Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 09.03.2023 – 11 B 31/23
ECLI:DE:VGSH:2023:0309.11B31.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der am 23. Februar 2023 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über die Klage zum Az. 11 A 51/23 zu unterlassen,
bleibt ohne Erfolg. Der – mangels des Entstehens eines fiktiven Bleiberechts und einer sich darauf gründenden Vorrangigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu etwa Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 23) nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner insbesondere kein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Seite. Hiernach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2).
Es mangelt – im maßgeblichen Stichtag des 31. Oktober 2022 – bereits an der Voraussetzung des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland im Status der Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller ist ausweislich jener in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen erst im Jahr 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (vgl. entsprechend bereits VG Schleswig, Beschl. v. 06.07.2022 – 1 B 45/22 –, S. 2. des Beschlussabdrucks, n.v.). Er gab bei der Bundespolizei im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung an, dass er am 23. Januar 2016 nach Italien eingereist sei und dort über drei Jahre gelebt habe. Am 10. Februar 2019 habe er Italien verlassen und sei über die Schweiz, Frankreich und Belgien zunächst in die Niederlande gereist, wo er bei einem Freund untergekommen sei und innerhalb von sechs Monaten mehrere ablehnende Asylbescheide erhalten habe. Den Vortrag hat der Antragsteller entsprechend im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederholt (vgl. Bl. 320 d. Beiakte). Insofern findet das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dass er sich seiner Erinnerung nach bereits „vor Oktober 2017“ in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, keinen objektiven Anhaltspunkt in den vorliegenden Unterlagen und ist auch sonst nicht hinreichend durch den Antragsteller glaubhaft gemacht. Es steht vielmehr im Widerspruch zu seinen detaillierten Schilderungen bei der Bundespolizei und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Anwesenheit in der Schweiz ist zudem aufgrund einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung am 13. Februar 2019 ausgesprochenen „Wegweisung“ schriftlich dokumentiert (vgl. Bl. 33 d. Beiakte). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller sich bereits vor dem Jahr 2019 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätte, würde es jedenfalls an der Voraussetzung einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis mangeln. Dass der Antragsteller über einen derartigen Status verfügt hätte oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gewesen wäre, ist weder dargelegt noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich.
Der Antragsteller hat auch keine durchgreifenden Gründe für die Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) glaubhaft gemacht. Eine Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Derartige Gründe liegen hinsichtlich des Antragstellers nicht vor. Insbesondere folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit. Wegen einer Reiseunfähigkeit folgt dann aus Art. 2 Abs. 2 GG ein Abschiebungsverbot, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird die Reisefähigkeit vermutet.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung seiner Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegen können. Das ärztliche Schreiben des Psychiatrischen Krankenhauses xy vom 10. Februar 2020, wonach bei dem Antragsteller eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3) diagnostiziert worden ist, bietet bereits aufgrund des Alters keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine derzeitige Reiseunfähigkeit, zumal die Dauer entsprechender Krankheitsepisoden erheblich variieren kann. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Inhalt des ärztlichen Schreibens nicht, dass der Antragsteller reiseunfähig wäre. Der Antragsteller konnte ausweislich der Ausführungen der behandelnden Ärzte vielmehr am 3. Februar 2020 teilstabilisiert entlassen werden, ohne Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung sowie akustische Halluzinationen. Lediglich eine ambulante Weiterbehandlung wurde empfohlen.
Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.