Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 18.10.2021 – 6 B 42/21
ECLI:DE:VGSH:2021:1018.6B42.21.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2021 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
„der Beklagten des Kreises ……. zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2021 Az. in der Fassung des Widerspruchsbescheides anzuordnen“,
hat Erfolg.
Der nach den §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend des Begehrens des Antragstellers auszulegende Antrag ist erkennbar darauf gerichtet, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung des noch nicht beschiedenen Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2021 gegen die Anordnung/Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 14. Juni 2021 wiederherstellt, nachdem der Antragsgegner in seinem Bescheid die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet hat.
Der Antrag ist statthaft, da dem Widerspruch vom 29. Juni 2021 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO daher keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er ist auch zulässig und begründet. Der Antragsteller ist insbesondere rechtsschutzbedürftig, da er gleichzeitig mit Erhebung des Widerspruchs die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung vom 14. Juni 2021 beantragt hat. Dies lehnte der Antragsgegner ausweislich seines Schreiben vom 1. Juli 2021 ab, woraufhin der Antragsteller am 16. August 2021 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht hat.
Der Antrag ist auch begründet. In materieller Hinsicht erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtswidrig. Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub und Vollzugsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre.
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist hier dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ein höheres Gewicht beizumessen als dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners, mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist.
Zunächst geht die Kammer davon aus, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zumindest offen sind, weil sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 14. Juni 2021 aufdrängen.
Der Antragsgegner stützt seinen Bescheid vom 14. Juni 2021 unter anderem auf § 4 seiner Abfallwirtschaftssatzung (in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 1. Januar 2020, im Folgenden: Satzung). Nach dessen Abs. 1 sind die Abfallbehälter von den Anschlusspflichtigen nach § 3 Abs. 3 am Abfuhrtag rechtzeitig bis 6.30 Uhr so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter und eventuelle Abfallreste unverzüglich von der Straße zu entfernen. Abs. 2 führt weiter aus, dass im Übrigen für den Transport und den Standplatz von Abfallbehältern die Unfallverhütungsvorschriften "Müllbeseitigung" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Abs. 4 enthält schließlich eine Regelung zu unbefahrbaren Straßen. Sind danach Abfuhrbezirke, Straßenzüge, Straßenteile und Wohnwege mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die nach § 3 Abs. 3 Verpflichteten die Abfallbehälter sowie sperrige Abfälle und Elektronikschrott an eine durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt insbesondere für Straßen und Wege mit weniger als 3,5 m Breite, Sackgassen und Stichstraßen ohne ausreichende Wendemöglichkeiten. Im Einzelfall ist der Kreis berechtigt, eine andere geeignete Form der Abfallentsorgung festzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass Straßen wegen Bauarbeiten, Veranstaltungen etc. von den Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden können.
Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner in seinem Bescheid Gebrauch gemacht und den Antragsteller verpflichtet, seine angemeldeten Abfallbehälter ab dem 1. Juli 2021 an einen Sammelplatz ca. 150 m von der Einmündung xy Weg entfernt in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zur jeweiligen Abfuhr bereitzustellen. Der genaue Standort des Sammelplatzes ergebe sich aus dem Lageplan, der dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2021 durch den Antragsgegner übersandt worden sei.
Unabhängig von der Frage, ob die Straße xx tatsächlich nicht entsprechend der Voraussetzung von § 4 Abs. 4 der Satzung befahrbar ist oder durch die eingesetzten Müllfahrzeuge tatsächlich nur befahren werden kann, wenn es unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften weite Teile der Straße rückwärts zurücklegt, ergeben sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung vom 14. Juni 2021. So muss auch die in der Satzung normierte Mitwirkungspflicht der Anschlusspflichtigen wie jedes behördliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob dem Antragsteller konkret zugemutet werden kann, die mit Bescheid vom 14. Juni 2021 angeordnete Wegstrecke zum Transport seiner Abfallbehälter zurückzulegen.
In der Rechtsprechung finden sich keine festen Grenzen, welche Strecke Anliegern zum Transport von Abfallbehältern zugemutet werden kann. Grundsätzlich gilt, dass eine Strecke von 100 m als grundsätzlich zumutbar gilt. Davon ausgehend haben verschiedene Gerichte vergleichbare Strecken bis zu 140 m als zumutbar erachtet. Das VG xx hat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2019 grundsätzlich auch eine Wegstrecke von mehr als 200 m als zumutbar betrachtet, wobei es auf die Länge der Wegstrecke dann nicht ankäme, sollte keine Alternative zu einem Verbringen zu einem Sammelplatz vorhanden sein.
Dies zugrunde gelegt, liegen ernstliche Hinweise dafür vor, dass sich der Bescheid vom 14. Juni 2021 in der Hauptsache als unverhältnismäßig erweisen dürfte, weil dem Antragsteller auferlegt wird, eine Wegstrecke mit den Abfallbehältern zurückzulegen, die unzumutbar lang sein könnte. Ausweislich der Lagepläne aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (vgl. Bl. 67 ff. der Beiakte A) befindet sich der festgelegte Sammelplatz ca. 184 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt. Damit liegt ein erhebliches Überschreiten der als grundsätzlich zumutbar angesehen 100 m Wegstrecke vor. Selbst wenn man den Ausführungen des VG xx folgt, das auch eine Entfernung von mehr als 200 m als zumutbar ansieht, ändert diese Ansicht am Ergebnis nichts, da das VG xx diese Entscheidung vor allem darauf gestützt hat, dass es keine Alternative zu einem Verbringen der Abfallbehälter an einem Sammelplatz gesehen hat. Vorliegend hat der Antragsgegner eine andere Lösung außer der Anordnung zum Transport an den Sammelplatz offensichtlich jedoch nicht in Erwägung gezogen. So hat er anders als die Behörde in dem Fall, der der Entscheidung des VG München zugrunde lag, in dem eine Wegstrecke von 50 m als zumutbar eingestuft worden ist, den Betroffenen nicht die Möglichkeit geboten, dass die Abfallbehälter vom Abfallbeseitigungsunternehmen an den Sammelplatz verbracht werden. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist eine Inanspruchnahme derartiger Dienste nicht vorgesehen, obwohl diese in Verbindung mit einem erhöhten Entgelt ein milderes Mittel gegenüber der Anordnung vom 14. Juni 2021 darstellen dürfte.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller vorgetragen hat, schwerbehindert zu sein und dass seine Gehmöglichkeit eingeschränkt ist. Belastungen wie Tragen und Schieben führten bei ihm zu Schmerzen. Er befinde sich in Schmerztherapie. Diese Umstände hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Feststellung zur Verhältnismäßigkeit ebenso wenig gewürdigt wie die Frage, welche Wegstrecke im Einzelnen zumutbar ist oder nicht. Während die Anordnung zum Transport von Abfallbehältern über eine Strecke von ca. 200 m für gesunde erwachsene Menschen möglicherweise zumutbar sein könnte, ergeben sich jedoch gerade unter Einbeziehung von Anliegern mit körperlichen Einschränkungen bei der rechtlichen Betrachtung ernstliche Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit.
Die daher hier anzustellende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Die Folgen für den Antragsteller, die daraus resultieren könnten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. Juni 2021 zu Unrecht dazu verpflichtet zu sein, seine Abfallbehälter eine unzumutbar lange Wegstrecke transportieren zu müssen, wiegen schwerer als die Folgen des Antragsgegners, möglicherweise zu Unrecht, bis dahin für die Verbringung der Abfallbehälter zum Sammelplatz selbst zu sorgen. Auch ein besonderes Vollzugsinteresse ist aus diesem Grund vorliegend nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Beschl. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).