Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 17.02.2022 – 6 B 5/22
ECLI:DE:VGSH:2022:0217.6B5.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 125,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der am 7. Februar 2022 bei dem Verwaltungsgericht gestellte Eilrechtsschutzantrag,
„im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. November 2021 herzustellen“
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist in Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in dem Bescheid vom 25. November 2021 begehrt. Sein Rechtsschutzziel ist erkennbar darauf gerichtet, dass er die Verwaltungsgebühren in Höhe von 500,00 € vorläufig nicht zahlen muss.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Eilrechtsschutzbegehren gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ausweislich des gegenwärtig überschaubaren Sachstandes, wie er sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang und der Antragsbegründung des Antragstellers ergibt, hat der Antragsgegner einen solchen Antrag schon deshalb nicht abgelehnt, weil der Antragsteller überhaupt keinen Aussetzungsantrag gestellt hat. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aber unverzichtbare Verfahrenszugangsvoraussetzung für den Eilrechtsschutz bei öffentlichen Abgaben - hier in Form von Verwaltungsgebühren - (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 182 ff. mwN).
Auf die Durchführung des vorherigen Aussetzungsverfahrens kann vorliegend auch nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO verzichtet werden, weil die dort normierten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Insbesondere droht dem Antragsteller nach dem ausdrücklichen Vortrag des Antragsgegners gegenwärtig keine Vollstreckung. Hierfür sind konkrete Schritte zur Einleitung einer Vollstreckung notwendig, für die nichts ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG, wobei nach Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der im Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu vierteln ist.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sind aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten nicht gegeben.