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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 14.10.2021 – 6 B 50/21

ECLI:DE:VGSH:2021:1014.6B50.21.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin vom 2. September 2021,

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: dass „eine Nachbarin auf einem Zettel Juden die Schuld an Corona gegeben hat“ insbesondere wenn dies geschieht, wie in der …… Nachrichten vom 12.06.2021 und wie nachstehend wiedergegeben:

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…….: Weihnachtszeit, ein Vorort in …... In einem Mehrfamilienhaus sah man Adventsschmuck im Flur. Eine jüdische Familie beteiligte sich an der Dekoration und klebte aus blauen Streifen einen Davidstern an ihre Tür.

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Inzwischen, nachdem eine Nachbarin auf einem Zettel Juden die Schuld an Corona gegeben hat, nach einer Zivilklage, weil ein Klebeband angeblich die Tür beschädigt hat, und nachdem der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat, ist das Leben in dem Haus ein anderes“ Szenen aus der deutsch-jüdischen Wirklichkeit. Szenen aus der Bundesrepublik im Jahr 2021.

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2. die in Nr. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der …….. Nachrichten in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und den Widerruf in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik "Vermischtes" anzukündigen;

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3. hilfsweise, zu erklären, dass die in Nr. 1 genannten Behauptung nicht aufrechterhalten wird und diese Erklärung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der ………. Nachrichten in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und diese Erklärung in der Inhaltsübersicht unter der Rubrik "Vermischtes" anzukündigen;

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hat keinen Erfolg.

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Antragsbefugnis ergibt sich hinsichtlich des Antrages zu 1. aus einem möglichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie in Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. aus einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch.

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In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht erfüllt.

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Der Antragstellerin steht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch auf Unterlassung der in der Antragsschrift vom 2. September 2021 benannten Äußerung des Beauftragten für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht zu.

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Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 abs. 1 GG abgeleitete sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre der Antragstellerin in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich die Antragstellerin vorliegend auch beruft, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirke. Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch.

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Im vorliegenden Fall ist ein solcher rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition der Antragstellerin nicht gegeben.

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Die Äußerung des Beauftragten für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, erschienen am 12. Juni 2021 in den Lübecker Nachrichten, ist nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild der Antragstellerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Da weder der Name der Antragstellerin noch ihr Heimatort konkret genannt werden, ist eine Identifizierung der Antragstellerin allein auf Grundlage dieser Äußerung nicht ohne Weiteres möglich. Auch die von der Antragstellerin angeführten Vorfälle rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass die Antragstellerin mittlerweile identifizierbar sein könnte, geht nicht unmittelbar auf das streitgegenständliche Interview zurück, sondern vielmehr auf die weiteren öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten der Kirche, die Demonstrationsaufrufe und die weitere Presseberichterstattung. Es fehlt insgesamt an einem kausalen Zurechnungszusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Aussage des Beauftragten und dem behaupteten Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Antragstellerin.

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Auch die auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gerichteten Anträge zu 2. und 3. sind unbegründet. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert.

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Diese Voraussetzungen liegen mangels eines Eingriffs nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei für die Anträge zu 1. und 2. jeweils den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Der Antrag zu 3. ist bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt worden, weil dieser identisch mit dem Antrag zu 2. ist. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht.