Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 30.11.2022 – 1 B 78/22
ECLI:DE:VGSH:2022:1130.1B78.22.00
Orientierungssatz
1. Zur vorübergehenden Anordnung des Ruhens der Erlaubnis einer Besamungsstation wegen verwechselter oder missbräuchlicher Nutzung von Ejakulat/Samen eines Pferdes in mehreren Fällen.(Rn.13)
2. Zu den Dokumentations-, Untersuchungs- und Kennzeichnungspflichten des Betreibers einer Besamungsstation.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. November 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2022 wiederherzustellen und
die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500 € zurückzunehmen,
ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des uneingeschränkt eingelegten Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Oktober 2022 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnung des vorläufigen Ruhens der Erlaubnis zum Betrieb einer nationalen Besamungsstation (Ziffer I.) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall des Verstoßes gegen das Ruhen der Betriebserlaubnis der Besamungsstation (Ziffer III.) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag als unbegründet.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Ruhensanordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass angesichts der Schwere der der Antragstellerin zur Last gelegten Verstöße ab sofort und bis auf Weiteres der Betrieb der Besamungsstation unterbunden werden solle. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen aus Gründen der effizienten Umsetzung tierzuchtrechtlicher Vorgaben, insbesondere auch unter Berücksichtigung des erheblichen Gewichts der möglicherweise nachteilig betroffenen Belange auf Seiten der Züchter, erwogen hat und sich dabei des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung bewusst geworden ist. Darüber hinaus kann in Fällen der Gefahrenabwehr, der auch das Tierzuchtrecht zuzuordnen ist, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfallen. Nicht erforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen. Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11. Oktober 2022 das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Der Bescheid erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer I. des Bescheides.
Es kann dahinstehen, ob die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis zum Betrieb der nationalen Besamungsstation (bislang) formell rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin hierzu nicht zuvor angehört worden ist, bzw. ob die Anhörung gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG entbehrlich war. Die erfolgten Anhörungsschreiben hinsichtlich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vom 29. September 2022 und vom 5. Oktober 2022 bezogen sich jedenfalls auf eine andere behördliche Maßnahme als die Ruhensanordnung. Einen potentiellen Verfahrensfehler wird der Antragsgegner allerdings gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids heilen können mit der Folge, dass der Widerspruch nicht wegen formeller Mängel erfolgreich sein wird. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend angehört werden wird. Insoweit hat der Antragsgegner bereits im vorliegenden gerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, er werde den zu erwartenden Vortrag der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren prüfen, indem er wiederholt darauf hingewiesen hat, dass es der Vorlage eines geeigneten Betriebskonzeptes bedürfe, welches im Wesentlichen die Grundlage für eine abweichende Entscheidung zur Ruhensanordnung sein könne.
Materiell-rechtliche Rechtsgrundlage der Anordnung zu Ziffer I. der Verfügung vom 11. Oktober 2022 ist § 18 Abs. 5 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436). Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden, wenn eine Besamungsstation die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 TierZG nicht mehr erfüllt oder sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Antragstellerin verstößt mit dem Betrieb ihrer nationalen Besamungsstation gegen Vorschriften des TierZG und einer aufgrund des § 19 Abs. 1 TierZG erlassenen Rechtsvorschrift, nämlich der Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV) vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904).
Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 TierZDV hat der Betreiber einer nationalen Besamungsstation sicherzustellen, dass Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 TierZDV gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind. Hierzu gehören nach § 13 Abs. 1 und 2 TierZDV insbesondere die unzweideutige Zuordnung des Spendertieres mit Kennnummer, Namen, Rasse und Zuchtbuchnummer sowie des Datums der Samengewinnung.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass es in drei Fällen zu einer – verwechselten oder missbräuchlichen – Nutzung von Ejakulat/Samen eines Pferdes gekommen ist, die von der Bestellung durch die Inhaber der zu deckenden Stuten abgewichen ist. In keinem der drei Fälle lässt sich eine Änderung der Bestellung nachvollziehbar der von der Antragstellerin vorgelegten Dokumentation entnehmen. Jedenfalls in zwei Fällen spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Verwechslung auf einer fehlerhaften Kennzeichnung des versandten Frischsamens beruhte.
Im Fall der Züchterin xxx ist nach der Dokumentation der Antragstellerin der am 5. Mai 2021 ursprünglich bestellte Samen des Hengstes „xxxxx“ (Bl. 6, 188 der Beiakte A) in zwei Dosen versendet und verwendet worden. Auch ist die Decktaxe für den Hengst „xxxxx“ in Rechnung gestellt worden (Bl. 7 der Beiakte A). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass auf den versendeten Behältnissen der Name und die übrigen Daten des – tatsächlichen – Vaters der Fohlen, nämlich „xx“ vermerkt waren und deswegen bei fehlendem Einverständnis der Züchterin Widerspruch zu erwarten gewesen wäre, lassen sich für diesen Geschehensablauf in der Dokumentation keinerlei Hinweise finden. Auch wird unter Zugrundelegung dieser Darstellung nicht ersichtlich, warum dieser – offenkundige – Widerspruch zwischen Label und Versandunterlagen nicht schon der Antragstellerin beim Versand der Dosen aufgefallen ist.
Soweit es um die Deckung der Stute „…“ geht, weist die Samenbestellung des Züchters X vom 29. April 2021 ebenfalls „xxxxx“ als gewünschten Hengst aus. Handschriftlich findet sich auf dem Ausdruck der elektronischen Formularbestellung der Zusatz „Telef. Änderung xx“. In der Dokumentation findet sich ein Samenversand- und Verwendungsnachweis, wonach der Samen von „xx“ am 29. April 2021 an den Züchter X abgegeben wurde. Der vom Verwender auszufüllende Abschnitt dieses Dokuments ist jedoch gänzlich leer geblieben. Auch sonst lässt sich aus der Dokumentation in keiner Weise nachvollziehen, dass die – vom Züchter bestrittene – Änderung der Bestellung stattgefunden hätte oder auch hier, ähnlich wie im Fall der Züchterin xxx, die Portionsbehältnisse zutreffend mit den Daten von „xx“ beschriftet waren.
Für die Stute der Züchterin YY (Name lässt sich den Vorgängen nicht genau entnehmen, wahrscheinlich „XX“) ergibt sich aus der Dokumentation der Antragstellerin ebenfalls nicht eindeutig, mit welchem Frischsamen sie gedeckt worden ist. Die Züchterin hatte unter dem 19. Februar 2021 Samen des Hengstes „XXXXX“ bestellt. Auch der Versand einer Portion Samen von „XXXXX“ an Frau YY in diesem Zeitraum ist dokumentiert, eine Trächtigkeit der Stute stellte sich daraufhin offenkundig aber nicht ein. Ein in den Akten befindlicher Deck-/Besamungsschein, datierend auf dem 2. Juli (2021), weist neben dem von der Züchterin bestellten Hengst „XXXXX“ (vgl. Bl. 222 der Beiakte A), der als Vater des daraus entstandenen Fohlens auszuschließen ist, auch den Hengst „xx“ aus, dies allerdings ohne Datum, Unterschrift oder sonstige Angaben, die eine konkrete Zuordnung erlauben würden. In der Dokumentation der Antragstellerin findet sich ein Samenversand- und Verwendungsnachweis über die Abgabe von Samen von „xx“ an Frau YY bzw. die Besamung „auf Station“ am 4. Juli 2021. Auf welche Bestellung von Frau YY hin dies geschah oder dass dies vom Einverständnis der Züchterin gedeckt war, wird jedoch nicht ersichtlich.
Jedenfalls in den Fällen der Züchter/innen xxx und X ist nach den bislang vorliegenden Angaben und Dokumenten davon auszugehen, dass die versendeten und zur Deckung benutzten Samen nicht wahrheitsgemäß beschriftet waren, sondern vielmehr die Daten eines anderen Hengstes trugen und es dementsprechend zu den Fehlannahmen über die Vaterschaft an den gezeugten Fohlen kam. Im Zusammenhang mit der im Juli 2021 vor Ort gedeckten Stute lässt sich hingegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die zur Deckung verwendete Dosis tatsächlich unter Verstoß gegen die Anforderungen des § 11 Satz 1 Nr. 2 TierZDV gekennzeichnet war.
Weiter legt der Antragsgegner der Antragstellerin zu Recht einen Verstoß gegen § 11 Satz 1 Nr. 12 TierZDV zur Last. Nach dieser Vorschrift hat der Betreiber der Station sicherzustellen, dass Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich a) bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung, b) des Namens, sofern das Tier einen Namen hat, c) der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und d) der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie, e) sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres. Das bei der Vor-Ort-Kontrolle am 17. August 2022 vorgelegte Bestandsregister (Bl. 98 der Beiakte A) erfüllte diese Kriterien nicht, weil Angaben zu Zu- und Abgängen sowie zur Rasse der jeweiligen Pferde fehlten. Auch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Bestandsregister lässt nach wie vor insbesondere Angaben zur Rasse des jeweiligen Pferdes vermissen. Hinzu kommt, dass beide Registervarianten sich inhaltlich nicht zweifelsfrei miteinander vereinbaren lassen. So tauchen etwa die Hengste „ZZZ“ und „Z“ in der neueren Variante mit den Eingangsdaten 21. Dezember 2020 und 10. August 2021 auf, während sie auf der älteren Liste zu den „Stationshengsten 2021“ gar nicht geführt werden.
Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TierZG und § 11 Satz 1 Nr. 3 TierZDV vor. Nach § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 TierZG hat der Betreiber einer erlaubten Besamungsstation über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des Samens jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 TierZG zu machen. Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 TierZDV hat der Betreiber der Station sicherzustellen, dass die in den §§ 14 und 15 TierZDV vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden. Hier müssen insbesondere nach § 14 Abs. 2 TierZDV für Samen, über den Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 TierZDV gemacht worden sind und der in der Besamungsstation vernichtet wird, unverzüglich nach der Vernichtung insbesondere die Anzahl der vernichteten Samenportionen aufgezeichnet werden. Die bislang von der Antragstellerin vorgelegten Samenaufbereitungs- und Versand-/Verwendungsprotokolle sind in diesem Zusammenhang erheblich widersprüchlich und lückenhaft. In einer Vielzahl von Fällen ist nicht dokumentiert, was mit den aus einem Ejakulat gewonnenen Dosen passiert ist, die Angaben über vernichtete Dosen fehlen gänzlich (Bl. 42, 44, 48, 99 bis 130 der Beiakte A).
Weiter sieht § 11 Satz 1 Nr. 7a TierZDV vor, dass vom Betreiber sicherzustellen ist, dass bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen, frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden. Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 13 TierZDV hat der Betreiber sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten. Diese Anforderungen sind nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht erfüllt. Nach der Aussage der mit den Aufgaben der Stationstierärztin i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 TierZG betrauten Dr. aaa wurden die Hengste „bbb“ und „ccc“ nicht untersucht, da sie in der Decksaison 2021 nicht im Deckeinsatz waren (Bl. 304 der Beiakte A). Ausweislich der in der Dokumentation der Antragstellerin enthaltenen Samenaufbereitungsprotokolle wurde aber von ihnen im Frühling 2021 sehr wohl Samen gewonnen und auch verwendet (Bl. 99, 100, 102, 103 der Beiakte A).
Schließlich fordert § 13 Abs. 6 TierZG, dass Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zuchttier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere verwenden, den Haltern der zu deckenden reinrassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer gültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen reinrassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhändigen haben, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthält. Ungeachtet des von der Antragstellerin geschilderten nachvollziehbaren Ablaufs, wie er sich aus den Informationen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung auf ihrer Homepage ergibt und der Frage, wer wem eine Deckbescheinigung zwecks Eintragung der erforderlichen Informationen aushändigt, ist jedenfalls festzuhalten, dass der Deckschein vom 2. Juli (2021), den die Antragstellerin für die Stute der Züchterin YY ausgefüllt hat, mit seinen bereits oben dargelegten Lücken nicht den Anforderungen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass wesentliche, vom Gesetz- und Verordnungsgeber formulierte Dokumentations-, Untersuchungs- und Kennzeichnungspflichten von der Antragstellerin nicht hinreichend erfüllt worden sind. Wie bereits aufgezeigt erweisen sich auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht als geeignet, alle Verstöße auszuräumen. Das erforderliche Bestandsverzeichnis ist nach wie vor unvollständig. Der allgemein gehaltene Ablaufplan über die nach § 11 Satz 1 Nr. 7a TierZDV erforderlichen Untersuchungen weist keinerlei Bezug zu den jeweils maßgeblichen Pferden auf und erlaubt damit keinerlei Aufschluss darüber, ob die erforderlichen Untersuchungen tatsächlich alle relevanten Zeitpunkte und Zeiträume berücksichtigen. Über die gesamte Decksaison 2021 bestehen Lücken in der Dokumentation der Gewinnung, Verwendung bzw. Vernichtung von Samendosen. Zweifel an der Wahrung der insoweit relevanten gesetzlichen Vorgaben sind auch nicht etwa über die Vorlage einer beanstandungsfreien Dokumentation aus der Decksaison 2022 ausgeräumt worden.
Die Ermessenserwägungen über die Anordnung des vorläufigen Ruhens der Erlaubnis zum Betrieb der nationalen Besamungsstation, die der Antragsgegner im Bescheid vom 11. Oktober 2022 angestellt und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergänzt hat, erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat als mit seiner Anordnung verfolgte Zielsetzungen des Tierzuchtrechts die nachhaltige Tierzucht, die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Tiere, der Wirtschaftlichkeit der Zucht sowie die Sicherstellung der genetischen Vielfalt und die einheitliche Umsetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts benannt und keinerlei sachfremde Erwägungen in seine Entscheidung einfließen lassen. Die Anordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner mit der – bis zur Vorlage hinreichend aussagekräftiger Dokumentationen bzw. eines Betriebskonzeptes, das die Wahrung der gesetzlichen Vorgaben erwarten lässt – lediglich vorläufigen Ruhensanordnung das gegenüber einem dauerhaften Entzug der Erlaubnis mildere Mittel gewählt. Mit anderen Worten hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, die Dauer der Ruhensanordnung so kurz wie möglich zu gestalten. Der Antragsgegner hat weiter berücksichtigt, dass sich die Gefahren, denen die gesetzlichen Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten begegnen wollen, bereits in mehreren Fällen realisiert haben. Auch hat er die wirtschaftliche Bedeutung der vorläufigen Ruhensanordnung für die Antragstellerin gewürdigt, indem er ausgeführt hat, dass die eigentliche Decksaison im Frühjahr liegt und die Antragstellerin die Planung und Vorbereitung für das kommende Jahr auch während des Ruhens der Betriebserlaubnis vorantreiben kann. Dass eine solche Planung in Ansehung des vorläufigen Ruhens von vorneherein ausscheidet oder aussichtslos erscheint, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Insoweit genügt allein der Verweis auf die zu große Unsicherheit hinsichtlich des Lebensunterhalts nicht.
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen vorläufigen Ruhensanordnung. Im vorliegenden Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass die der streitgegenständlichen Anordnung zugrundeliegenden Mängel schwerwiegende und irreparable Folgen auf Seiten der Inhaber der zu deckenden Zuchtstuten hervorrufen können und sich das entsprechende Risiko sogar bereits in mehreren Fällen realisiert hat. „Fehlerhafte“ Bedeckungen, wie sie hier stattgefunden haben, lassen sich – von den wirtschaftlichen Einbußen einer „ungewünschten“ bzw. außerplanmäßigen Trächtigkeit der Stute ganz abgesehen – regelmäßig nur durch Zufall aufdecken bzw. erfordern aufwendige (genetische) Untersuchungen über die tatsächliche Vaterschaft. Der Antragsgegner hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass erhebliche Gesundheitsgefahren für die Stute entstehen können, wenn es aufgrund verwechselter Samen zu sog. Schwergeburten kommt. Zudem ist der Gesundheitszustand der eingesetzten Deckhengste bislang nicht ausreichend dokumentiert, was ebenfalls u.U. irreparable Schäden hervorrufen kann. Angesichts dieser – nicht nur theoretisch – im Raum stehenden erheblichen Folgen tritt das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die vorläufige Ruhensanordnung von ihrer Betriebserlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, zurück.
Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung in Höhe von 2.500 € ergibt sich aus § 236 Abs. 1 Satz 1, § 237 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwG. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das nach § 237 Abs. 3 LVwG mindestens 15, höchstens 50.000 € beträgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung. Dem wird das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.