Gesetze / Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 29.12.2022 – 4 A 133/20

ECLI:DE:VGSH:2022:1229.4A133.20.00

Tenor

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von ... € zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung.

2

Der Kläger, geb. am 9. Februar 1994, wohnt seit dem Alter von 12 Jahren wieder mit Hauptwohnsitz in der Wohnung unter der Adresse ... in .... Diese Wohnung ist bei dem Beklagten auf den Beigeladenen, den Vater des Klägers, unter der Beitragsnummer ... angemeldet. Weiter nutzte der Kläger bis Dezember 2020 eine Wohnung unter der Adresse ... in ... mit der er seit September 2015 unter der Beitragsnummer ... bei dem Beklagten angemeldet war. Darüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2015 informiert.

3

Der Kläger wurde jeweils auf seine Anträge hin aufgrund nachgewiesener Ausbildungsförderung von der Rundfunkbeitragspflicht unter der Beitragsnummer ... mit Bescheiden vom 26. Januar 2016, 14. Februar 2017, und 28. Dezember 2017 für die Zeit September 2015 bis Juli 2018 vom ... befreit.

4

Im Juli 2018 teilte der Kläger dem Beklagten den Einzug in die Wohnung in mit und übersandte eine Wohnungsgeberbestätigung des Beigeladenen vom 10. Juli 2018 sowie eine Meldebestätigung. Aus dieser geht als alleinige Wohnung ab 10. Juli 2018 die Wohnung in ... hervor.

5

Am 5. November 2018 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in .... Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2019 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht für zwei Wohnungen beitragspflichtig, weil die Hauptwohnung auf den Beigeladenen angemeldet sei. Gegen den Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.

6

Am 4. April 2019 teilte der Kläger dem Beklagten erneut die neue Adresse ... in mit und stellte am 7. April 2019 erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

7

Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Abmeldung einer Wohnung voraussetze, dass diese nachgewiesen werde.

8

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 setzte der Beklagte für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von ... € einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8 € und mit Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2019 für den Zeitraum Mai 2019 bis Oktober 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von ... € einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8 € fest. Am 1. Februar 2020 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum November 2019 bis Januar 2020 in Höhe von ... € einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8 € fest. Gegen keinen der Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.

9

Am 16. Januar 2020 mahnte der Beklagte einen Betrag in Höhe von ... € aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2019 und 2. Dezember 2019 an und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 7 € fest.

10

Am 4. Februar 2020 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2020 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht für zwei Wohnungen beitragspflichtig, weil die Hauptwohnung auf den Beigeladenen angemeldet sei.

11

Dagegen erhob der Kläger am 9. März 2020 Widerspruch. Zur Begründung gab er an, dass die Rundfunkbeiträge bereits durch den Beigeladenen, der Testamentsvollstrecker sei, gezahlt würden.

12

Der Beklagte richtete am 1. April 2020 ein Vollstreckungsersuchen in Höhe von ... € – rückständige Forderungen aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2019 und 2. Dezember 2019 – an das Amt ..., welches gegenüber dem Kläger am 6. April 2020 die Vollstreckung ankündigte. Der Kläger zahlte daraufhin den Betrag am 16. April 2020.

13

Den Widerspruch vom 9. März 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es zwar sein könne, dass der Kläger melderechtlich mit der Nebenwohnung in ... und mit der Hauptwohnung in ... gemeldet sei. Er habe dafür jedoch keine Nachweise erbracht. Weiter sei er nur unter der Beitragsnummer ... für die Nebenwohnung bei dem Beklagten gemeldet. Die Hauptwohnung sei auf den Namen des Beigeladenen unter der Beitragsnummer ... angemeldet. Der Kläger zahle mithin nicht für mehr als eine Wohnung, was nach der Rechtsprechung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung jedoch Voraussetzung sei. Auch § 4a RBStV ermögliche nur eine Befreiung für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.

14

Der Kläger hat am 17. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er in ... lebe und lediglich zum Zwecke des Studiums von September 2015 bis Dezember 2020 in ... in einer von ihm und dem Beigeladenen angemieteten Wohnung gewohnt habe. Dort sei er auch melderechtlich registriert gewesen. Es habe dort weder einen Fernseher, ein Radio noch ähnliche Geräte gegeben, lediglich einen Laptop zum Studieren. Für die Wohnung in ... würden die Rundfunkbeiträge bezahlt, dennoch fordere der Beklagte diese auch für die Wohnung in .... Der Beigeladene sei lediglich Testamentsvollstrecker, aber nicht Eigentümer der Wohnung in ....

15

Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß beantragt,

16

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2020 ab August 2018 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien,

17

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ... € zu erstatten.

18

Am 30. November 2022 teilte der Beklagte mit, dass er die Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2019, 2. Dezember 2019 und 1. Februar 2020 sowie den Bescheid vom 19. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2020 aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 17. November 2022 bezüglich der Zuständigkeit des Beklagten aufhebe.

19

Nachdem der Kläger und der Beklagte das Verfahren bezüglich der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr noch,

20

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 233 € zu erstatten.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger für die streitgegenständliche Nebenwohnung bislang ... € gezahlt habe. Dieser Zahlung habe eine eingeleitete Vollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2019 und 2. Dezember 2019 zugrunde gelegen. Eine Erstattung sei trotz Aufhebung des Festsetzungsbescheides nicht möglich, weil die Abwicklung des gesamten Beitragseinzuges über Bankkonten mit der Bezeichnung „...“ erfolge. Alle dort eingehenden Zahlungen würden täglich an die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Lage der Wohnung verteilt. Der einbezahlte Betrag sei ausweislich des Vollstreckungsersuchens auf ein Konto der ... eingezahlt worden.

24

Mit Schreiben vom 16. September 2020, 19. September 2020 und 20. September 2020 haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit im Hinblick auf die Verpflichtung zur Befreiung von den Rundfunkbeiträgen ab August 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung des Beigeladenen bedurfte es nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 14)

27

Soweit der Kläger die Erstattung von insgesamt ... € begehrt, ist die zulässige allgemeine Leistungsklage begründet.

28

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeiträge in Höhe von ... €.

29

Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, nicht der Erstattungsanspruch aus § 10 Abs. 3 RBStV (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2021 – 14 K 4878/20 – juris Rn. 19 ff.). Dies folgt daraus, dass der Beklagte für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV nicht zuständig gewesen ist. Dies hat die 4. Kammer des Schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2018 – 4 B 19/18 – wie folgt begründet:

30

„Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Aus einer Zusammenschau von § 10 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 1 RBStV ergibt sich, dass grundsätzlich die Landesrundfunkanstalt für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge originär zuständig ist, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV und § 10 Abs. 1 Satz RBStV verbinden die Frage der Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden bzw. die Gläubigerstellung der Landesmedienanstalten mit deren Anstaltsbereich sowie dem Ort, an dem die Wohnung des Beitragspflichtigen belegen ist.

31

Der Anstaltsbereich des Antragsgegners umfasst die Gebiete der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, sowie das Gebiet der Freie und Hansestadt Stadt Hamburg (vgl. § 1 Abs. 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk). In diesem Anstaltsbereich befindet sich die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse, nicht jedoch die von der Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitraum von April 2014 bis September 2014 als Zweitwohnung genutzte Wohnung in B-Stadt, für die der Antragsgegner gemäß des Bescheides vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 Rundfunkbeiträge festsetzte.

32

Nach Auffassung der Kammer greift vorliegend auch die in § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV enthaltene Ausnahmevorschrift nicht. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV können Festsetzungsbescheide auch von der Landesrundfunkanstalt erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. Bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV spricht gegen eine Anwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall. Die Norm begründet die Zuständigkeit der Landesrundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich sich „die Wohnung“ des Beitragsschuldners befindet. § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV geht insofern ersichtlich davon aus, dass der Beitragsschuldner lediglich über eine Wohnung verfügt. Die Norm stellt gerade nicht darauf ab, dass eine (von mehreren) Wohnung(en) im Anstaltsbereich einer Rundfunkanstalt liegt, um die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zu begründen. Dieses Verständnis von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV deckt sich mit der Gesetzesbegründung. Danach wollte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Möglichkeit eröffnen, dass im Falle eines Umzugs eines Rundfunkteilnehmers statt der originär zuständigen Landesrundfunkanstalt auch die örtlich neu zuständige Rundfunkanstalt befugt ist, rückständiger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum vor dem Umzug des Gebührenschuldners festzusetzen (vgl. dazu Schleswig-Holsteinischer Landtag, LT Drucks. 17/1336, S. 66). Dies ist insoweit plausibel, als dass im Falle der Verlagerung eines Wohnsitzes in einen anderen Anstaltsbereich mit dem Umzug auch zwingend eine Veränderung der originären Zuständigkeit nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Zeit nach dem Umzug eintritt. In diesem Fall dient es der Verfahrensvereinfachung, wenn ausnahmsweise dann auch die in der Zukunft originär zuständige Landesrundfunkanstalt sämtliche rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen kann.

33

Einem derartigen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Gesetzesbegründung mit der Regelung von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV „unter anderem“ den soeben beschriebenen Fall des Umzugs eines Rundfunkteilnehmers erfassen wollte. Daraus mag sich zwar ableiten lassen, dass der Gesetzgeber mit der Norm nicht ausschließlich den Fall, in dem der Beitragspflichtige umzieht, regeln wollte (so VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Es kann allerdings aus der Gesetzesbegründung auch nicht geschlossen werden, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV über den Wortlaut der Norm und die Fälle des Übergangs der originären Zuständigkeit hinaus die Zuständigkeit einer weiteren Landesrundfunkanstalt neben der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV originär zuständigen Landesrundfunkanstalt begründen soll (a.A. i.E. VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Einem derartigen Verständnis steht im Übrigen auch entgegen, dass eine etwaige Kollision der Zuständigkeiten zweier Landesrundfunkanstalten nicht durch eine entsprechende gesetzliche Regelung aufgelöst wird.“

34

Dem schließt sich die erkennende Berichterstatterin an. Da der Kläger vorliegend seinen Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein hat, es aber um eine zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rundfunkbeiträge noch bestehende Nebenwohnung in ..., d.h. ..., ging, war der Beklagte für die Festsetzung und die Befreiung nicht zuständig.

35

Fehlte damit die Zuständigkeit des Beklagten nach § 10 Abs. 5 RBStV, kann ein Erstattungsanspruch nicht aus § 10 Abs. 3 RBStV folgen. Die „bereicherte Landesrundfunkanstalt“ nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kann nur die nach § 10 Abs. 1 RBStV zuständige Landesrundfunkanstalt oder die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV für die Festsetzung rückständiger Beiträge zuständige Landesrundfunkanstalt sein kann. Beides ist hier hinsichtlich des Beklagten nicht der Fall gewesen.

36

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches liegen vor.

37

Vorausgesetzt ist, dass die bezahlten Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Dies ist hier der Fall, weil die Festsetzungsbescheide aufgehoben worden sind und der Kläger gegenüber dem Beklagten für die Nebenwohnung nicht rundfunkbeitragspflichtig war. Der Beklagte hat sich aber als zuständige Rundfunkanstalt auch für die Nebenwohnung angesehen, weswegen der Kläger den Rundfunkbeitrag mithin an ihn entrichtet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass die auf ein Abwicklungskonto einbezahlten Beträge täglich an die zuständige Landesrundfunkanstalt je nach Lage der Wohnung ausbezahlt würden, da der Beklagte sich selbst als zuständige Rundfunkanstalt angesehen hat. Die Beiträge sind daher rechtlich ihm zugeflossen und nicht dem ....

38

Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des streitigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Kosten des Verfahrens insoweit zu übernehmen. Die Kosten des Beigeladenen sind nach dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.