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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 01.11.2022 – 12 A 219/19
ECLI:DE:VGSH:2022:1101.12A219.19.00
Orientierungssatz
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit kann ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag in bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. (Rn.18)
2. Ob ein Personalmangel im Einzelfall vorliegt, ist zum Zeitpunkt der Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung zu prüfen. (Rn.19)
3. Die Entscheidung über die Gewährung eines Personalbindungszuschlages steht im Ermessen der Beklagten. (Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 02.09.2019 verpflichtet, über die Gewährung eines Personalbindungszuschlages an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Personalbindungszuschlages.
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Er trat am 02.01.20... mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier in die Bundeswehr ein. Am 02.05.20... wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit des Klägers war ursprünglich auf acht Jahre bis zum 01.01.20... befristet.
3
Gemäß Weiterverpflichtungserklärung vom 03.09.2018 erklärte sich der Kläger einverstanden, seine Dienstzeit von acht auf 25 Jahre zu verlängern.
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Mit Schreiben vom 21.03.2019 beantragte der Kläger die Auszahlung eines Personalbindungszuschlages.
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Durch Bescheid vom 04.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar einer Verwendungsreihe zugeordnet sei, in der ein Mangel herrsche. Zum Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung habe er sich jedoch nicht innerhalb der letzten 36 Monaten seiner Dienstzeit befunden, sodass ihm kein Anspruch zustehe.
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Mit Schreiben vom 01.07.2019 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid ein. Die Beschränkung des § 44 BBesG auf eine Weiterverpflichtungserklärung innerhalb der letzten 36 Dienstmonaten sei unzulässig.
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Durch Beschwerdebescheid vom 02.09.2019, dem Kläger am 19.09.2019 ausgehändigt, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Aus der Zentralvorschrift A1-1336/3-5000 „Verfahren zur Gewährung von Personalbindungszuschlägen für Soldatinnen und Soldaten“ Nr. 304 ergebe sich das Erfordernis einer Weiterverpflichtungserklärung innerhalb der letzten 36 Dienstmonate.
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Der Kläger hat am 16.10.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte schon kein Ermessen ausgeübt habe. Außerdem verweist er auf eine Entscheidung des VG Köln, in der die Auffassung vertreten wird, dass Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG nicht sei, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlages gestellt werde. Diese Entscheidung betreffe den gleichen Fall und sei vollumfänglich übertragbar. Der für die Betrachtung des Personalmangels maßgebliche Zeitpunkt werde normativ nicht erfasst, richte sich aber nach dem Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung und nicht nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Soldaten aus dem Dienstverhältnis.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 02.09.2019 zu verpflichten, über die Gewährung eines Personalbindungszuschlages an ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf ihre Verwaltungsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der zur Bemessung eines Mangelverwendungsbereichs der Bundeswehr maßgebliche Zeitraum sich auf einen Betrachtungshorizont von zwölf Monaten beziehe. Dies folge daraus, dass nach dem Gesetzeswortlaut ein Personalmangel vorliege, wenn die personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten werde. Ein Soldat auf Zeit, der einen Freistellungsanspruch von bis zu 24 Monaten erworben hatte, befände sich danach aber außerhalb des zwölf monatigen Zeitraums. Diesem Umstand sei die Zentralvorschrift A1-1336/3-5000 gerecht geworden, indem sie den Zeitraum auf 36 Monate vor dem Ende der Dienstzeit ausgedehnt habe. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Weiterverpflichtungserklärung noch weitere 40 Monate im Dienst gewesen sei, zählte er zu diesem Zeitpunkt noch zum Bestandspersonal und habe daher nicht zur Berücksichtigung der Vakanz beigetragen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung des Klägers sei daher noch nicht absehbar gewesen, ob sein Verwendungsbereich in der Zukunft noch zum Mangelverwendungsbereich zählen würde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Personalbindungszuschlag ist § 44 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (BBesG a.F.). Zwar ist bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Etwas anderes kann sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben. Da der Sinn und Zweck der Vorschrift die Personalbindung von Soldaten ist und der Zuschlag Soldaten auf Zeit zur Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung bewegen soll, muss auf den Zeitpunkt der Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung abgestellt werden. Denn ansonsten liefe der Soldat die Gefahr, dass sich die Rechtslage im Laufe des Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten verändern könnte. Da die Weiterverpflichtungserklärung des Klägers auf den 03.09.2018 datiert, ist auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 09.12.2021 – 5 A 33/21 MD –, n.v., S. 5).
18
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. Nach § 44 Abs. 2 BBesG a.F. liegt ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplanes ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird.
19
Ein Personalmangel im Verwendungsbereich des Klägers ist gegeben. Ob ein Personalmangel im Einzelfall vorliegt, ist zum Zeitpunkt der Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung zu prüfen (so auch: VG Magdeburg, Urteil vom 09.12.2021 – 5 A 33/21 MD –, n.v., Seite 5). Dass ein Personalmangel im Verwendungsbereich des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Weiterverpflichtungserklärung vorlag, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund des Wortlautes der Norm liegt ein Personalmangel vor, wenn die militärische Personalplanung seit mindestens sechs Monaten nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden kann und sich daran in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich nichts ändert. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dagegen nicht darauf an, ob sich der Personalmangel bei prognostischer Betrachtungsweise auch noch nach dem Ende der ursprünglichen Dienstzeit fortsetzen wird. Eine solche Auslegung der Norm widerspricht dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zweck der Vorschrift ist die Aufrechterhaltung eines qualifizierten militärischen Personalkörpers. In bestimmten von Vakanzen betroffenen Personalbereichen sollen militärisch erfahrene Fachkräfte so lange wie möglich an die Bundeswehr gebunden werden. Deshalb sollen Soldaten auf Zeit gefördert werden, sich über das festgelegte Dienstzeitende hinaus zu verpflichten (vgl. Gesetzesentwurf zum Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 07.01.2015, BT-Drs. 18/3697, S. 42). Solange ein Soldat auf Zeit daher in einem Verwendungsbereich eingesetzt wird, in dem Vakanzen vorhanden sind, soll er den Anreiz haben, sich über sein gewöhnliches Dienstzeitende hinaus zu verpflichten, um so jenen Vakanzen frühzeitig entgegenzuwirken. Für die Ansicht, dass die Gewährung eines Bindungszuschlages ausschließlich bei einer Weiterverpflichtung in den letzten 36 Dienstmonaten möglich ist, findet sich keine gesetzliche Grundlage. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Zentralvorschrift A1-1336/3-5000. Dort heißt es wörtlich: „Grundsätzlich gilt für die Gewährung eines PBZ nach § 44 BBesG, dass die Weiterverpflichtung der jeweiligen Soldatinnen bzw. Soldaten innerhalb der letzten 36 Dienstmonate erfolgen muss.“ Unabhängig von der Frage, ob die Zentralvorschrift als Verwaltungsvorschrift mit höherrangigem Recht im Einklang steht, folgt aus der Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ der Regelcharakter dieser Vorschrift. Dies führt dazu, dass die Beklagte die relevanten Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmen muss, um zu entscheiden, ob ein solcher Regelfall vorliegt. Die Zentralvorschrift A1-1336/3-5000 schränkt § 44 BBesG a.F. daher nicht auf Tatbestandsseite ein, sondern ist durch die Beklagte auf Ermessensseite zu beachten. Die Zentralvorschrift führt auch nicht dazu, dass ein Antrag auf Gewährung eines Personalbindungszuschlages einer bestimmten Frist unterliegt. Denn der Bindungszuschlag wird grundsätzlich von Amts wegen gewährt (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 – 23 K 2597/17 –, juris Rn. 35). Für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung spricht im Übrigen auch der Wortlaut der aktuellen Fassung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BBesG, wonach einem Soldaten auf Zeit eine Verpflichtungsprämie bei der Weiterverpflichtung gewährt werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt die neu geregelte Verpflichtungsprämie gewährt werden kann, ist auch bei der Prüfung des Personalmangels die Weiterverpflichtung der Bezugspunkt.
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Die Entscheidung über die Gewährung eines Personalbindungszuschlages steht im Ermessen der Beklagten. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die Ablehnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Sowohl im Ausgangsbescheid, als auch im Beschwerdebescheid, hält die Beklagte aufgrund der Zentralvorschrift A1-1336/3-5000 schon den Tatbestand nicht für gegeben. Sie hält es deshalb nicht für möglich, dem Kläger einen Personalbindungszuschlag zu gewähren. Damit liegt ein Ermessensausfall vor. Die Beklagte hätte in ihrer Entscheidung die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. So hat der Kläger seine Weiterverpflichtungserklärung statt der von der Beklagten geforderten 36 Monate vor Dienstende nur vier Monate „zu früh“ abgegeben. Ob diese zusätzlichen vier Monate eine personalplanerische Regenerationsplanung unmöglich machen, ist fraglich und wäre durch die Beklagte zu begründen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger von acht Jahren auf 25 Jahre gebunden hat, dürfte vor dem Hintergrund der Zweckrichtung der Vorschrift des § 44 BBesG a.F. – nämlich der möglichst langfristigen Bindung qualifizierten Personals –zu berücksichtigen sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.