Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.01.2023 – 8 B 60/22
ECLI:DE:VGSH:2023:0119.8B60.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.733,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des mit Sofortvollzug angeordneten Widerrufs der ihr mit Bescheid vom 17.10.2019 erteilten Baugenehmigung bezüglich des Neubaus eines Restaurants mit 96 Innenplätzen und 96 Terrassenplätzen nebst Tiefgarage auf dem Baugrundstück A. sowie hinsichtlich der mit Sofortvollzug angeordneten vorläufigen Untersagung des Baubeginns dieses Bauvorhabens.
Hintergrund des angefochtenen Bescheides vom 05.03.2021 ist, dass sich nach Erteilung der oben genannten Baugenehmigung im August 2020 in etwa 20 – 30 m Entfernung von dem streitgegenständlichen Baugrundstück ein Sandabbruch am Steilhang ereignete, infolge dessen auf Seiten des Antragsgegners Zweifel an der Standsicherheit des Bauvorhabens aufkamen. Dieses Ereignis wurde vom Antragsgegner zum Anlass genommen, sein damaliges Verwaltungshandeln, welches zum Erlass der Baugenehmigung geführt hat, zu überprüfen. Nach Angaben des Antragsgegners sei dabei aufgefallen, dass der mit dem Bauantrag übersandte Standsicherheitsnachweis vom 19.07.2019 auf einem rechnerisch unzutreffenden Sicherheitswert beruhe und die Grundwasserganglinie nicht ausreichend erkundet sei. Zudem fehle ein Standsicherheitsnachweis für den Fall der kompletten Erosion der Vorderdüne. Daraufhin widerrief der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 17.10.2019, erteilte eine neue Baugenehmigung mit ergänzenden Auflagen bezüglich der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises und eines Nachweises zur vollständigen Erkundung der Grundwasserganglinie, untersagte bis zur Vorlage entsprechender Nachweise den Beginn bzw. die Ausführung der Bauarbeiten und ordnete hinsichtlich des gesamten Bescheides die sofortige Vollziehung an.
Am 28.10.2022 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt und beantragt,
die aufschiebende Wirkung des am 16.03.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.03.2021 betreffend den Widerruf der der Antragstellerin am 17.10.2019 erteilten Baugenehmigung, der Erteilung einer neuen Baugenehmigung mit ergänzenden Auflagen und der vorläufigen Baubeginnuntersagung erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrags ist unbegründet.
1.
Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dabei lassen sich die Anforderungen der Begründungspflicht nicht für alle Typen belastender Verwaltungsakte einheitlich beurteilen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, desto eher reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nur typische Gesichtspunkte zu bezeichnen. Insbesondere bei Rechtsgrundlagen, die den Verwaltungsbehörden ein Eingreifen in ein akutes Geschehen ermöglichen, liegt es nahe, dass sie ihren Zweck in der Regel nicht ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erreichen können. Dies trifft auf den vorliegenden Widerruf der Baugenehmigung zu. Dessen Zweck, den Baubeginn bzw. Weiterbau (zur Gefahrenabwehr) zu verhindern, könnte ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Einlegung eines Widerspruchs leicht unterlaufen werden. Insofern ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einem Widerruf der Baugenehmigung zur Gefahrenabwehr schon aus der Natur der Sache nötig, so dass an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
Auch im Fall der angeordneten Untersagung des Baubeginns eines wegen des Widerrufs der ursprünglich erteilten Baugenehmigung formell illegalen Bauvorhabens sind bereits mit Blick auf die negative Vorbildwirkung der formell rechtswidrigen Errichtung oder Änderung eines Gebäudes sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen. Die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Bauuntersagungsverfügung liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen eines formell illegalen Baubeginns bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Baugenehmigung Bauausführenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2017 – 1 MB 18/17 –, Rn. 9, juris, m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die im streitgegenständlichen Bescheid angegebene Begründung. Der Antragsgegner hat insoweit in einer separaten Begründung über die die Ermessensentscheidung tragenden Erwägungen hinaus im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bei Beginn der Ausführungen des Vorhabens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die erfahrungsgemäß zu einem späteren Zeitpunkt kaum oder nur unter unwirtschaftlichen Aufwendungen rückgängig gemacht werden könnten.
2.
Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Widerspruch bzw. die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, sein gegen die Verfügung eingelegter Rechtsbehelf indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 – 2 MB 19/13 –).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich der angefochtene Bescheid vom 05.03.2021 weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, so dass aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden ist.
Der Bescheid ist zunächst nicht wegen der fehlenden Anhörung formell offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Folge eines entsprechenden Verstoßes wäre die formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass die erforderliche Anhörung im Rahmen des noch durchzuführenden Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden wird und damit der Fehler nach § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG geheilt wird.
Der Bescheid ist auch materiell nicht offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig.
Der Widerruf der Baugenehmigung wird dabei auf § 117 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwG gestützt. Nach vorstehend genannter Norm darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Sach- und Rechtslage. Eine nachträglich eingetretene Tatsache ist die nachträgliche Änderung solcher tatsächlichen Verhältnisse, die den Erlass des Verwaltungsaktes getragen haben und aufgrund deren Änderung die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes zu einer Gefährdung des öffentlichen Interesses wird (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 49 Rn. 58). Keine zum Widerruf berechtigende Tatsache liegt vor, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes bestimmte Umstände bereits bekannt werden, die bei der Entscheidung jedoch unberücksichtigt bleiben (BeckOK, VwVfG, Stand 01.10.2022, § 49 Rn. 48). Dies berechtigt dann nicht zum Widerruf, gegebenenfalls aber, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, zur Rücknahme des Verwaltungsaktes.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen. Dabei ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der Widerruf oder die Rücknahme der Baugenehmigung nicht allein auf die fehlende Standsicherheit des Steilhangs an sich gestützt werden kann. Die Standsicherheit des Steilhangs betrifft das küstenschutzrechtliche Genehmigungs- und Widerrufsverfahren, in dessen Rahmen der zuständige Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) die fiktiv entstandene küstenschutzrechtliche Genehmigung (vgl. E-Mail 12.09.2019, Bl. 92 d. BA) mit Bescheid vom 18.02.2022 ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat. Da der hiergegen eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, wirkt die ursprünglich erteilte küstenschutzrechtliche Genehmigung fort. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 05.03.2021 begründet den Widerruf der Baugenehmigung im Wesentlichen mit der Standsicherheit des Steilhangs, führt darüber hinaus aber auch aus, dass es in Folge des Sandabbruches zu ernstlichen Zweifeln an der zukünftigen Standsicherheit des Bauvorhabens gekommen sei. Der Antragsgegner setzt damit die Standsicherheit des Steilhangs in Verbindung mit dem geplanten Bauvorhaben und stützt den Widerruf somit auch auf (eigene) baurechtliche Gründe.
Sowohl die Standsicherheit des Gebäudes, als auch die Beschaffenheit und die Tragfähigkeit des Baugrundes sind gemäß § 10 Abs. 2 BauVorlVO zur Beurteilung des Bauvorhabens und Bearbeitung des Bauantrages anzugeben. Es liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, dass Zweifel an der Standsicherheit des Bauvorhabens, insbesondere der Beschaffenheit des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit, bestehen. Bereits mit E-Mail vom 18.04.2019 teilte der LKN.SH mit, dass die Stabilität des Steilufers lediglich auf die regelmäßige vor Sylt durchgeführten Sandersatzmaßnahmen zurückzuführen sei, sodass ohne diese Maßnahme in den Folgejahren die Standsicherheit der baulichen Anlage gefährdet sei. Die Küstenlinie könne nicht dauerhaft erhalten bleiben, weil es selbst mit den Sandersatzmaßnahmen zu Abbrüchen am Steilufer kommen könne. Eben solch ein Sandabbruch hat sich sodann im August 2020 ereignet, woraufhin sich der Antragsgegner zur Nachprüfung veranlasst sah. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von Seiten der Antragstellerin und des Antragsgegners eingeholten Gutachten kommen hinsichtlich der Standsicherheit des Steilhanges im Bereich des Baugrundstückes zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach der durch die von der Antragstellerin eingeholten geotechnischen Stellungnahme von A. vom 06.07.2021 sei für den Ist-Zustand eine ausreichende Standsicherheit nachgewiesen. Dieses Ergebnis sei unabhängig von dem geplanten Gebäude und der Baugrube, da dem dargestellten Gleitkreis zu entnehmen sei, dass sich das Bauvorhaben außerhalb dieses Bereiches befinde. Selbst bei einer vollständigen Erosion der Vorderdüne sei das Bauvorhaben daher nicht gefährdet.
Im Gegensatz dazu steht die von dem Antragsgegner eingeholte gutachterliche Standsicherheitsberechnung von Prof. Dr.-Ing. A. vom 10.01.2022 und der ergänzende Vermerk vom 21.04.2022. Dessen Untersuchungsergebnisse stehen im Widerspruch zu den oben genannten Ergebnissen. Danach sei die Standsicherheit des Steilufers im Zustand nach entsprechend schwerer Sturmflut, wegen dadurch erodierten Vorderdünen, nicht gewährleistet. Aus geotechnischer Sicht würden nach entsprechendem Sturmflutereignis an dem Bauvorhaben vorhersehbar standsicherheitsrelevante Verformungsschäden eintreten. Der Vermerk vom 21.04.2022 führt ergänzend aus, dass auch das nicht durch einen Baukörper belastete Kliff im maßgeblichen Zustand nicht standsicher sei. Der Gutachter führt die divergierenden Ergebnisse darauf zurück, dass bei den Begutachtungen unterschiedliche Umrisse der stabilisierenden Vorderdüne angesetzt worden seien. Weitere Unterschiede in den Berechnungen bestünden im Ansatz der Bauflächenpressung und der Bodenkennwerte.
Eine abschließende Bewertung der Standsicherheit lässt sich in diesem Eilverfahren nicht treffen. Dies wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu klären sein.
Bei der sodann zu treffenden Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Angesichts der Gefahren für Leib oder Leben in dem Fall, dass die Standsicherheit des Steilhangs nicht gegeben ist und sich auf die Standsicherheit des Bauvorhabens auswirkt, überwiegt das öffentliche Interesse das private (wirtschaftliche) Interesse der Antragstellerin, mit dem Bau des Restaurants sofort zu beginnen.
Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die gemäß § 59 Abs. 1 LBO angeordnete vorläufige Untersagung des Baubeginns- bzw. der Bauausführungen. Auch die in diesem Rahmen vorzunehmende Interessenabwägung geht aus den dargestellten Gründen zu Lasten der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat aufgrund des einheitlichen Streitgegenstandes den Wert für den Widerruf der Baugenehmigung und für die Anordnung nach § 59 Abs. 1 LBO zusammen mit der Hälfte des Genehmigungswertes (Nutzfläche des Restaurants von 389,34 m² (vgl. Bl. 156 d. BA) x 100 €/m² = 38.934 €) in Höhe von 19.467 € angesetzt. Dieser Wert ist wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte, mithin 9.733,50 € zu reduzieren.