Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.01.2023 – 1 B 84/22
ECLI:DE:VGSH:2023:0119.1B84.22.00
Orientierungssatz
1. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.8)
2. Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Kurzaufenthalt ist ein Drittstaatsangehöriger befreit, wenn er beim Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union nicht im Besitz eines Visums sein muss. (Rn.12)
3. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. (Rn.23)
4. as Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.36)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Oktober 2022 gegen die Ziffern 5 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022 (Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) wird bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, die Antragsgegnerin zu 25 %.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28. Oktober 2022 gegen den am 27. Oktober 2022 dem Antragsteller persönlich im Beisein seines Bevollmächtigten übergebenen Bescheid ohne Einschränkungen formuliert ist und damit formal auch die behördlichen Aussagen in Ziffer 1 (Feststellung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AufenthG) und Ziffer 2 (Aufforderung gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG, die Bundesrepublik Deutschland und das Schengen-Gebiet unverzüglich, spätestens bis zum 10. November 2022 zu verlassen und in die Republik Kosovo zurückzukehren) des Bescheides vom 27. Oktober 2022 umfasst, legt das Gericht diesen dergestalt aus, dass diesbezüglich der vorläufige Rechtsschutz nicht begehrt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Ziffern 1 und 2 des Bescheides keine (feststellende) Regelungswirkung entfalten, sondern lediglich deklaratorisch auf die ohnehin bestehende, sogleich zu erläuternde rechtliche Lage hinweisen (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, Rn. 47, juris).
Weiter legt das Gericht den Anordnungsantrag dahingehend aus, dass er sich nicht gegen die mangels erforderlicher behördlicher Vollzugsanordnung nicht sofort vollziehbaren Regelungen des Bescheides vom 27. Oktober 2022 richtet, nämlich nicht gegen die verfügte Ausweisung in Ziffer 4 sowie die in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Ausschreibung zur Grenzfahndung zum Zwecke der Zurückweisung. Hier entfaltet der Widerspruch des Antragstellers bereits aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ein gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht besteht; die genannten Verfügungen werden nicht vom Katalog der in § 84 Abs. 1 AufenthG genannten Maßnahmen umfasst.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Oktober 2022) wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet (1.). Der gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Oktober 2022) gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hingegen ist zulässig und begründet (2.).
Soweit der Antrag nach dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, zudem gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung zu verstehen ist, hat er keinen Erfolg (3.).
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Oktober 2022 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der Widerspruch hiergegen nach §§ 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag erweist sich jedoch hinsichtlich der erlassenen Abschiebungsandrohung als unbegründet.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, Rn. 5, juris). Dies ist hier der Fall. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig.
Die vom Antragsteller aufgeworfenen formell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer gemäß § 87 Abs. 1 LVwG erforderlichen hinreichenden Anhörung greifen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch. Einen potentiellen Verfahrensfehler wird die Antragsgegnerin gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG jedenfalls im Widerspruchsverfahren bzw. mit Erlass des Widerspruchsbescheids heilen können mit der Folge, dass der Widerspruch nicht wegen formeller Mängel erfolgreich sein wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichende Gelegenheit bekommt, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern.
In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Der Antragsteller besitzt seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland – dabei kann es dahinstehen, ob diese in Ansehung der erstmaligen Vorstellung beim Bürgerservice der Stadt Flensburg mit dem 19. Juni 2015 zugrunde zu legen ist oder, wie vom Antragsteller vorgebracht, erst 2016 erfolgte – keinen Aufenthaltstitel. Nach den bisherigen Erkenntnissen hatte sich der Antragsteller beim Bürgerservice unberechtigt unter Vorlage einer gefälschten slowenischen ID-Karte als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger angemeldet. Diese Identität hielt er gegenüber den deutschen Behörden nach den bisherigen Erkenntnissen bis zu einer Kontrolle durch Beamte der Bundespolizei am 24. Oktober 2022 aufrecht. In seinem kosovarischen Reisepass, den er sodann vorlegte, befindet sich kein Einreisestempel in den Schengen-Raum, sondern lediglich ein Stempel mit handschriftlichen Eintragungen in blauer Schrift und dem Wortlaut (in deutscher Übersetzung) „Visum C Datum 29.09.14 Slowenisches Konsulat in P. Pristina“. Hoheitliche Symbole oder sonstige Vermerke zur Verifizierung der Gültigkeit dieses Visums fehlen indessen.
Der Besitz eines Aufenthaltstitels war und ist für den Antragsteller auch nicht entbehrlich. Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Kurzaufenthalt ist ein Drittstaatsangehöriger befreit, wenn er beim Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union nicht im Besitz eines Visums sein muss. Dies kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Visumfreiheit richtet sich nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018, welche die EU-Visum-Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 abgelöst hat. Danach sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die Republik Kosovo ist nicht in Anhang II, sondern in Anhang I der Verordnung aufgelistet, so dass der Antragsteller grundsätzlich nicht von der Visumpflicht befreit ist.
Auch darüber hinaus hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, nie einen Aufenthaltstitel beantragt. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin habe man das weitere Verfahren klären wollen, u.a. angesichts der Tatsache, dass eine Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen ..., geb. ……., geplant sei. Zwecks der Eheschließung habe man bereits Kontakt zum Standesamt aufgenommen. Frau .... sei durch das Standesamt mitgeteilt worden, welche Unterlagen für die Eheschließung erforderlich seien. Vor der persönlichen Vorsprache war es zu einem telefonischen Kontakt des Bevollmächtigten des Antragstellers mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gekommen, in welchem um die Mitteilung des Anliegens des Antragstellers per E-Mail gebeten worden war. Dies hat jedoch nicht stattgefunden.
Die Abschiebungsandrohung wurde nach Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Das dabei eingeräumte Ermessen ist dem Zweck der Ausreisefrist entsprechend auszuüben. Sie soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 B 99/21 –, Rn. 36, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 C 14.96 –, Rn. 14 f., juris).
Die von dem Antragsgegner bestimmte Ausreisefrist von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides (27. Oktober 2022 bis 10. November 2022) bewegte sich im Mittleren des gesetzlichen Rahmens und ist angemessen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass Gründe für die Gewährung einer längeren Frist nicht ersichtlich seien bzw. nicht vorgetragen wurden. Allein der über mehrere Jahre andauernde – illegale – Aufenthalt gebietet es im vorliegenden Fall nicht, die Ausreisefrist länger zu bemessen. Auch im Zusammenhang mit der geplanten Eheschließung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die der Antragsteller vor einer Ausreise abwickeln müsste und die eine längere Frist gebieten würden.
Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung steht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Schließlich setzt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auch nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus (vgl. dazu ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 1 B 116/18 – n.v.). Die Ausreisepflicht ist hier allerdings ohnehin bereits nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil der Antragsteller unerlaubt eingereist ist. Darüber hinaus ist die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil der Antragsteller keinen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erlass (vgl. Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides und die entsprechende Begründung auf Seite 10 des Bescheides) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. Ziffer 6 des Bescheides vom 27. Oktober 2022) ist zulässig und begründet.
Bei dem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. bei einer Ausweisung zwingenden Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG und der ebenfalls verpflichtend vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt und ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat neben der Befristung auch bezüglich des Erlasses entgegen dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (vgl. dazu ausführlich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, Rn. 42 f., juris). Dies hat zur Folge, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (im Ganzen) statthaft ist. Der Antragsteller kann vorliegend auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für sich beanspruchen, soweit er die Vollziehbarkeit dieser Anordnung vorläufig beseitigen möchte. Zwar geht es dem Antragsteller gegenwärtig in erster Linie darum, die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu beseitigen. In dieser Hinsicht hat die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers oder sonstige ihn begünstigende Wirkungen zur Folge. Mit Blick auf die nach seinem Vorbringen beabsichtigte Eheschließung greift er allerdings mit seinem gesamten Vorbringen auch die aus seiner Sicht unangemessen lange Befristung der an die Ausweisung anknüpfenden Sperrwirkung an, die nach einer Ausreise (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) einer möglichen Wiedereinreise bzw. Titelerteilung im Wege stünde.
Der Antrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Nach Absatz 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (Satz 4). Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach Absatz 5 soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre u.a. dann nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist.
Die Antragsgegnerin hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Grunde nach rechtsfehlerfrei erlassen. Zwar könnte der Wortlaut des Bescheidtenors in Ziffer 5 („Es wird festgestellt, dass…“) darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin verkannt hat, dass es eines behördlichen Erlasses des Verbots bedarf und dieses nicht bereits per Gesetz besteht. Im Rahmen der Bescheidbegründung, die zur Auslegung und zum Verständnis des Tenors heranzuziehen ist, wird jedoch hinreichend ersichtlich, dass eine solche konstitutive behördliche Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen wurde.
Die Antragsgegnerin hat indessen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ermessensfehlerfrei auf einen Zeitraum von vier Jahren befristet.
Die Antragsgegnerin muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen.
Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der zuständigen Behörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange.
In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung insbesondere mit Blick auf die Beziehung des Antragstellers zu Frau ... zu stellen sind.
Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 27. Oktober 2022 unter dem Aspekt der prognostisch erforderlichen Gefahrenabwehr, die sie hier unter Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens auf vier Jahre bemisst, im Rahmen ihrer Abwägung als erschwerend herausgestellt, dass es sich um einen bewussten und langfristigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Nutzung einer gefälschten ID-Karte gehandelt hat. Demgegenüber erweise sich das Gewicht der geplanten Eheschließung als begrenzt, weil diese weder vollzogen worden sei noch kurz bevorstehe. Auch anderweitige, detaillierte Angaben, die zur Beurteilung der Nähebeziehung des Antragstellers und seiner Verlobten hätten dienen können, seien nicht gemacht worden. Weiter hat die Antragsgegnerin berücksichtigt – und den Antragsteller im Rahmen seiner Vorsprache auch explizit darauf hingewiesen –, dass nach einer Eheschließung im Ausland ein Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Verbotes gestellt werden und auch so eine übermäßige Belastung des Antragstellers vermieden werden könne.
Allerdings hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren unter Beibringung eidesstattlicher Versicherungen, auch von Frau ..., vorgetragen, dass er seit 2017 mit Frau ... liiert sei und dass man sich liebe. Seit 2018 lebe er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung, wobei der Lebensunterhalt überwiegend aus ihrem Einkommen bestritten werde. Diesem Vorbringen hat die Antragsgegnerin verfahrensbegleitend nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie hat – im Zusammenhang mit den Bleibeinteressen im Rahmen der Ausweisung – ausgeführt, dass sich aus § 55 AufenthG in Konkretisierung von Art. 8 EMRK zwar Bleibeinteressen ergeben könnten, ein solches für den Antragsgegner aber nicht dargelegt sei. Er gehe fehl in der Annahme, seine familiäre Lebensgemeinschaft zu seiner deutschen Lebensgefährtin sei nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG zu schützen. Familienangehörige nach § 55 AufenthG seien unproblematisch Ehegatten, minderjährige Kinder, Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder ein personensorgeberechtigter Elternteil. Keines dieser Kriterien erfülle der Antragsteller im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin. Auch ein Verlöbnis oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei keine Lebensgemeinschaft i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Im Zuge der Bemessung der
Sperrfrist führt die Antragsgegnerin aus, dass Art. 6 GG auf die Beziehung zwischen dem Antragsteller und Frau ... keine Anwendung finde, er sich also nicht auf eine grundgesetzlich geschützte familiäre Lebensgemeinschaft berufen könne, welche durch die Sperrfrist von vier Jahren beeinträchtigt würde.
Hier übersieht die Antragsgegnerin, dass die Beziehung des Antragstellers zwar nicht vom Ehe- und Familienbegriff des Art. 6 GG umfasst ist, jedoch in menschenrechtlicher Dimension grundsätzlich durchaus den Schutz von Art. 8 EMRK für sich beanspruchen kann (vgl. dazu näher sogleich). Insoweit erweist es sich als i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu berücksichtigendes Ermessensdefizit, dass die Antragsgegnerin – im Rahmen der von ihr vorzunehmenden zweischrittigen Bemessung der Sperrwirkung – diesem Aspekt im konkreten Fall offenkundig von vorneherein keinerlei rechtliches Gewicht zugemessen hat. Das Gericht macht insoweit allerdings von der Möglichkeit der Befristung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO Gebrauch, weil davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens diesem Ermessensfehler Rechnung tragen wird.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass dieser, die Befristung der Sperrwirkungen nach § 11 AufenthG betreffende Rechtsfehler Auswirkungen auf die eingangs geprüfte offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat für einen Fall, in welchem eine Befristungsentscheidung fehlte, unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeführt, dass
„[sich] [a]us der Rückführungsrichtlinie […] kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rückkehrentscheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liegt, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 RL 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG) andererseits [ergibt]. Das Einreiseverbot soll zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet werden (vgl. Art. 11 I RL 2008/115/EG: „gehen … einher“). Gleichwohl stellen die Rückkehrentscheidung und das befristete Einreiseverbot jeweils eigenständige Entscheidungen dar, die gesondert anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2018 – 1 A 4/17, BeckRS 2018, 9650 Rn. 87; BVerwG, ZAR 2018, 119 = NVwZ 2018, 91 Ls. = BeckRS 2017, 128737 Rn. 46, und BVerwGE 159, 296 = Kopie von Justiz Schleswig-Holstein, abgerufen am 16.01.2023 16:50 - Quelle: beck-online
DIE DATENBANK http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-B-2019-S-483N-14 von 7 1/16/2023 BeckRS 2017, 127231 Rn. 36). Dafür spricht, dass die Rückführungsrichtlinie in den Begriffsbestimmungen des Art. 3 Nr. 4, 5 und 6 und auch in Art. 12 I davon ausgeht, dass es sich bei der Rückkehrentscheidung, der Abschiebung und dem Einreiseverbot um voneinander unabhängige Rechtsakte handelt, die, wie aus Art. 6 VI RL 2008/115/EG folgt, auch getrennt voneinander ergehen können. Auch in Art. 13 I und II iVm Art. 12 I RL 2008/115/EG werden Rückkehrentscheidungen und Entscheidungen über das Einreiseverbot als eigenständige Entscheidungen aufgeführt, gegen die separate Rechtsbehelfe möglich sind. Eine fehlende Befristungsentscheidung kann folglich allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Einreiseverbots führen, nicht aber zur Rechtswidrigkeit der hiervon rechtlich zu trennenden Abschiebung. Eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Einreiseverbot „schlägt“ mithin nicht auf die zugrunde liegende Rückführungsentscheidung und deren Vollstreckung „durch“. Aus den in Art. 13 I und II iVm Art. 12 I RL 2008/115/EG normierten Rechtsschutzgarantien ergibt sich ebenfalls kein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung(sandrohung) und einem Einreiseverbot.“
Diese Überlegungen zur Eigenständigkeit der behördlichen Regelungen und einem sich daraus ergebenden fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang beanspruchen nach Auffassung der Kammer ungemindert auch für den Fall der (bloßen) Ermessensfehlerhaftigkeit der Befristungsentscheidung Geltung.
3. Der Antrag ist nach dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO (auch) als zulässiger hilfsweiser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung seiner Abschiebung zu verstehen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind indes nicht erfüllt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
Derzeit ist ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zugunsten des Antragstellers nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ein solches Abschiebungsverbot folgt hier zunächst nicht aus der offenkundig beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers. Ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgreich gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (VG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 1 B 70/16 –, Rn. 33 und Beschluss vom 15. April 2019 – 1 B 30/19 –, Rn. 26, beide juris). Nach diesem Maßstab und in Ansehung der Tatsache, dass bislang lediglich eine reine Beratung durch das Standesamt stattgefunden hat, ist eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist noch kein Termin gemeinsam mit dem Standesamt zur Eheschließung bestimmt worden; ein solcher ist auch noch nicht konkret in naher Zukunft in Aussicht gestellt.
Die Abschiebung ist auch nicht aus menschenrechtlichen Gründen unmöglich, da der Schutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Zwar umfasst der Schutz von Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften können eine „Familie“ im Sinne von Art. 8 EMRK bilden. Dies gilt insbesondere für Paare, die bereits verlobt sind. Ob eine kinderlose nichteheliche Beziehung unter Art. 8 EMRK fällt, ist je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit etc. in jedem Einzelfall zu prüfen. Sollte die Beziehung nicht über das für ein „Familienleben“ erforderliche Ausmaß verfügen, kann sie immer noch dem Schutz des Privatlebens unterliegen (vgl. nur Eichenhofer in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl., 2017, Rn. 711).
Aus Art. 8 EMRK ergibt sich – ebenso wenig wie aus Art. 6 GG – indessen keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist das Interesse eines Konventionsstaates, die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Personen auf seinem Gebiet zu kontrollieren, ein legitimes dringendes soziales Bedürfnis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Allerdings sind – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – an die Rechtfertigung der in Rede stehenden aufenthaltsrechtlichen Maßnahme umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender und belastender sich die Maßnahme auf das Privat- bzw. Familienleben des Einzelnen (und ggf. seiner Familienangehörigen) auswirkt. So wiegt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme umso schwerer, je länger sich die betroffene Person bereits im Aufenthaltsstaat aufhält und je besser sie in die dortige Gesellschaft und Kultur integriert bzw. „verwurzelt“ ist. Ein Anspruch auf Aufenthalt kommt zudem etwa dann in Betracht, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, wie beispielsweise im Fall der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 25. April 2014 – 10 CE 14.650 –, Rn. 6, juris).
Es kann hier letztlich offenbleiben, ob der Kläger und seine Partnerin nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung bereits unter den Schutz der Familie fallen oder lediglich dem Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK unterliegen, denn vorliegend ist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass eine Trennung des Antragstellers von seiner Lebenspartnerin zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Der Antragsteller und seine Lebenspartnerin haben keine (gemeinsamen) Kinder, die von einer Trennung betroffen wären. Sie sind beide gesund und nicht auf Pflege oder sonstige unentbehrliche Beistandsleistungen angewiesen. Zwar leben sie nach den bisherigen Erkenntnissen seit 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Mit einigem Gewicht ist indessen auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung offenkundig in vollem Bewusstsein der Illegalität des Aufenthalts begründet, jedenfalls aber aufrechterhalten wurde. Insoweit konnte bei den Beteiligten nicht der Eindruck entstehen, sie werde ohne weiteres bzw. ohne jegliche Zäsur in Deutschland fortgesetzt werden können. Soweit vorgetragen wird, dass eine Eheschließung im Kosovo nicht zumutbar sei, da nicht bekannt sei, welche Dokumente hierfür erforderlich seien und lange Wartezeiten zu befürchten seien, rechtfertigt dies ein abweichendes Ergebnis nicht. Insbesondere die Erkundigungen dazu, welche Voraussetzungen für eine Eheschließung erforderlich sind, obliegen zuvörderst den Betroffenen; insoweit unterscheiden sich der Antragsteller und Frau ... nicht vom Normalfall aller Ehewilligen. Dass diese Informationsbemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden, ist nicht ersichtlich.
Allein der gewünschte persönliche Kontakt des Antragstellers zu seinen Nichten und Neffen sowie zu Freunden und dem weiteren Familienkreis lassen eine räumliche Trennung nicht unzumutbar erscheinen. Im Übrigen kann auch allein die Behauptung, dass der Antragsteller, der sich erst (maximal) sieben Jahre in Deutschland aufhält, keinerlei Bezugspunkte in den Kosovo hat, die Annahme einer möglicherweise ein Bleiberecht begründenden „Entwurzelung“ in seinem Herkunftsstaat nicht rechtfertigen. Es ist schon nicht ersichtlich, warum es ihm etwa nicht möglich sein sollte, dort (wieder) einen Wohnsitz zu begründen.
Soweit der Antragsteller schließlich auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU verweist, um einen unionsrechtlichen Bleibe- bzw. Duldungsanspruch zu begründen, folgt das Gericht dem nicht.
Nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU kann einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend zusammenleben wird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 c Freizügigkeitsgesetz/EU sind im Sinne dieses Gesetzes nahestehende Personen einer Person eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nummer 2 sind. Nach § 11 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ist allerdings u.a. § 5 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden. Insbesondere diese Vorschrift verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um einen Freizügigkeitssachverhalt handelt, bei dem eine unionsrechtliche Rechtsstellung nur deklaratorisch umgesetzt wird. Vielmehr handelt es sich bei § 3a im Kern um einen nationalen Aufenthaltstitel, der konstitutiv die Rechte nahestehender Personen begründet (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, § 3a Freizügigkeitsgesetz/EU, Rn. 3). Auch aus dieser Möglichkeit der Titelerteilung nach behördlichem Ermessen und unter Erfüllung der allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen ergibt sich demnach kein zwingendes Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Substantiierung der subjektiven Voraussetzungen und, soweit der Antragsteller unterliegt, mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO iVm § 166 VwGO) aus den oben dargelegten Gründen abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG, § 52 Abs. 2 GKG und § 63 Abs. 2 GKG.
Vorliegend ist eine Addition der (Auffang-)Streitwerte von jeweils 5.000 € für die auf der Grundlage des gesamten Vorbringens des Antragstellers durch Auslegung ermittelten Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO nicht geboten, weil beide Anträge im Wesentlichen zentral auf das Anliegen gerichtet sind, von einer Aufenthaltsbeendigung vorläufig verschont zu bleiben. Soweit sich der Antrag im vorläufigen Rechtschutzverfahren auch auf die Anordnung bzw. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erstreckt, fällt dies wegen deren Charakter als im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung zu treffende Annexentscheidung nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.