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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.11.2021 – 6 B 10002/21

ECLI:DE:VGSH:2021:1130.6B10002.21.00

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Sitzung des Bildungsausschusses der Ratsversammlung der Stadt B am 1. Dezember 2021 in Form einer Videokonferenz zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag des Antragstellers,

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„Die Stadt Itzehoe wird angewiesen, die Sitzung des Bildungsausschusses am 1. Dezember 2021 in Form einer Videokonferenz zu ermöglichen.“, hat Erfolg. Er ist begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Vorliegend hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die streitgegenständliche Sitzung des Bildungsausschusses der Ratsversammlung der Stadt B für den 1. Dezember 2021 um 18:00 Uhr geplant ist. Die endgültige Weigerung der Antragsgegnerin, die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Sitzung in Form einer Videokonferenz zu schaffen, erfolgte erst wenige Tage vor Beginn der geplanten Sitzung.

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Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Dieser ergibt sich aus § 3a der Hauptsatzung der Stadt B (in der Fassung vom 25. Februar 2014 in der Fassung des II. Nachtrages) in Verbindung mit § 40 der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt B (in der Fassung des I. Nachtrages vom 25. März 2021). Nach § 3a der Hauptsatzung können bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Ratsherrinnen und -herren an Sitzungen der Ratsversammlung erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen der Ratsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder

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im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden (Abs. 1). Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden (Abs. 2). Die Gestaltung der Sitzungen nach Absatz 1 und 2 wird in der Geschäftsordnung der Ratsversammlung der Stadt B genauer geregelt (Abs. 3). Dessen § 40 gibt vor, dass der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Bürgermeister entscheidet, ob ein Fall höherer Gewalt gemäß § 3a der Hauptsatzung vorliegt (Abs. 1).

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Dies zugrunde gelegt, liegt hier eine Sitzung im Fall höherer Gewalt vor, mit der Folge, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin verpflichtet ist, die speziellen Regelungen zur virtuellen Durchführung der Sitzung des Bildungsausschusses der Ratsversammlung der Stadt Itzehoe am 1. Dezember 2021 umzusetzen. So ist eine entsprechende Entscheidung der hierfür zuständigen Stelle rechtmäßig ergangen. Der Antragsteller hat in seiner Funktion als Vorsitzender des Bildungsausschusses konkludent durch seine Bitte an den Bürgermeister der Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass er aufgrund der aktuellen Situation der SARS-Cov-2-Pandemie (Corona-Virus-Pandemie) einen Fall höherer Gewalt erkennt, der die Teilnahme der Ratsherrinnen und Ratsherren an der Ausschusssitzung des 1. Dezember 2021 erschwert.

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Der Antragsteller war zu dieser Entscheidung auch berechtigt. Zwar regelt § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung, dass die Entscheidung „in Abstimmung mit dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin“ erfolgt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, den Bürgermeister der Stadt B im Vorwege um die Ermöglichung einer virtuellen Sitzung ersucht zu haben und die Antragsgegner dies nicht bestritten, sondern im Gegenteil bestätigt hat. Die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Antragsteller diese Entscheidung nur in Übereinstimmung oder mit Zustimmung des Bürgermeisters treffen kann. Diese Lesart findet keine Grundlage im Wortlaut der Vorschrift. So heißt es dort „in Abstimmung“. Eine Zustimmung, Einwilligung oder ein Übereinstimmen wird gerade nicht vorausgesetzt, sodass die Norm vielmehr dahingehend auszulegen ist, dass die Auffassung des Bürgermeisters für die Entscheidung nach § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung im Vorwege einzuholen und zu berücksichtigen ist. Beides ist vorliegend geschehen.

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Für eine solche Auslegung des Passus‘ „in Abstimmung“ spricht letztlich auch, dass es sich bei den Sitzungen der Ausschüsse der Ratsversammlung der Stadt B um Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindevertretung handelt. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH) trifft die Gemeindevertretung die wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht deren Durchführung. Sie stellt damit eine von der Verwaltung der Gemeinde unabhängige Stelle dar, deren innere Angelegenheiten aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht von einer Zustimmung oder einem Einvernehmen durch die Verwaltung oder deren Leitung nicht abhängig gemacht werden dürfen. Aus diesem Grund geht die Kammer vielmehr davon aus, dass „in Abstimmung“ bedeutet, dass die Gemeindevertretung im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 40 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung der Stadt B gehalten ist, die organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Folgen der Feststellung einer Sitzung in Fällen höherer Gewalt mit der Verwaltung abzustimmen, um einen reibungslosen Sitzungsbetrieb zu gewährleisten. Eine Regelung zum Dissens bzw. ein etwaiges Vetorecht des Bürgermeisters gegen eine entsprechende Entscheidung nach § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist dagegen nicht ersichtlich. Auch in diesem Fall bleibt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Sitzung im Fall höherer Gewalt bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

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Der Antragsteller hat auch zu Recht eine Sitzung in Fall höherer Gewalt erkannt. Ein solcher ist bereits nach § 3a Abs. 1 der Hauptsatzung anzunehmen, wenn die Teilnahme der Ratsherrinnen und Ratsherren aus Gründen des Infektionsschutzes erschwert ist. Dies ist hier anzunehmen. Daran vermag auch der umfangreiche Vortrag der Antragsgegnerin zu den organisatorischen Maßnahmen zur Geringhaltung des Infektionsrisikos (Hygienekonzept, Acrylglaswände, Platzangebot, 3G-Regel) nichts zu ändern. Vielmehr belegt er, dass eine Präsenzsitzung nur unter erschwerten Bedingungen durchzuführen ist, wie in § 3a Abs. 1 der Hauptsatzung vorausgesetzt.

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Der Anspruch des Antragstellers erstreckt sich auch auf die beantragte Maßnahme, die Sitzung in Form einer Videokonferenz zu ermöglichen. So enthält § 40 Abs. 2 der Geschäftsordnung eine Reihe von speziellen Regelungen zum Ablauf und zur technischen Umsetzung einer virtuellen Sitzung. Sämtliche Regelungen richten sich an die Verwaltung der Stadt B, sodass die Rechtsfolge der Entscheidung nach § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung in der Verpflichtung der Verwaltung zur Durchführung einer virtuellen Sitzung zu erkennen ist.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch keine Unmöglichkeit der Durchführung einer virtuellen Sitzung eingetreten. In Anbetracht der Tatsache, dass § 40 Abs. 2 lit. c und d der Geschäftsordnung die Verwaltung verpflichtet, Bild und Ton der Videokonferenz zeitgleich über das Internet und in dem öffentlich zugänglichen Ständesaal zu übertragen, dürfte auch die Kurzfristigkeit der Ankündigung einer virtuellen Sitzung des Bildungsausschusses nicht dazu führen, dass die Öffentlichkeit an der Sitzung am 1. Dezember 2021 nicht teilnehmen kann. Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit gemäß § 35 GO SH steht ebenfalls nicht zu befürchten.

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Die hier anzunehmende Vorwegnahme der Hauptsache lässt den Anordnungsanspruch des Antragstellers ausnahmsweise nicht entfallen, da das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise einstweiligen Rechtsschutz zulässt, wenn durch Zeitverlust andernfalls ein irreversibler Rechtsverlust droht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123, Rn. 90). So liegt es hier. In Anbetracht der Tatsache, dass die streitgegenständliche Sitzung bereits am 1. Dezember 2021 um 18:00 Uhr stattfinden soll, würde das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache durch bloßen Zeitablauf dazu führen, dass dem Antragsteller Rechtsschutz in dieser Angelegenheit nicht mehr gewährt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt dabei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn. 14 ff.) und legt nach dessen Ziffer 22.2 den Auffangwert zugrunde. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Beschl. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).