Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.01.2023 – 11 B 105/22

ECLI:DE:VGSH:2023:0119.11B105.22.00

Orientierungssatz

Trotz Hinweises auf die bestehenden Mitwirkungspflichten und mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin, diesen nachzukommen, unternahm die Antragstellerin keine Handlungen zur Passbeschaffung. Angesichts dessen besteht kein Anordnungsanspruch. (Rn.17)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

2

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben algerische Staatsangehörige, erstmals im Jahr 2019 in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes. Ihr beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 04.05.2020 abgelehnt. Der Bescheid ist bestandskräftig.

3

Seit Februar 2021 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Duldungen aus. Am 31.03.2021 wies die Antragsgegnerin den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin in einer E-Mail darauf hin, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, an der Passbeschaffung mitzuwirken (Bl. 138 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 22.08.2022 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Passbeschaffung auf und wies sie auf ihre Pflicht hin, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Bl. 202 des Verwaltungsvorgangs).

4

Am 20.07.2022 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines Ausbildungsvertrages zum 01.08.2022 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 07.09.2022 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer entsprechenden Duldung ab. Sie begründete die Ablehnung unter anderem damit, dass der Ausschlusstatbestand des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt sei, weil der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegeben sei. Die Antragstellerin weigere sich beharrlich, Nationalpässe für sich und ihre Kinder zu beschaffen und versuche hierdurch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern.

5

Am 10.10.2022 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und beantragte, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2022 zu verpflichten, ihr eine Ausbildungsduldung i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Über die Klage ist bislang nicht entschieden worden.

6

Am selben Tag hat die Antragstellerin das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie meint, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu haben. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da ein längeres Zuwarten den Verlust des Ausbildungsplatzes zur Folge haben könne.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldung entsprechend § 60c Abs. 1 AufenthG zu erteilen, sowie

9

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

12

Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Bescheides und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin bislang keine Gründe vorgetragen habe, die sie an einer Passbeschaffung bei der algerischen Botschaft hindern könnten. Zudem sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Ausbildung jetzt noch antreten könne.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

14

1. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein zu sicherndes Recht (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

16

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG zusteht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, kommt es nicht an, da der zwingende Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegt unter anderem dann vor, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem Ausländer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus von dem Ausländer zu vertretenden Umständen unter anderem dann nicht vollzogen werden, wenn dieser nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist und nicht seiner in § 48 Abs. 3 bzw. § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG normierten Pflicht zur Vornahme aller ihm zumutbaren Handlungen zur Passbeschaffung nachkommt, obwohl er auf diese Pflicht hingewiesen worden ist (§ 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

17

So liegt es hier. Trotz Hinweises auf die vorstehend genannten Mitwirkungspflichten und mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin, diesen nachzukommen, unternahm die Antragstellerin keine Handlungen zur Passbeschaffung. Insbesondere begab sie sich nicht in die algerische Botschaft, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl sie hierzu zuletzt unter Fristsetzung bis zum 18.11.2022 aufgefordert worden war (Bl. 202 des Verwaltungsvorgangs). Gründe, die etwaige Mitwirkungshandlungen an der Passbeschaffung unzumutbar erscheinen lassen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ebenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der derzeitigen Nichtdurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der fehlenden Passbeschaffung sprechen.

18

2. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier aus den unter 1. genannten Gründen nicht der Fall.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.