Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 22.12.2022 – 1 B 85/22
ECLI:DE:VGSH:2022:1222.1B85.22.00
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 26. Januar 2024, 3 MB 28/22, Beschluss
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 26. Januar 2024, 3 MB 28/22, Beschluss
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zu erhebenden Widerspruchs gegen die Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Dezember 2022 wird wiederhergestellt.
Die aufschiebende Wirkung des bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist noch zu erhebenden Widerspruchs gegen Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 13. Dezember 2022 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2022 wiederzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung (Ziffer 3) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Zwar stellt er in der Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides nicht klar, auf welche seiner Anordnungen sich der Ausspruch der sofortigen Vollziehung beziehen soll. Aus der Begründung ebendieser lässt sich allerdings schließen, dass die Anordnungen in Ziffer 1 und 2 des angegriffenen Bescheides sofort vollziehbar sein sollen. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Soweit der Antragsgegner vorträgt, der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller bislang noch keinen Widerspruch erhoben hat, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Zwar spricht der Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO dafür, dass ein Rechtsbehelf erhoben sein muss, um die aufschiebende Wirkung auszulösen. Andererseits übersieht der Antragsgegner bei seiner Argumentation die Pflicht der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Solange deshalb die Widerspruchsfrist – wie vorliegend – noch nicht abgelaufen ist und der Antragsteller noch die Möglichkeit hat, Widerspruch zu erheben, kann (und muss) bereits Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden.
Der Antrag ist weiterhin begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist.
Zunächst stellt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits als formell ordnungswidrig dar, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die von dem Antragsgegner gegebene Begründung des Tierseuchenschutzes ist pauschal und stellt nicht auf den Einzelfall ab. Ihr lässt sich in keiner Weise entnehmen, was den Antragsgegner konkret dazu veranlasst hat, vorliegend eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen.
Die weiterhin vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus.
Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist nach summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ziffer 1 nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner § 2a Abs. 1 BHV1-Verordnung benennt, dürfte dies keine Rechtsgrundlage für die vorliegende Anordnung darstellen, sondern zunächst – wie der Antragsgegner ebenfalls aufführt – eine gesetzliche Pflicht zur Untersuchung untersuchungspflichtiger Rinder bestimmen. Ob eine solche Untersuchungspflicht für den Antragssteller tatsächlich besteht oder ob sein Bestand als BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 1 BHV1-Verordnung anzusehen ist, kann mangels jeglicher Angaben durch den Antragsgegner (weder in dem angegriffenen Bescheid noch im übersandten Verwaltungsvorgang) ebenfalls nicht geprüft werden. Letztlich kann dies hier allerdings dahinstehen. Denn selbst wenn angenommen würde, dass die Anordnung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides rechtmäßig wäre, besteht vorliegend kein besonderes Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner gibt in seinem Bescheid an, dass „Schleswig-Holstein (…) als BHV1-freie Region nach Artikel 10 der RL 64/432/EWG anerkannt“ ist (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/486 der Kommission vom 17. März 2017 gemäß Art. 10 der Richtlinie (EWG) des Rates 64/432 vom 26.06.1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (RL 64/432/EWG)). Stellt sich Schleswig-Holstein als BHV1-freie Region dar, ist mangels weiterer Angaben in dem angegriffenen Bescheid nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine sofortige Vollziehung der Untersuchungspflicht erforderlich wäre. Dass diese Anordnung aus tierseuchenrechtlichen Gründen notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Eine etwaige von dem Rinderbestand des Antragsstellers ausgehende Gefahr wird vom Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse vorliegend auch im Hinblick auf Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 2a Abs. 3 BHV1-Verordnung. Da allerdings vorliegend nach obigen Ausführungen bereits nicht geprüft werden kann, ob eine Untersuchungspflicht nach § 2a Abs. 1 BHV1-Verordnung überhaupt besteht, kann vorliegend gleichsam nicht geprüft werden, ob eine Nachweispflicht nach § 2a Abs. 3 BHV1-Verordnung besteht. Auch an dieser Stelle kann dies allerdings dahinstehen, da aus den oben genannten Gründen kein besonderes Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochenen Nachweispflichten vorliegt.
Schließlich überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers vorliegend auch hinsichtlich der Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids, da sich die Zwangsgeldandrohung bereits als offensichtlich rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage einer solchen ist §§ 228, 229, 236, 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG. Die von dem Antragsgegner ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 € ist bereits nicht bestimmt genug. Denn es ist nicht ersichtlich, für welchen Fall (Verstoß gegen Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 des Bescheides) dieses angedroht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.