Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 02.02.2022 – 11 B 22/22

ECLI:DE:VGSH:2022:0202.11B22.22.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Gesuch um Eilrechtsschutz gegen den Vollzug einer Abschiebungsandrohung.

2

Er ist türkischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig am 28.03.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er betrieb sodann erfolglos ein Asylverfahren und ist seit dem 25.06.2021 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurde sodann eine Duldung erteilt. Nach seiner Erklärung zur freiwilligen Ausreise wurde ihm auferlegt, sich um fehlende Ausreisedokumente zu bemühen und am 24.08.2021 ein Amtshilfeersuchen zur Passersatzpapierbeschaffung und Durchführung der freiwilligen Ausreise beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge gestellt. Eine Vorführung bei der türkischen Botschaft für einen Termin zur Ausstellung von Ausreisedokumenten am 20.10.2021 scheiterte, da der Antragsteller nicht angetroffen werden konnte. Per E-Mail vom gleichen Tag beantragte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Am Folgetag teilte der Antragsteller telefonisch mit, doch nicht freiwillig ausreisen zu wollen und reichte am 26.10.2021 eine Vollmacht für seinen Bevollmächtigten ein. Er reichte zudem einen am 19.10.2021 abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein.

3

Am 27.10.2021 lehnte der Antragsteller den Antrag ab und verwies darauf, dass der Antragsteller nach § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mindestens 12 Monate im Besitz einer Duldung gewesen sein müsse. Dies sei nicht der Fall, so dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen.

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Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er werde von seinem Arbeitgeber gebraucht, der über das Arbeitsamt keine entsprechenden Mitarbeiter finden könne.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2022 lehnte der Antragssteller den Antrag ab und ergänzte seine Begründung dahingehend, dass der Antragssteller entgegen § 60d Abs. 1 AufenthG nicht vor dem 01.08.2018 eingereist sei. Auch sei er nicht seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung (§ 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), gehe nicht gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG seit 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, bestreite daraus nicht seit 12 Monaten seinen Lebensunterhalt (§ 60d Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und habe auch die nach § 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nötigen Sprachnachweise nicht erbracht. Am gleichen Tag wurde der Antragsteller in Ausreisegewahrsam genommen.

6

Am 31.01.2022 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage eingereicht. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt vor, dass für den 03.02.2022 sein Abschiebeflug in der Türkei gebucht sei.

7

Er beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom gleichen Tage gegen die Abschiebungsandrohung der Beklagten anzuordnen.

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Der Antragsgegner stellte keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

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Der Antrag des Antragstellers wird seinem tatsächlichen Antragsbegehren nach (und trotz anwaltlicher Vertretung) so ausgelegt (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass er beantragt, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Sein Antragsbegehren ergibt sich zum einen daraus, dass die eingelegte Klage sich gegen einen Bescheid richtet, der selbst keine Abschiebungsandrohung enthält. Zum andere wäre der, dem Wortlaut nach eingelegten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, offensichtlich erfolglos, weil als Anfechtungsgegenstand andernfalls nur die Abschiebungsandrohung im längst rechtskräftigen Asylbescheid angesehen werden könnte. Eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG (die eventuell zu einer Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führen könnte) ist ebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen

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Der Antrag ist als Antrag nach § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet.

13

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

14

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er ist nach dem abgeschlossenen Asylverfahren seit dem 25.06.2021 unstreitig vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60d AufenthG ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Antragsgegners nichts hinzufügen. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruch auch nicht entgegengetreten, sondern weist lediglich erneut auf das (im hiesigen Fall rechtlich unerhebliche) Bedürfnis seines potentiellen Arbeitgebers nach Arbeitskräften hin.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.