Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 11.10.2022 – 11 B 106/22

ECLI:DE:VGSH:2022:1011.11B106.22.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der vom Antragsteller am 11. Oktober 2022 gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine Abschiebung aus den hier allein fraglichen rechtlichen Gründen unmöglich ist.

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Es kann dahinstehen, ob sich eine rechtliche Unmöglichkeit daraus ergeben kann, dass die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung abgelaufen ist, denn der Antragsteller hat den Ablauf der Überstellungsfrist nicht glaubhaft gemacht.

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Zur Glaubhaftmachung muss ein Antragsteller alle behaupteten Tatsachen so darlegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht, es sei denn, dies ist ihm aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unzumutbar oder unmöglich (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17. Februar 1993 – 3 M 86/92 –). Der auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zwar reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch des Antragstellers aufdrängt. Langwierige Ermittlungen konterkarieren den Zweck des Verfahrens und präjudizieren die behauptete Dringlichkeit negativ, so dass der Mitwirkungspflicht des Antragstellers besondere Bedeutung zukommt (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 56). Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht.

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Der Antragsteller trägt vor, er sei nicht untergetaucht und daher sei die Übernahmefrist schon nach 6 Monaten und nicht erst nach 18 Monaten abgelaufen. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung dieser Tatsache, so dass das Gericht nicht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Die Tatsaschen sind nicht kohärent dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich nicht um bloße behauptete Tatsachen handelt.

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Der Antragsteller beruft sich auf das Zeugnis eines engen Freundes und seines Cousins. Die Zeugnisse sind nicht, insbesondere nicht als eidesstattliche Versicherung, beigefügt. Der Inhalt der möglichen Aussagen ist unbekannt. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwiefern die benannten Personen überhaupt Aussagen über seinen (nächtlichen) Verbleib in der Unterkunft treffen könnten. Die den Personen zugehörigen Adressen sind unterschiedlich, so dass nicht ersichtlich ist, ob überhaupt einer von beiden Personen mit dem Antragsteller in einer Unterkunft lebte, deren Adresse ebenfalls nicht angegeben wurde. Die in den in den beigezogenen Verfahrensakten mit den Aktenzeichen 13 A 468/21 und 13 B 21/21 angegebene Adresse des Antragstellers stimmt zumindest mit keiner von beiden Adressen überein. Es wird nicht dargelegt, wer der Hausmeister der Unterkunft ist, ob es täglich die gleiche Person ist und ob diese tatsächlich eine Aussage über den Verbleib des Antragstellers treffen könnte.

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Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass die vorgetragenen Haftgründe des Antragsgegners im Verfahren zur Beantragung einer Abschiebungshaft willkürlich ausgewählt seien, ist dem Gericht das Verfahren nicht bekannt. Der Antragsteller hat hierzu keine Dokumente vorgelegt. Sofern der Antragsteller vorträgt, dass hinsichtlich des Untertauchens am 06. September 2022 durch den Antragsgegner eine nicht ausreichende Sachverhaltsermittlung unternommen wurde hat der Antragsteller diesbezügliche Dokumente zur Glaubhaftmachung nicht vorgelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.