind nicht fachgerecht erstellt worden. Namentlich sind die Vorgaben der DIN 4124 („Baugruben und Gräben“) nicht eingehalten worden. Danach sind in Fällen der vorliegenden Art (nichtbindiger Boden) Baugruben mit einem Böschungswinkel von maximal 45° zu errichten. Ausweislich der in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos (vgl. insbesondere Bl. 22 ff BA „A“) sind die Böschungswinkel indes deutlich steiler. Dies hat auch die Antragstellerin nicht bestritten. Auch das Erdbaulabor … hat in seiner Stellungnahme vom 09.08.2021 (Bl. 4 BA „A“) festgestellt, dass die Böschungswinkel bei sandigem Boden nicht den Regeln der Technik entsprechen. Damit entspricht die Anlage (Baugruben) nicht der Vorschrift des § 3 Abs. 2 LBO, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Bei einer nicht fachgerecht eingerichteten Baugrube drohen nämlich Gefahren für Leib und Leben der in bzw. an der Baugrube tätigen Personen.
Der Antragsgegner hat auch von dem ihm zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Baustilllegungsverfügung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. Eine Anordnung zur „Sicherung der Baugrube“ als milderes Mittel (wie von der Antragstellerin gefordert) kam nicht in Betracht, da die Herstellung einer regelgerechten und keine Gefahren verursachenden Baugrube Sache des Bauherrn ist und nicht ersichtlich ist, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen hier in Betracht kommen. Die Baustilllegungsverfügung stellt sicher, dass keine weiteren Arbeiten durchgeführt werden, bevor die Baugruben regelrecht erstellt sind. Insoweit ist zu beachten, dass bei baurechtswidrigen Zuständen ein ordnungsrechtliches Einschreiten im Regelfall geboten ist (Domning/Möller/Bebensee § 59 LBO Rn. 423 m. w. N. zur Rechtsprechung). Besondere Umstände, die Anlass geben könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind weder geltend gemacht worden noch für das erkennende Gericht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch die die tatsächlichen Gründe für den Erlass der Baustilllegungsverfügung im angefochtenen Bescheid selbst erwähnt, indem er ausdrücklich auf die Feststellungen des Erdbaulabors … in seinem Bericht vom 09.08.2021 („Die beiden Baugruben waren komplett ausgehoben, Böschungswinkel bei sandigem Boden, Standsicherheit Kranstellplatz (Abstand Baugrube <1m), Standsicherheit Bäume und vorh. Absenktiefen von >3m entsprechen nicht den Regeln der Technik.“) Bezug genommen hat. Einer ausdrücklichen Benennung der betroffenen DIN bedurfte es nicht, zumal diese – wie die Antragstellerin selbst zutreffend feststellt – keine Rechtsvorschrift darstellt, sondern lediglich der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „öffentlichen Sicherheit“ dient. Vor diesem Hintergrund ist es auch völlig unschädlich, dass der Antragsgegner seine diesbezüglichen Ermessenserwägungen in der Antragserwiderung vom 16.08.2021 gemäß § 114 S. 2 VwGO ergänzt und ausdrücklich auch auf die Gefahren für Leib und Leben der am Bau beteiligten Personen hingewiesen hat. Der Geltungsbereich des § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht betroffen, da es nicht um die (erstmalige) nachträgliche Begründung eines nicht oder formell fehlerhaft begründeten Verwaltungsaktes geht. Dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschließlich auf die Gefährdung von Sachwerten (Eigentum des Nachbarn) hingewiesen hat, ist insoweit irrelevant, da es nicht um die Ermessensausübung hinsichtlich der Grundverfügung geht und die Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO lediglich formeller Natur sind (s.o.).
3. Soweit die Antragstellerin schließlich begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid anzuordnen (§ 80 Abs. 5 S. 1, 1. HS VwGO), ist der Antrag ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung ergeht aufgrund einer Interessenabwägung in deren Rahmen in erster Linie auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung abzustellen ist. Erweist diese sich als rechtmäßig, überwiegt das aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) indizierte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Auch insoweit ist der Antrag unbegründet, da die Zwangsgeldandrohung sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in §§ 235 Abs. 1 S.1, 236, 237 LVwG. Gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Baustilllegungsverfügung bestehen keine Bedenken (s.o.). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (5.000 €) ist nicht zu beanstanden. Es hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 237 Abs. 3 LVwG) und steht zum öffentlichen Interesse einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin andererseits in einem angemessenen Verhältnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.