Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 06.02.2023 – 11 B 3/23
ECLI:DE:VGSH:2023:0206.11B3.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 14. März 2023, 4 MB 6/23, Beschluss
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 14. März 2023, 4 MB 6/23, Beschluss
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gegen den Bescheid vom 11.01.2023 vorläufig auszusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG.
Der Antragsteller wurde am 22.03.2000 in Ararat/Armenien geboren und ist armenischer Staatsangehöriger. Am 26.05.2015 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 26.05.2017, rechtskräftig seit dem 06.03.2020, abgelehnt wurde.
Von Juni 2015 bis Juli 2017 besuchte er zunächst die Grund- und Gemeinschaftsschule x. xxx in A-Stadt und erwarb dort seinen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Nach einer Berufsausbildung als Verkäufer bei der xxx eG besuchte er vom 12.08.2019 bis zum 16.06.2021 die Berufsfachschule I – Fachrichtung Gesundheit und Ernährung – und erwarb dort den Mittleren Schulabschluss.
Seit dem 01.10.2021 befindet sich der Antragsteller in einem Ausbildungsverhältnis als Krankenpfleger bei dem Universitätsklinikum xxx, xxx A-Stadt. Die Ausbildungsdauer ist bis zum 30.09.2024 vorgesehen.
Der Antragsteller verfügte während seines Asylverfahrens zunächst über eine Aufenthaltsgestattung, zuletzt gültig bis 12.05.2020, und nachfolgend seit dem 27.05.2020 über eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Auf seinen Antrag hin erhielt der Antragsteller am 12.04.2021 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG, gültig bis zum 11.04.2022 (VV, Bl. 173 d. A.). Die Antragsgegnerin machte hierbei deutlich, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum einen Nationalpass beschaffen müsse, da anderenfalls eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sei. Eine Passbeschaffung gelang dem Antragsteller im Gültigkeitszeitraum nicht. Bei einer Vorsprache am 02.05.2022 erklärte er, keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG zu stellen mit der Folge, dass ihm erneut eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt wurde. Mit Ausstellungsdatum vom 28.07.2022, gültig bis zum 28.10.2022, nannte die Antragsgegnerin als Erteilungsgrund das laufende Verfahren bei der Härtefallkommission (VV, Bl. 374 d. A.). Mit Datum vom „27.20.2022“ (Anm.: gemeint ist wohl der 27.10.2022) erhielt der Antragsteller nur noch eine Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus. Hierin hieß es, dass die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG mit Ablauf des 28.10.2022 erloschen sei und Duldungsgründe nicht vorliegen würden (VV, Bl. 671 d. A.). Eine weitere Bescheinigung datiert vom 19.12.2022, gültig bis zum 02.01.2023 (Bl. 701 d. A.).
Am 13.09.2022 hat der Antragsteller Klage erhoben auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG (11 A 271/22).
Zwei vorläufige Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf eine von dem Antragsteller begehrte Ausbildungsduldung sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen blieben erfolglos (s. Beschlüsse vom 23.08.2022, 1 B 64/22, und vom 11.10.2022, 11 B 95/22).
Mit Schreiben vom 10.11.2022 teilte die Härtefallkommission dem Antragsteller mit, kein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zu richten.
Am 29.12.2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG. Mit Anhörungsschreiben vom 04.01.2023 wies die Antragsgegnerin neben dem Fehlen eines Nationalpasses darauf hin, dass der Antragsteller derzeit nicht im Besitz einer gültigen Duldungsbescheinigung sei und auch kein Duldungsgrund gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen würde. Ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 11.01.2023 eingeräumt.
Mit Bescheid vom 11.01.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab mit der Begründung, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG scheitere am Vorliegen eines Nationalpasses. Von der Voraussetzung der Erfüllung der Passpflicht solle bei § 104c AufenthG zwar abgesehen werden, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG sei dies jedoch notwendig. Es deute nichts darauf hin, dass sich die Umstände – Nichterteilung wegen fehlender Wehrdienstableistung – im Laufe der nächsten Jahre ändern werde. Auch nach Ablauf des Chancen-Aufenthaltsrechts werde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG voraussichtlich nicht in Betracht kommen. Der gesetzliche Zweck der Chancen-Aufenthaltserlaubnis, nämlich den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, könne durch die Erteilung erkennbar nicht erreicht werden.
Der Antragsteller hat am 11.01.2023 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung trägt er vor, er habe ununterbrochen über eine Duldung verfügt. Es liege auch kein atypischer Fall vor. Zwar seien Ausnahmen im Rahmen des § 104c AufenthG bei Vorliegen atypischer Umstände grundsätzlich denkbar. Diese seien aber nur dann anzunehmen, wenn in der Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht komme. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums könnten Nichtmitwirkungen unterhalb der Schwelle des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht als „atypische Umstände“ herangezogen werden. Danach soll die Aufenthaltserlaubnis nur versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch seine Abschiebung verhindert habe. Dass der Antragsteller nicht im Besitz eines Nationalpasses sei, stelle keinen Einzelfall dar, da ein armenischer Staatsangehöriger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren über einen solchen nicht verfüge, solange er nicht seinen Wehrdienst geleistet oder seine Wehrdienstunfähigkeit festgestellt worden sei. Dies stelle insoweit den Regelfall dar und keinen atypischen Fall.
Es liege zudem eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme zur Wehrdienstuntauglichkeit vor. Während des Chancen-Aufenthaltsrechts hätte er die Möglichkeit, die Befreiung von der Wehrpflicht bei den zuständigen armenischen Behörden zu erzielen und einen Nationalpass erlangen zu können. Selbst bei bestehender Wehrdiensttauglichkeit wäre diese als nicht zumutbar anzusehen, da zwingende Gründe entgegenstünden. Diese ergäben sich daraus, dass die Ableistung des Wehrdienstes in Armenien dazu führen würde, dass der Antragsteller seine bereits begonnene Ausbildung nicht zu Ende führen könne und seinen Ausbildungsplatz verlieren würde. Die Regelungen in § 12 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 lit. e WPflG könnten insoweit entsprechend herangezogen werden. Zudem habe der Antragsteller keine Bindung zu seinem Land. Außerdem sei die militärische Lage in Armenien angespannt. Es würde außerdem dem Gesetzeszweck des § 25a AufenthG zuwiderlaufen, wenn die Honorierung des Berufsausbildungserfolgs nur deshalb nicht zum Tragen kommen würde, weil zwecks Ableistung des Wehrdienstes im Heimatstaat der Schüler oder Auszubildende, eine laufende Schul- oder Berufsausbildung ab- oder unterbrechen müsste (BR-Drs. 168/11, Nr. 1 Buchst.C, BT-Drs. 17/4401).
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.01.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2023 zum Az. 3.320.4-077497 wiederherzustellen,
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, der Antragsteller sei bis zum 28.10.2022 geduldet gewesen und verfüge seit dem 19.12.2022 über eine Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus, gültig bis zum 02.01.2023. Die Rechtsfolge in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei als Soll-Vorschrift nicht zwingend, sondern lediglich der Regelfall. Um einen solchen handele es sich jedoch nicht, da der Antragsteller nach seiner Ausbildung 24 Jahre alt sein würde, weiterhin wehrpflichtig wäre und weiterhin keinen Nationalpass ohne die Ableistung des Wehrdienstes erhalten würde. Der Antragsteller habe bereits im Jahr 2020 Kontakt mit der Militärbehörde in Armenien und der Botschaft aufgenommen, sei jedoch selbst davon ausgegangen, dass er nicht damit rechne, in naher Zukunft eine Antwort zu erhalten. Jede Aufenthaltserlaubnis würde daher an der Passpflicht scheitern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Soweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG erstrebt, ist dieser zwar nicht statthaft, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Antragsteller seine durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 08.02.2006 – 13 S 18/06 – juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2013 – 8 ME 162/13 – juris, Rn. 17) und dies vorliegend nicht der Fall ist. Der bei der Antragsgegnerin am 29.12.2022 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führte nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG zu einem vorläufig erlaubten Aufenthalt, weil der Antragsteller sich nicht – wie die Vorschrift es voraussetzt – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne reicht insbesondere nicht aus, dass der Antragsteller zuletzt über eine Duldung verfügte, da diese den Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11.02.2019 – 1 B 1/19 –, juris, Rn. 4). Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubnis- oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25.08.2021 – 1 B 94/21 –, juris, Rn. 3).
Allerdings ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend auslegungsfähig, dass dieser mit seinem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Abschiebung zeitweise bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen, begehrt.
Nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23). Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris, Rn. 7). Ist der Rechtsschutzsuchende bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris, Rn. 8). Das Rechtsschutzziel des Antragstellers liegt hier erkennbar darin, während der Dauer seines Verwaltungsverfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG von Vollzugsmaßnahmen der Antragsgegnerin, namentlich einer Abschiebung, verschont zu bleiben. Dies ergibt sich aus der Begründung seines Antrages, der erkennbar auf einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist.
Der so verstandene Antrag ist statthaft und hat in der Sache Erfolg.
Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann unter anderem dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und für die Dauer des Verfahrens auszusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris, Rn. 34 und vom 10.06.2020 – 4 MB 16/20 –, juris, Rn. 5). Allerdings kommt eine solche Sicherung nur ausnahmsweise in Betracht. Denn ein verfahrensabhängiges Bleiberecht soll nach der gesetzlichen Wertung der § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich nicht eintreten, wenn der Antrag weder eine fiktive Erlaubnis oder Duldung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch die Anordnung einer Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zur Folge hat. Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris, Rn. 34, vom 10.06.2020 – 4 MB 16/20 –, juris, Rn. 5 [zu § 25b AufenthG] und vom 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10 f. [zu § 25 Abs. 5 AufenthG] m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.08.2021 – 3 B 277/21 –, juris Rn. 30 f. [auch zu § 25a AufenthG]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2019 – 13 ME 86/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 29.08.2022 – 11 B 81/22 –, juris, Rn. 18). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt.
Dem Erlass einer Sicherungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in dem früheren Verfahren 11 B 95/22 schon einmal den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt und damit – rechtskräftig (Beschluss vom 11.10.2022 – 11 B 95/22 –) – keinen Erfolg gehabt hat. Eine im Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO ergangene Entscheidung kann zwar ebenso wie die im Hauptsacheverfahren zu treffende endgültige Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen. Das schließt jedoch einen neuen Antrag zum gleichen Gegenstand nicht aus, sofern sich der Antragsteller auf neue Tatsachen oder neue Mittel der Glaubhaftmachung stützt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11.02.2019 – 1 B 1/19 –, juris, Rn. 5 unter Verweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 29.08.2000 – 5 TG 2641/00 –, juris, Rn. 4). Es ist auch nicht vorrangig ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog statthaft (vgl. zur analogen Anwendung bei § 123 VwGO: BeckOK VwGO/Posser/Wolff, 64. Ed. 01.07.2022, VwGO § 123 Rn. 182). Die (eingeschränkte) materielle Rechtskraft des Beschlusses im Eilverfahren besteht nur bezüglich des Streitgegenstandes der vorläufigen Regelung (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO § 123 Rn. 168, 168a). Vorliegend ist der Streitgegenstand jedenfalls durch die zwischenzeitlich ergangene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der zum 31.12.2022 in Kraft getretenen Neuregelung des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG modifiziert worden.
Der Antrag ist auch begründet, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich vorliegend aus § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Duldungsdauer von fünf Jahren steht insbesondere nicht entgegen, dass die dem Antragsteller zuletzt erteilte Duldung ausweislich der dem Antragsteller am 27.10.2022 ausgestellten Bescheinigung am 28.10.2022 ihre Gültigkeit verloren hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin als Begründung für die zuletzt erteilte Duldung das Zuwarten auf die Entscheidung der Härtefallkommission angegeben und damit eine Entscheidung i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG getroffen hat. Bestätigt wird dies durch eine E-Mail der Antragsgegnerin vom 13.10.2022 an das Landesamt, in der die Antragsgegnerin mitteilt, dass entschieden worden sei, zunächst die Entscheidung der Härtefallkommission abzuwarten und insoweit darum gebeten werde, die für den 25.10.2022 vorgesehene Chartermaßnahme zu stornieren (VV, Bl. 657 d. A.). Die Härtefallkommission entschied jedoch erst am 10.11.2022 mit der Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein Duldungsgrund gegeben war und die Voraussetzung einer Duldung bis zum 31.10.2022 erfüllt ist. Letztlich geht hiervon offensichtlich auch die Antragsgegnerin aus, als sie in der streitgegenständlichen Verfügung vom 11.01.2023 mit Ausnahme des Vorliegens eines Nationalpasses sämtliche Voraussetzungen des § 104c AufenthG als gegeben ansieht und auch im Verwaltungsverfahren hierzu nichts anderes vorträgt.
Anders als die Antragsgegnerin meint, verhindert auch die von ihr angenommene voraussichtliche Unmöglichkeit für den Antragsteller, während der 18-monatigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG einen armenischen Nationalpass zu erlangen, nicht deren Erteilung. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 44 f.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Konstellationen, in denen während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsdauer die Voraussetzungen für einen dauerhaft gesicherten Aufenthalt i. S. d. § 25a bzw. § 25b AufenthG nicht geschaffen werden können, übersehen haben könnte. Denn er führt hierzu selbst aus, dass Titelinhaber, die nach § 104c AufenthG zum Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels die notwendigen Voraussetzungen für einen Titel nach § 25a Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 bzw. § 25b Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 AufenthG nicht erfüllen, in den Status der Duldung zurückfallen und wieder vollziehbar ausreisepflichtig werden (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 46 zu Abs. 3; S. 2). Ursprünglich hielt er sogar eine Evaluierung für notwendig, mit der Begründung, die „sehr niedrigschwelligen Erteilungsvoraussetzungen“ ließen nicht erwarten, dass regelmäßig nach einem Jahr die deutlich strengeren Voraussetzungen für Aufenthaltstitel nach den §§ 25a oder 25b AufenthG erfüllt würden (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 59). Dass der Gesetzgeber keine weiteren Einschränkungen treffen wollte, wird außerdem deutlich durch die Altfallregelung in § 104a Abs. 5 AufenthG, in welcher der Gesetzgeber, anders als bei § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Passpflicht, Abweichungen vom Regelfall, namentlich eine prognostizierte Unmöglichkeit der Lebensunterhaltssicherung, ausdrücklich benannt hat (vgl. § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2012 – 8 LB 5/11 –, juris, Rn. 32 unter Verweis auf BT-Drs. 16/5065, S. 203).
Es liegt auch kein atypischer Fall vor. Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris, Rn. 13 und vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris, Rn. 27, jeweils zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, juris, Rn. 55; VG Saarlouis, Urteil vom 25.02.2016 – 6 K 1697/14 –, juris, Rn. 30). Es muss sich dabei um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 25.02.2016 – 6 K 1697/14 –, juris, Rn. 30; VG München, Urteil vom 28.07.2010 – M 23 K 10.780 –, juris, Rn. 33). Einen derartigen Ausnahmefall vermag die Kammer nicht zu erkennen. Den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23.12.2022 lässt sich zwar entnehmen, dass atypische Umstände in Betracht kommen, wenn formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann. Dies sei der Fall, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in der Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht komme, beispielsweise wenn das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zweifelhaft sei (S. 4). Im vorliegenden Fall bleibt aber zu berücksichtigen, dass eine gesicherte Prognose hinsichtlich der Unmöglichkeit der Passerlangung für die nächsten eineinhalb Jahren kaum möglich sein dürfte. Schließlich besteht ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes (vgl. hierzu den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25.07.2022 (Stand: Mai 2022), S. 10, Ziff. 1.6.). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller gegebenenfalls zwecks Musterung nach Armenien ausreisen müsste, um einen Nationalpass zu erlangen, da auch insoweit – vor dem Hintergrund der dem Antragsteller fachärztlich attestierten Funktionsstörungen – eine Wehrdienstuntauglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts eines oftmals raschen oder unerwarteten (politischen) Wechsels in den einzelnen Herkunftsländern eine zuverlässige Prognose im Hinblick auf eine dauerhaft bestehende Unmöglichkeit der Passbeschaffung binnen der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis in den meisten Fällen nur schwerlich zu treffen sein dürfte und das Chancen-Aufenthaltsrecht gerade dazu dienen soll, dem Ausländer weitere Zeit für die Erfüllung der Passpflicht einzuräumen. Soweit die Antragsgegnerin auf das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit und dessen verzögerte oder erfolglose Versuche bei der Befreiung von der Wehrpflicht abstellt, so knüpft sie an eine bislang unzulängliche Mitwirkung des Antragstellers an, auf die es bei § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aber gerade nicht (mehr) ankommen soll.
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die Antragsgegnerin zeitnah eine Abschiebung des Antragstellers beabsichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.