Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 23.01.2023 – 6 B 42/22

ECLI:DE:VGSH:2023:0123.6B42.22.00

Orientierungssatz

1. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (Rn.4)

2. Eine Abänderungsentscheidung setzt voraus, dass ein tatsächlich veränderter Sachverhalt vorliegt, der nachträglich eingetreten ist und dessen Berücksichtigung im Rahmen der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung des Gerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin vom 14. Dezember 2022,

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„die Untersagungsverfügung vom 15.06.2021 vorläufig – hilfsweise bis zum 15.02.2023 – auszusetzen und damit den Betrieb der Beschichtungsanlagen BA 1 und BA 2 zuzulassen“, bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet.

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Die Kammer legt den Antrag gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) dergestalt aus, dass die Antragstellerin eine Änderung des Beschlusses vom 6. September 2021 begehrt (Az. ….), mit dem die Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch bei Gericht anhängigen Klage der Antragstellerin (Az.: …….) gegen die streitgegenständliche Untersagungsanordnung des Antragsgegners vom 15. Juni 2021 erstmalig abgelehnt hat. Auch ein weiterer diesbezüglicher vorläufiger Rechtsschutzantrag blieb erfolglos, ebenso wie ein Änderungsantrag (Az. …….). Die jeweiligen Beschwerden der Antragstellerin hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Januar 2022 und 29. März 2022 zurückgewiesen (Az.: ………).

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Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). Eine Abänderungsentscheidung setzt demnach voraus, dass ein tatsächlich veränderter Sachverhalt vorliegt, der nachträglich eingetreten ist und dessen Berücksichtigung im Rahmen der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung des Gerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. zum Vorstehenden, Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 584 f.).

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Daran fehlt es hier. Zwar hat sich der Sachverhalt im Verhältnis zu dem, der der Kammer vor ihrem Beschluss am 6. September 2021 vorlag, insofern geändert, als dass der Antragsgegner mittlerweile eine Genehmigung hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes einer Abluftreinigungsanlage erteilt hat, die auch von der Antragstellerin in der Zwischenzeit errichtet worden ist. Indes führt eine Berücksichtigung dieses Bescheides und der Errichtung der Abluftreinigungsanlage zu keinem anderen Ergebnis.

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Mit Bescheid vom 15. Juni 2021 hatte der Antragsgegner den Betrieb der Beschichtungsanlagen der Antragstellerin am Standort ...... BA 1, BA 2 und der Kleinteilbeschichtung untersagt, weil diese Anlagen nicht mit einer Abluftreinigungsanlage betrieben wurden und eine Emissionsmessung ergeben hat, dass die Grenzwerte der 31. BImSchV nicht eingehalten werden. Mit Bescheid vom 18. November 2022 hat der Antragsgegner der Antragstellerin wiederum eine Änderungsgenehmigung für „Errichtung und Betrieb einer Abluftreinigungsanlage (RTNV - BE 050) zur Reinigung der Abluft aus den Beschichtungsanlagen BA 1, BA 2 und der Kleinteilbeschichtungsanlage“ erteilt. Eine Aufhebung der Untersagungsanordnung vom 15. Juni 2021 erfolgte nicht. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gegenüber der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Untersagungsanordnung weiterhin zu folgen sei, weil die regenerativ-thermische Nachverbrennungsanlage (RTNV) nicht wie genehmigt errichtet worden sei. Aus diesem Grund könne nicht sichergestellt werden, dass die Emissionsgrenzwerte der 31. BImSchV gesichert eingehalten würden. Zudem sei einer Wiederaufnahme des Betriebs der streitgegenständlichen Anlagen nicht zugestimmt worden.

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Ob durch die Änderungsgenehmigung vom 18. November 2022 eine Erledigung der Untersagungsanordnung vom 15. Juni 2021 eingetreten ist, wie die Antragstellerin meint, kann vorliegend offenbleiben. Unabhängig davon, dass in diesem Fall bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das vorläufige Rechtsschutzgesuch entfallen würde, kommt es darauf nicht an, da diese Änderung keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nach sich zieht.

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So führt die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. September 2021 aus:

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„Der Betrieb der Anlagen BA 1, BA 2 und der Kleinteilbeschichtung entspricht weder den speziellen noch den allgemeinen Anforderungen der 31. BimSchV. Die Anlagen der Antragstellerin unterliegen verschiedenen Emissionsgrenzwerten. Nach § 4 in Verbindung mit Anhang III Ziff. 8.1. der 31. BImSchV gelten für Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen bestimmte Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase. Bei einem Lösemittelverbrauch von mehr als 15 t/a bei Beschichtungs- und Trocknungsverfahren (wie vorliegend) darf der Gesamtkohlenstoff nicht mehr als 50 mg/m³ betragen (Ziff. 8.1.1). Bei diffusen Emissionen gilt, dass deren Anteil bei einem Lösemittelverbrauch von mehr als 15 t/a nicht mehr als 20 % betragen darf (Ziff. 8.1.2). Hinzu kommen die allgemeinen Anforderungen aus § 3 Abs. 2 und 3 der 31. BImSchV. Hiernach gelten für die Emission mehrerer Einzelstoffe, die durch die Anlagen emittiert werden die Grenzwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – im Folgenden: TA Luft). Durch die streitgegenständlichen Anlagen werden Stoffe der Klasse I der TA Luft emittiert sowie ein Stoff, der als reproduktionstoxisch ausgewiesen ist.

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Ausweislich der Emissionsmessung zwischen dem 17. und 19. Oktober 2017 wiesen sämtliche streitgegenständliche Anlagen unstreitig Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte auf. Auch die von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lösungsmittelbilanzen der Jahre 2017 bis 2019 wiesen einen Anteil an diffusen Emissionen auf, der die Grenzwerte der 31. BImSchV deutlich überschreitet.

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Die Antragstellerin bestreitet die Überschreitung der Grenzwerte nicht. Sie trägt umfassend und ausführlich vor, dass sie nach Erteilung der Änderungsgenehmigung drei verschiedene Biofilter erprobt habe und mithilfe der …… GmbH an der technischen Umsetzung der

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Anforderungen der 31. BImSchV arbeite. So legte sie ein Angebot der ……. GmbH vom 2. Juni 2021 vor, mit dessen Hilfe ein sicherer Betrieb sichergestellt sei, der den Anforderungen des BImSchG genüge. Zudem habe sie, die Antragstellerin, ganz wesentliche Reduzierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Lösungsmittel eingesetzt. Aus einer Prognose der durchgeführten Reduktionsmaßnahmen ergebe sich eine erhebliche Reduktion der Emissionen.

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All das vermag jedoch an dem Umstand nichts zu ändern, dass ausweislich der Messung am 17. - 19. Oktober 2017 erhebliche Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte und damit Pflichtverletzungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nachgewiesen sind. Ob eine Abluftreinigungsanlage, wie von der ……. GmbH geplant, einen Betrieb der Anlage im Sinne der Vorschriften des BImSchG ermöglicht, ist dabei unerheblich, da eine entsprechende Anlage weder gebaut noch mit ihrer Errichtung begonnen worden ist. Auch eine Genehmigung hierfür liegt unstreitig nicht vor. Die Anlagen BA 1, BA 2 und die Kleinteilbeschichtung werden derzeit ohne eine entsprechende Abluftreinigungsanlage weiterbetrieben, sodass die Kammer davon ausgeht, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin durch den Betrieb überschritten werden.

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es sich bei den vorstehenden Verstößen um rein formelle Anforderungen handele, die nicht erfüllt worden seien, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020, die auch die Errichtung und den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage vorsehe, nicht erloschen und damit zugunsten der Antragstellerin Rechtswirkung entfalte. Darauf kommt es vorliegend nicht an. Zum einen geht die Kammer wie auch schon in ihrem Beschluss vom 22. Februar 2021 davon aus, dass die auflösende Bedingung im Bescheid vom 9. April 2020 eingetreten ist, mit der Folge, dass eine Genehmigung zugunsten der Antragstellerin nicht angenommen werden kann. Unabhängig von der Frage der Genehmigung überschreitet der Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen die Emissionsgrenzwerte der 31. BImSchV. Diese Pflichten betreffen den Betrieb der Anlagen, weshalb ihre Verletzung die Voraussetzungen für die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfüllt.

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An diesem Ergebnis vermag auch der Vortrag der Antragstellerin nichts zu ändern, dass sie umfangreiche Maßnahmen zur Emissionsreduzierung unternommen habe. Eine aktuelle Emissionsmessung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt, mit der Folge, dass eine Reduktion der Emissionen unterhalb der Grenzwerte der 31. BImSchV nicht nachgewiesen ist und seitens der Kammer nicht zugunsten der Antragstellerin angenommen werden kann. Es stünde der Antragstellerin frei, eine aktuelle Emissionsmessung zu veranlassen und die Ergebnisse vorzulegen. Vielmehr hat sie die Durchführung einer solchen bisher versäumt, obwohl sie gemäß § 5 Abs. 3 - 5 in Verbindung mit § 6 der 31. BImSchV zu einer solchen wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme verpflichtet gewesen wäre.“

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Demzufolge hat die Kammer ihre Entscheidung wie auch der Antragsgegner seinen Bescheid vom 15. Juni 2021 nicht allein darauf gestützt, dass die Anlagen BA 1, BA 2 und die Kleinteilbeschichtung ohne Abluftreinigungsanlage betrieben werden. Darüber hinaus liegt eine Emissionsmessung aus dem Jahr 2017 vor, ausweislich derer die zulässigen Werte der 31. BImSchV überschritten werden. Erst, wenn gesichert ist, dass dies nicht mehr der Fall ist, kann die Kammer von einer rechtskonformen Anlage ausgehen, deren Betrieb nicht durch den Antragsgegner (mehr) zu untersagen ist.

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Dies ist jedoch in Anbetracht der Ausführungen des Antrages zur Umsetzung der Genehmigung vom 18. November 2022 durch die Antragstellerin nicht der Fall. So trägt der Antragsgegner vor, dass der Schornstein der Abluftreinigungsanlage nur 9 m Höhe aufweise, obwohl die Genehmigung eine Höhe von 14 m vorsieht (vgl. Bl. 56 Beiakte LLUR). Zwar hat die Antragstellerin unter dem 23. Dezember 2022 dem Gericht mitgeteilt, dass zwischenzeitlich eine Schornsteinerhöhung auf 14 m stattgefunden habe und einen entsprechenden Bildnachweis vorgelegt (Bl. 45 der Gerichtakte). Ob diese jedoch den Anforderungen der Genehmigung vom 18. November 2022 entspricht, oder - wie der Antragsgegner annimmt - eine hiervon abweichende und daher ungenehmigte Bauausführung vorliegt, die zudem nicht den statischen Anforderungen genüge, kann im Rahmen der hier summarischen Prüfung nicht abschließend beantwortet werden. Für die Kammer ergeben sich jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die errichtete Anlage zur Reinigung der Abluft geeignet ist, nunmehr einen Betrieb zu ermöglichen, der die Emissionsgrenzwerte der 31. BImSchV einhält. Insofern geht die Kammer - auch in Ermangelung einer aktuellen Emissionsmessung - davon aus, dass ein solcher nicht sichergestellt ist.

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Aus diesem Grund kann vorliegend offenbleiben, wie sich die Genehmigung des Antragsgegners vom 18. November 2021 auf die Untersagungsanordnung vom 15. Juni 2021 auswirkt, da auch diese sich im Wesentlichen auf eine Überschreitung der zulässigen Emissionswerte stützt und nicht allein auf ein Fehlen einer (geeigneten) Abluftreinigungsanlage. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Beschl. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).