Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 25.04.2023 – 9 A 167/22

ECLI:DE:VGSH:2023:0425.9A167.22.00

Orientierungssatz

1. Bei der Voraussetzung des wichtigen Grundes als Kündigungsvoraussetzung eines Lehrauftrages handelt es sich um einen nicht näher definierten unbestimmten Rechtsbegriff. Es erscheint sachgerecht, den Begriff an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB anzulehnen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.(Rn.59) (Rn.60)

2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ sind bereits auf Tatbestandsebene im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung die Grundrechte des zu Kündigenden zu beachten. (Rn.61)

3. Ein Journalist, der einen Lehrauftrag zum "Recherchieren" erhalten hat, kann sich nicht nicht nur auf die Pressefreiheit, sondern auch auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Indem ihm der Lehrauftrag widerrufen wird, greift die Hochschule mittelbar-faktisch in diese Grundrechte ein, weil es sich um eine an die Rechercheweise anknüpfende Sanktion handelt.(Rn.66)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2022 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Lehrauftrags.

2

Der Kläger ist Redakteur in Altersteilzeit beim .... Er ist als Journalist tätig und erlangte Bekanntheit durch seine investigativen Recherchen im Fall Uwe Barschel. Der Kläger ist unter anderem Autor des Buches „Recherchieren: ...“, das am 31. Januar 2022 erschien. Seit ca. 2008 führte er regelmäßig, aber nicht in jedem Semester, Lehraufträge im Bereich der Fachergänzung Politikwissenschaft am Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten durch. Die Lehraufträge umfassten Veranstaltungen zur Berufspraxis in relevanten Berufsfeldern. Der Kläger war ebenfalls Lehrbeauftragter an der Hochschule ....

3

Am 2. März 2022 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Homepage mit Blick auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine u. a. folgende Mitteilung (https://www.uni-kiel.de/de/ukraine-statement/archiv-campusinformationen-praesidium):

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„Wir unterstützen nachdrücklich das konsequente Vorgehen der Bundesregierung und die Sanktionen der Europäischen Union gegen den Aggressor Russland und setzen ein klares Zeichen, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen Wissenschaftskooperationen mit Russland unterbrochen werden müssen. Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands markiert auch für die Wissenschaft eine Zäsur. […]"

5

Am 20. Juli 2022 veröffentlichte die Beklagte ein weiteres Statement (https://www.uni-kiel.de/de/ukraine-statement), in dem sie unter anderem mitteilt:

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„Über vier Monate dauert der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine inzwischen an. Aus diesem Grund hält das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität an seiner Haltung gegenüber Russland und an den in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen bis auf Weiteres fest: […].“

7

In einem Interview für die Internetseite R... mit dem Titel „‘Die ...‘ – Im R...-Exklusivinterview erläutert der Journalist und Buchautor A. wie im Ukraine-Krieg einseitige Propaganda betrieben wird.“, das am 17. August 2022 auf Youtube veröffentlicht wurde (https://www.youtube.com/...), äußerte der Kläger sich zum Krieg Russlands gegen die Ukraine u. a. wie folgt:

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„Nun ist der Krieg nicht vom Himmel gefallen, sondern er hat Ursachen. […] Die Ukrainer haben sich kontinuierlich geweigert, die Verträge von Minsk umzusetzen. De facto begann der Krieg als Bürgerkrieg 2014 im Donbass. […]. Die Europäische Union und Nato, geführt von den Vereinten Nationen, wollten die Ukraine ausbauen als Bollwerk gegen Russland. Das ist der Hintergrund des Konflikts. […] Nach meinem Dafürhalten haben die Amerikaner den Russen, der russischen Führung eine Falle gestellt.“ „Die politische und wirtschaftliche Elite hat den eigenen Staat ausgeraubt. […] Und diese Elite, die ihr Vermögen, wie Selenskyj, das sie ihrem Volk geraubt hat, in westlichen Steuerparadiesen parkt, […] diese Elite verheizt die eigene Bevölkerung in einem blutigen Konflikt, so schätze ich die Situation ein. […] Ein Abnutzungskonflikt auf beiden Seiten. Nur die Russen sterben selbst, die Nato lässt die Ukrainer sterben.“ […] Ich halte das Narrativ der westlichen Presse für groben Unfug. Ich habe die Ukraine bereist, mit vielen Menschen gesprochen, habe mir viele Schauplätze angesehen. Von westlichen Werten konnte ich da nichts erkennen. […] Das Narrativ des Angriffskrieges sollte einbeziehen, dass nicht nur die Russen Mariupol zerbombt haben, sondern die Amerikaner auch Falludscha.“

9

Am 12. September 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger für das Wintersemester 2022/23 einen Lehrauftrag an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät im Fach Politikwissenschaft für den Zeitraum 24. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 über insgesamt 30 Einzelstunden. Die Lehrveranstaltung trug die Bezeichnung „Fachergänzung: Recherchieren – ein Journalistischer Werkzeugkasten zur Kritik der herrschenden Meinung“.

10

Im Rahmen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine fanden kurz nach der Ausrufung der Teilmobilmachung in Russland im Zeitraum vom 23. September 2022 bis zum 27. September 2022 in den von den russischen Streitkräften kontrollierten Territorien der von der Russischen Föderation ausgerufenen Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie der Gebiete Cherson und Saporischschja Referenden zum Beitritt der betroffenen Gebiete zur Russischen Föderation statt. Während dieser Referenden befand sich der Kläger auf einer Reise in den betroffenen Gebieten der Ostukraine. Vor Ort nahm er unter anderem an einer Pressekonferenz mit russischen Medien teil und schilderte in dieser und in Interviews, was er mit Blick auf das Vorgehen und die Einhaltung demokratischer Wahlprinzipien wahrgenommen habe. Er übte dabei stellenweise Kritik an dem Vorgehen bei den Referenden. In Medienberichten wurde er in diesem Zusammenhang teilweise als „Beobachter“ bezeichnet.

11

Auf Youtube veröffentlichte der Kläger eine Filmreihe während seiner und über seine Ukraine- und Russlandreise zusammen mit einem „Youtuber“ (vgl. u. a. https://www.youtube.com/...).

12

Die staatliche russische Nachrichtenagentur TASS bezeichnete den Kläger in einem Artikel vom 25. September 2022 (https://tass.com/...) unter der Überschrift „International observers note voluntarily nature of referendums in Donbass.“ als „German observer“, und zitierte ihn wie folgt:

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„‘We visited five polling stations in Lugansk. In a school, in a theater, in a bus and two outdoors. The three indoor stations complied with all international principles of free and secret ballot‘, ... A., a German observer, said, adding that secrecy was not ensured outdoors, as there were no voting booths. According to the German observer, voting at two out of three polling stations he visited in Mariupol also was in conformity with international standards and there were no polling booths at the outdoors polling station either. ‘State services explain it by security requirements, since polling stations in many localities are to be mobile. But this is the only violation‘, he stressed.“

14

In einem Artikel der Internetseite t-online.de vom 27. September 2022 (https://www.t-online.de/nachrichten/...) wurde u. a. über den Kläger und sein Verhalten bei den Referenden berichtet. Der Artikel enthielt u. a. ein Foto, das den Kläger mit einem Akkreditierungsschild auf einer offiziellen Pressekonferenz zu den Referenden mit russischen Medien zeigt. Unter anderem wurde der Kläger in diesem Artikel wie folgt zitiert: „Ich bin kein offizieller Wahlbeobachter. Ich recherchiere für ein Buchprojekt.“.

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Unter der Überschrift „Der deutsche Journalist und Autor A. ist als internationaler Wahlbeobachter, in den Donbass gereist und hat die Donezker und Lugansker Volksrepubliken sowie Mariupol besucht.[…]“ veröffentlichte eine Bloggerin am 27. September 2022 auf der von ihr betriebenen Internetseite „...“ ein Interview in Donezk, das sie mit dem Kläger während seiner Reise in die Ostukraine führte. In dem Interview gab der Kläger zunächst ausdrücklich an, privat für eine Buchrecherche zu reisen und berichtete im Anschluss, dass er am 26. September 2022 fünf Wahllokale in Luhansk gesehen habe, wobei drei der Wahllokale in seinen Augen die Anforderungen an eine freie, demokratische und geheime Wahl erfüllt hätten, weil es Wahlkabinen gegeben habe. Die anderen beiden Wahllokale seien problematisch gewesen. Er führte zudem aus

16

„Der Hinweis, den man in der Bundesrepublik häufig hört, das sei sowieso ein Scheinreferendum, dieser Hinweis greift […] zu kurz. Es gibt hier Inkorrektheiten, es gibt Defizite, aber die Behörden bemühen sich unter schwierigen Bedingungen ein Referendum nach gewissen Maßstäben sicherzustellen. Man muss einfach im Auge behalten: Es gibt keine Übung in der Organisation demokratischer Prozesse. […] Was allerdings feststellbar ist, das ist, dass die Menschen in ihrer überwiegenden Mehrzahl zur Wahl drängen, dass die Wahlbeteiligung sehr hoch ist und es gibt ein fast geschlossenes Meinungsbild: ‚Wir wollen uns anschließen an die Russische Föderation‘.“

17

Die Beklagte erhielt zeitgleich und im Anschluss an die Veröffentlichung der Presseartikel verschiedene Presseanfragen in Bezug auf den Kläger.

18

Am 27. September 2022 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite unter dem Link https://www.uni-kiel.de/de/detailansicht/news/stellungnahme-... eine Stellungnahme, in der sie sich von dem Auftreten des Klägers als „Beobachter“ distanzierte. Diese Stellungnahme war Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht – 9 A 31/23 –.

19

Auf Youtube wurde am 9. Oktober 2022 unter dem Titel „Deutsche Referendum-Beobachter in Donezk“ ein Videobeitrag von ... DE ausgestrahlt, in dem der Kläger bei der Pressekonferenz zu den Referenden mit russischen Medien als deutscher Beobachter der Referenden gezeigt, bezeichnet und interviewt wurde (https://www.youtube.com/...).

20

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland legte der Kläger unter anderem in einem Vortrag dar, wie er recherchiere, worauf er hierbei achte und dass er bereits zuvor in anderen Kriegsgebieten, in denen es ebenfalls zu völkerrechtswidrigen Angriffskriegen gekommen sei, recherchiert habe und bei Pressekonferenzen anwesend gewesen sei.

21

Mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 widerrief die Beklagte den am 12. September 2022 erteilten Lehrauftrag mit sofortiger Wirkung.

22

Zur Begründung führte sie unter Verlinkung von Online-Zeitungsartikeln (vgl. u. a. https://www.t-online.de/nachrichten/...) im Wesentlichen an, dass der Kläger sich während der Referenden über den Anschluss von Teilen des ukrainischen Hoheitsgebietes an Russland im September 2022 in den betroffenen Gebieten der Ostukraine befunden und unter anderem an einer Pressekonferenz mit russischen Medien teilgenommen und zu Fragen der Einhaltung internationaler Wahlstandards im Rahmen der vom russischen Regime durchgeführten Referenden berichtet. Hierbei sei er in den russischen Medien als unabhängiger Beobachter qualifiziert worden.

23

Dieses Verhalten des Klägers habe dazu beigetragen, den Scheinreferenden und dem Angriffskrieg Russlands den Anschein von Legitimität zu verleihen, da offizielle internationale Wahlbeobachter eine wichtige Rolle bei der Überwachung von rechtskonformen Wahlen spielen würden. Gemäß der 2005 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Prinzipien müssten internationale Wahlbeobachter einen umfangreichen Code of Conduct unterzeichnen, der ihre Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit sowie die Beachtung internationaler Gesetze sicherstellen solle. Dies habe der Kläger missachtet.

24

Das Vorgehen des Klägers sei dazu geeignet, die eindeutige Haltung der Beklagten zum Krieg in der Ukraine in Frage zu stellen. Es drohe ein Ansehensverlust der Universität und des Fachbereichs Politikwissenschaft, da der Eindruck entstehen könne, dass es Dozierende gebe, die das völkerrechtswidrige Verhalten Russlands befürworteten. Das Siegel der Beklagten trage die Inschrift: Pax optima rerum (Frieden ist das höchste der Güter). Diesem Grundsatz sehe sich die Beklagte verpflichtet und setze auch die Kooperationen und den Studierendenaustausch mit Russland weiterhin aus. Das Interesse des Klägers an der Durchführung des Lehrauftrags trete hinter ihren berechtigten Interessen zurück.

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Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Beklagte an, sie stehe in besonderem Fokus der Öffentlichkeit und der Kläger setze sich mit seinem Verhalten der Positionierung der Universität zuwider. Es lasse sich nicht ausschließen, dass der Kläger sich nachhaltig nicht nur in der Öffentlichkeit, in Interviews und in den Medien, sondern auch innerhalb der Studierendenschaft entgegen der von der Beklagten klar geäußerten Verurteilung des russischen Angriffskrieges äußere. Eine Anhörung sei aufgrund der Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse entbehrlich gewesen.

26

Am 13. Oktober 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Oktober 2022 ein.

27

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er weder Wahlbeobachter gewesen sei noch sich als solcher geriert habe. Das völkerrechtswidrige Verhalten der russischen Föderation befürworte er nicht. Vielmehr sei er in Vorbereitung eines Buchprojekts zu Recherchezwecken in die Ukraine gereist und habe sich hinsichtlich des russischen Präsidenten kritisch geäußert, und dies lange bevor dieser einen Angriffskrieg gegen die Ukraine inszeniert habe und führe. Er sei kein „Putinversteher". Er rügt zudem, dass der er vor dem Widerruf des Lehrauftrags nicht angehört worden sei.

28

Mit Bescheid vom 21. November 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

29

Zur Begründung führte die Beklagte an, dass ein für den Widerruf des Lehrauftrags nach § 66 Abs. 3 HSG SH erforderlicher wichtiger Grund vorliege, da der Kläger durch sein Verhalten im Zusammenhang mit den Scheinreferenden in der Ostukraine zeige, dass er nicht mehr die Voraussetzungen, die die Hochschule an einen akademischen Lehrer stelle, erfülle. Zu den Voraussetzungen eines Lehrbeauftragten gehöre neben der fachlichen Qualifikation auch ein dem wissenschaftlichen Diskurs entsprechendes (Privat-) Verhalten, das sich an den Grundprinzipien des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats orientiere. Zu diesen unabdingbaren, den Verfassungskern des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) prägenden Grundsätzen zähle auch die Einhaltung des Völkerrechts und das Bekenntnis zu einem friedlichen Miteinander, die ihren Ursprung im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip hätten. Diesen Umstand adaptiere die Beklagte und er manifestiere sich in ihrem Siegel sowie der Vorschrift des § 3 Abs. 1 HSG SH. Zu diesen Prinzipien habe sich der Kläger durch sein Verhalten in Widerspruch gesetzt. Dies folge aus der Teilnahme an Pressekonferenzen, die von der Russischen Föderation organisiert worden seien und den Anschein eines legitimen Wahlakts erweckten und aus der Tatsache, dass der Kläger lediglich „einzelne Verstöße gegen demokratische Wahlprinzipien durch die russischen Akteure kritisierte". Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eine von der Hochschule ... am 26. September 2022 veröffentlichte Stellungnahme in Bezug auf den Kläger (vgl. https://www.....de/news/stellungnahme).

30

Dass der Kläger die Reise in die Ukraine als Journalist oder Privatperson beschritten habe, sei unbeachtlich. Für die Frage nach einem den Lehrauftragswiderruf rechtfertigenden wichtigen Grund sei auch das Verhalten als Privatperson in anderen beruflichen Kontexten zu berücksichtigen, sofern es sich auf die Wahrnehmung des Lehrbeauftragten in der Öffentlichkeit und der Studierendenschaft auswirke.

31

Eine etwaige fehlende Anhörung sei mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens und der Würdigung der vorgetragenen Argumente darin nachgeholt worden.

32

Am 16. Dezember 2022 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben.

33

Zur Begründung führt er über seine Widerspruchsbegründung hinausgehend an, er habe sich nicht vereinnahmen lassen oder eine Relativierung des russischen Angriffskriegs verbreitet. Er verurteile den völkerrechtswidrigen Angriff, der von den maßgeblichen Akteuren in Russland veranlasst worden sei. Auch bei anderen Recherchen habe er trotz für die Recherchen notwendiger Kooperation stets Distanz zu dem jeweiligen Berichterstattungsobjekt gewahrt. Er sei seit Jahrzehnten als Journalist im Bereich auch investigativer Recherchen tätig. Wäre ihm rechtliches Gehör gewährt worden, wäre dies ohne weiteres schnell deutlich geworden. Auch nach seiner Rückkehr habe er kritisch über die Kriegsparteien und Moskau berichtet. Als Journalist, der sich der Berichterstattung vor Ort – und nicht wie andere Medienbeobachter aus der Ferne – verpflichtet fühle, stelle er in hohem Maße risikoreiche Recherchen an, um die Situation tatsächlich mit seiner journalistischen Erfahrung wahrzunehmen und darüber zu berichten. Er setze sich seit zwei Jahrzehnten kritisch mit Putins Russland auseinander. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Angriffskrieg in der Ukraine gebilligt. Als Journalist interessiere er sich auch für die Perspektive der Menschen in den besetzten Gebieten und dafür, ob die westlichen Sanktionen griffen und in welchem geopolitischen Kontext der Ukrainekrieg stehe bzw. gesehen werde.

34

Er habe aus eigener Initiative, wie schon 2021, für ein Buchprojekt über den Ukraine-Konflikt bzw. dann Krieg recherchiert – ohne Kenntnis der Referenden. Ihn für einen „Putinversteher“ zu halten, sei aus einer fehlgeleiteten Desinformation von interessierter dritter Presseseite motiviert gewesen. Er selbst habe dazu mit Ausnahme seiner Anwesenheit in der Ostukraine, die aus journalistischen Gründen notwendig und sinnvoll gewesen sei, nichts beigetragen. Er sei in einem Bus mit sog. ausländischen „Wahlbeobachtern“ über die Grenze gebracht worden, die auf dem Weg nach Luhansk und Donezk waren, wobei er und sein Begleiter als mitreisende Journalisten angemeldet werden sollten. Mit Podcasts während der Reise habe er bezweckt, „sichtbar“ zu bleiben und zu vermeiden, dass seine Anwesenheit abgestritten werden könne, etwa bei einem tödlichen Zwischenfall oder einer Festnahme. Sein Reisebegleiter sei kein contra-westlicher Online-Aktivist. Im Übrigen erfolge die Reisebegleitung auch aus pragmatischen Gründen. Darüber hinaus müsse er sich Äußerungen seiner Mitreisenden oder Interviewpartner nicht zurechnen lassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Diensten der Russischen Föderation gestanden oder sei von Vertretern Russlands eingeladen worden. Reisekosten habe er selbst getragen. Vor Ort sei er gebeten worden, an einer Pressekonferenz teilzunehmen. Er habe dies getan unter der Bedingung, dass er als Journalist spreche und nicht als Wahlbeobachter. Dies habe er jeweils zu Beginn der Pressekonferenz deutlich ausgesprochen; es sei korrekt ins Russische übersetzt worden. Während der Pressekonferenz habe er seine Veranstalter brüskiert, weil er deutlich gemacht habe, dass das „Referendum“ nicht den Anforderungen an eine freie und geheime Wahl gerecht werde. Zwar stehe auf seiner Akkreditierung tatsächlich „Referendum Russland Donbass“, auf der Rückseite stehe jedoch „Redakteur, ...-Verlag“. Dies hätte die Beklagte durch die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung herausfinden können. Durch einen Anruf bei der Zivilkammer der Russischen Föderation hätte sie erfahren können, dass er kein Wahlbeobachter sei.

35

Er führt weiter an, dass ein Redakteur des Portals ....de eine Pressekonferenz in russischen Medien aufgegriffen und den Kläger als „Wahlbeobachter“ bezeichnet habe, obwohl der Kläger ihm auf Anfrage klar mitgeteilt habe, dass er als Journalist reiste. Gegenüber dem Portal habe er anwaltlich Unterlassung erwirken können. Nach Veröffentlichung des Beitrags von ... habe die Beklagte dem Kläger die Zusammenarbeit gekündigt und die Stellungnahme am 27. September 2022 veröffentlicht.

36

Hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit führt er an, er unterrichte nach den journalistischen Maximen, Quellen stets zu überprüfen, beide Seiten zu hören und wann immer möglich sich vor Ort ein eigenes Bild und die Realitätsprobe zu machen, und sich vor allem nie mit einer Sache gemein zu machen. Er verlasse sich nicht auf die Propaganda einer Seite. Sein Lehrinhalt umfasse auch die Warnung vor Vereinnahmung durch die Kriegsparteien, die bei Kriegsberichterstattern nahezu unausweichlich sei und eine Eigendynamik erzeuge.

37

Mit Blick auf das Widerspruchsverfahren führt er an, die Beklagte habe dieses mit einer aufklärungsschädlichen Einstellung geführt und um ihn zu treffen und zu diskreditieren. Der Vorgang sei bruchstückhaft dokumentiert. Aus dem Verwaltungsvorgang sei nicht erkennbar, wie der mitentscheidende Verfahrensgang bis zur Erstellung des Widerspruchsbescheids verlaufen sei. Die Prüfung seiner Erklärungen im Widerspruchsschreiben sei nicht feststellbar. Er habe sich in der Zeitspanne nach Rückkehr aus der Ukraine vielfältig öffentlich zu Anlass und Beweggründen seiner Reise und den in Rede stehenden, ihn belasten sollenden Äußerungen seinerseits geäußert und insoweit Missverständnisse ausgeräumt. Dies könne der Beklagten nicht verborgen geblieben sein, erst recht nicht bis zu der Widerspruchsentscheidung. Trotzdem würden diese Umstände und Erklärungen totgeschwiegen und durch die Beklagte nicht beachtet. Eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten nach seiner Rückkehr finde seitens der Beklagten nicht statt. Mangels erkennbarer Ermessenausübung seien die Bescheide rechtswidrig. Die Beklagte informiere einseitig und blende das breite Spektrum des Sachverhalts aus. Dies kennzeichne sachliche Fehler.

38

Er sei in seiner Tätigkeit und seinem Beruf als Lehrbeauftragter und Journalist massiv betroffen und habe Anspruch auf Rehabilitation und darauf, bei der Besetzung von Lehraufträgen bei der Beklagten oder anderen Hochschulen vom Makel des Widerrufs entlastet zu sein.

39

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2022 aufzuheben. Nachdem die Befristung des Lehrauftrags mit Ablauf des Wintersemesters 2022/23 abgelaufen ist, beantragt er nunmehr,

40

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2022 rechtswidrig war.

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Zur Begründung führt die Beklagte über die Begründung des Widerspruchsbescheids hinausgehend aus, der Widerruf habe im Zusammenhang mit dem beobachtenden Auftreten des Klägers während der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine gestanden. Sie führt zudem ausführlich in den politischen Kontext ein und legt dar, warum es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg von Russland gegen die Ukraine und bei den Referenden um nicht anerkannte Scheinreferenden handele und warum allein das Auftreten – auch als Journalist – vor Ort eine Legitimierung der Scheinreferenden bewirke. Der Kläger halte offenbar das Ergebnis des Scheinreferendums für zutreffend, denn er pauschaliere journalistisch sorgfaltswidrig, dass es ein fast geschlossenes Meinungsbild, wonach sich die Bevölkerung der besetzten Regionen an die Russische Föderation anschließen wolle, gebe. Damit verleihe der Kläger dem russischen Vorgehen insgesamt den Anschein der Legitimität; als seien die Scheinreferenden als solche nicht zu beanstanden, da es nur im Einzelnen zu kritikwürdigen Verstößen gegen demokratische Wahlprinzipien gekommen sei. Dies sei maßgeblich für den erweckten Anschein, da der Kläger sich lediglich mit dem „wie“ der Referenden auseinandersetze, jedoch nicht mit dem zugrundeliegenden „ob“. Die Wahrnehmung des Verhaltens des Klägers in der Öffentlichkeit verhalte sich damit diametral zu der von der Beklagten eingenommenen Position, dass den Scheinreferenden als Bestandteil einer inhumanen und imperialistischen Politik des russischen Regimes unter keinen Umständen auch nur der Hauch einer Legitimität zugesprochen werden dürfe.

44

Sie weist auf die Artikel im Internet über und mit dem Kläger während der Referenden, insbesondere während der Pressekonferenz mit russischen Medien, hin. Sie führt zudem an, der Kläger habe Russland und die Ukraine mit einem contra-westlichen Online-Aktivisten bereist und habe einer Bloggerin und Putin-Propagandistin ein längeres Interview gegeben.

45

Zudem führt die Beklagte an, der Kläger sei zudem u. a. 2018 in Gesprächsrunden mit bekannten Verschwörungstheoretikern aufgetreten und verwende in seinem Anfang 2022 veröffentlichten Buch kritikwürdige Begriffe. Er sei zudem vom Rubikon-Magazin, welches journalistisch sorgfaltswidrig handele und Russland zugewandt sei, interviewt worden.

46

Das Verhalten des Klägers nach seiner Rückkehr von der Reise sowie die neueren Erkenntnisse über den Kläger habe die Beklagte in ihrem Vorgehen und ihrer Auffassung bestätigt.

47

Mit der vorgenommenen Recherche könne der Beklagte nicht in einer Lehrveranstaltung der Beklagten im Bereich Recherche lehren. Einem Lehrbeauftragten, der im Rahmen von völkerrechtswidrigen Scheinreferenden von freien Wahlen spreche, fehle die pädagogische Eignung. Der Kläger missachte zudem die funktionsbezogene Treuepflicht gegenüber der Beklagten, welcher er als Lehrbeauftragter unterliege.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

Die Klage ist zulässig und begründet.

50

Die Klage ist in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich vorher erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

51

Die Änderung von der ursprünglichen Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine kraft Gesetzes (§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) zulässige Klageänderung dar. Die ursprüngliche Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO war auch zulässig. Der Widerruf des Lehrauftrags ist ein Verwaltungsakt. Der Lehrauftrag, den die Beklagte dem Kläger gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein 2016 (Hochschulgesetz – HSG SH, GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 102) erteilte, lässt nach § 66 Abs. 2 HSG SH ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zur Hochschule entstehen. Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO ist durchgeführt worden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage am 16. Dezember 2022 hat sich der Widerruf mit Ablauf des Wintersemesters 2022/23 aufgrund der Befristung des Lehrauftrags (24. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023) erledigt.

52

Der Kläger macht auch ein berechtigtes Interesse in Form eines Rehabilitationsinteresses an der nun begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs geltend. Ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn die angegriffene Maßnahme geeignet ist, das Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Wirkung muss zudem Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 25 und Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 6 B 56/18 –, juris Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall, weil der Widerruf des Lehrauftrags dazu geeignet ist, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit insbesondere hinsichtlich seiner Befähigung zur Ausübung eines Lehrauftrags herabzusetzen. Zwar hat die Beendigung eines Lehrauftrags als solche keinen unmittelbaren Bezug zum Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Widerruf stellt jedoch eine negative Reaktion der Beklagten in Folge eines Verhaltens des Klägers dar, welches in der Öffentlichkeit bekannt wurde. Auch wenn das Verfahren des Widerrufs des Lehrauftrags prinzipiell einen internen Charakter hat, so ist das Ergebnis nicht zuletzt aufgrund des Medieninteresses und der – wohl auch deswegen – zuvor abgegebenen Stellungnahme der Beklagten auf ihrem Internetauftritt einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Außenwirkung und das Medieninteresse sind mittlerweile lediglich abgeschwächt, dauern aber noch an. Dies zeigt nicht zuletzt das mediale Interesse an dem verwaltungsgerichtlichen Prozess.

53

Die Klage ist auch begründet.

54

Die Klage ist begründet, weil der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig gewesen ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

55

Zwar liegt formelle Rechtmäßigkeit vor, weil die Anhörung mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist, § 114 Abs. 1 LVwG. Bei der Anhörung handelt es sich vorliegend um einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen der Entscheidungsfindung.

56

Jedoch ist der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids materiell rechtswidrig gewesen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorliegen.

57

Rechtsgrundlage für den Widerruf des Lehrauftrags ist § 66 Abs. 3 HSG SH. Danach kann ein Lehrauftrag ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Rechtsfolgenseite steht der fristlose Widerruf zwar im Ermessen der Hochschule, auf Tatbestandsseite knüpft die Norm den fristlosen Widerruf jedoch ausdrücklich daran, dass ein wichtiger Grund vorliegt. An einem solchen fehlt es vorliegend.

58

Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2014, § 113 Rn. 299 m. w. N.).

59

Bei der Voraussetzung des wichtigen Grundes handelt es sich um einen nicht näher definierten unbestimmten Rechtsbegriff. Der Lehrauftrag begründet nach § 66 Abs. 2 HSG SH ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule, wobei ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht entsteht. Es erscheint sachgerecht, den Begriff an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB, der die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund regelt, anzulehnen (vgl. hierzu auch VG A-Stadt, Urteil vom 1. März 2018 – 26 K 159.16 –, juris Rn. 43).

60

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Weil aber der Widerruf in das Ermessen der Widerrufenden gestellt ist, bestimmt sie, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 1. März 2018 – 26 K 158.16 –, juris Rn. 58). Die Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen und im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten sind, trägt derjenige, der gekündigt hat (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 626 Rn. 6 m. w. N.). Die maßgeblichen Tatsachen können auch durch die Stellungnahme des zu Kündigenden zum Kündigungssachverhalt angereichert werden (vgl. Wertheimer/Meißner in: Hartmer/Detmer (Hrsg.), Hochschulrecht, Kapitel 11 Rn. 335 m. w. N.). Wird die außerordentliche Kündigung auf einen Verdacht gestützt, bedarf es einer vorherigen Anhörung desjenigen, dem die Kündigung gegenüber ausgesprochen werden soll (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 626 Rn.17 m. w. N.). Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So muss der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, in typisierter Betrachtung, geeignet sein, einen wichtigen Grund darzustellen. Die Maßnahme muss als endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses zudem erforderlich sein, es dürfen also keine milderen Mittel, etwa eine Abmahnung, in Betracht kommen (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 626 Rn. 37 ff.). Zudem muss die Maßnahme angemessen sein. Danach liegt ein wichtiger Grund in diesem Sinne nicht vor.

61

Die Beklagte hat bereits bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ auf Tatbestandsebene im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung die Grundrechte des Klägers nicht hinreichend beachtet. Der Beklagten konnte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Ermessenserwägungen (§ 114 Abs. 1, 2 LVwG) und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen die Fortsetzung des Lehrauftrages zugemutet werden.

62

Der Annahme eines wichtigen Grundes steht ein Defizit in der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen entgegen.

63

Dabei kann der Kläger die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG bemühen, während die Beklagte vorliegend auch ihrerseits als Hoheitsträgerin das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bemühen kann.

64

Der Kläger kann sich als Lehrbeauftragter auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit berufen. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Art. 5 Abs. 3 GG will dabei nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79-170 –, juris Rn. 92). Die Freiheit der Forschung umfasst dabei insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79-170 –, juris Rn. 94). Die Lehrfreiheit erfasst das Recht, den Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen, welche Wissenschaft vermitteln, selbst zu bestimmen. Die Übertragung der Aufgabe wissenschaftlicher Lehre ist vom Schutzgehalt der Freiheit der Lehre umfasst (vgl. Britz in Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 III Rn. 67; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 405). Darüber hinaus fordert Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 –, BVerfGE 111, 333-365 –, juris Rn. 125 m.w.N.). Dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Wissenschaft, die frei von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen ist, dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, BVerfGE 127, 87-132 –, juris Rn. 90 m.w.N.). Dabei handelt es sich um eine Wertentscheidung, die das Einstehen des Staates für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung umfasst (vgl.BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 –, BVerfGE 35, 79-170 –, juris Rn. 90). In erster Linie erfüllt der Staat diesen Auftrag, indem er ein Hochschulsystem schafft, finanziert und unterhält, in dessen Institutionen freie Forschung und Lehre möglich ist (vgl. Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, 99. EL, GG, Art. 5 Abs. 3, Rn. 259; von Coelln in Friauf/Höfling (Hrsg.), A-Stadter Kommentar GG, Stand: 2019, Art. 5.(3. Teil), Rn. 65). Dabei ist die Universität ein diskursiver Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvR 1289/78 –, juris Rn. 111). Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvR 1289/78 –, juris Rn. 111). Der Kläger war Lehrbeauftragter bei der Beklagten i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 2 HSG SH. Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 HSG SH nehmen die Lehrbeauftragten ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Die Beklagte hat ihm damit die Aufgabe wissenschaftlicher Lehre für einen befristeten Zeitraum übertragen. Der Aufenthalt und das erlangen (journalistischer) Erkenntnisse, war Teil der Lehre des Klägers, da er auch über das Recherchieren u. a. in Kriegsgebieten und zur Gefahr politischer Vereinnahmung unterrichtete. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seinem Verhalten bereits aus dem Schutzbereich herausfällt.

65

Außerdem kann sich der Kläger als Journalist und Buchautor auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG berufen. Der Schutzbereich der Pressefreiheit gewährleistet in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension den im Bereich der Presse tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte gegen den Staat; er garantiert darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung das Institut der Eigenständigkeit der Presse (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 –, BVerfGE 117, 244-272 –, juris Rn. 42 m. w. N.). Der umfassende Schutz der Pressefreiheit beinhaltet in Bezug auf Druckerzeugnisse alle Verhaltensweisen, die der Gewinnung, Aufbereitung und Verbreitung von Meinungen und Tatsachen für die Öffentlichkeit dienen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1959 – 1 BvL 118/53 –, juris Rn. 14). Trägern der Pressefreiheit steht zudem ein subjektives Abwehrrecht auch gegen mittelbare Beeinträchtigungen zu (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris Rn. 55). Das Verhalten des Klägers fällt in den Schutzbereich, weil er während der Zeit der Referenden in der Ostukraine reiste, um als Journalist für ein Buchprojekt recherchierte und – zumindest auch – als Journalist auftrat.

66

Die Beklagte greift mittelbar-faktisch (vgl. zum mittelbar-faktischen Eingriffsverständnis: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rn. 70) in die Wissenschafts- und die Pressefreiheit des Klägers ein. Denn der Widerruf berührt den Kläger u. a. in seiner Art der Recherche als Journalist, also der Art der Gewinnung von Meinungen und Tatsachen. Diese Gewinnung der Erfahrungen als Journalist ist zudem Teil seiner Lehrinhalte. Der Kläger wird durch den Widerruf zwar rechtlich nicht daran gehindert, seine Recherche in Kriegsgebieten zu wiederholen oder fortzuführen und Bücher oder Artikel über seine Recherche in der Ostukraine und über das Vorgehen während der Referenden zu veröffentlichen. Bei dem Widerruf handelt es sich jedoch um eine mittelbare, an die Rechercheweise anknüpfende Sanktion gegen den Kläger, da er hierdurch nicht mehr bei der Beklagten lehren kann. Eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit des Klägers liegt außerdem auch insofern vor, als er davon abgehalten werden könnte, erneut in Kriegsgebieten zu recherchieren, weil er befürchten müsste, anschließend durch einen Hoheitsträger für seine Art und sein Auftreten während der Recherche negative Konsequenzen zu befürchten. Mit Blick auf seine Lehrfreiheit wird seine Lehre durch den Widerruf unterbunden.

67

Allerdings birgt die Pressefreiheit die Möglichkeit in sich, mit anderen, vom Grundgesetz geschützten Werten in Konflikt zu geraten. Rechtsgüter anderer wie der Allgemeinheit, die der Pressefreiheit im Rang mindestens gleichkommen, müssen auch von ihr geachtet werden (BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 –, juris Rn. 40). So findet die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Allgemeine Gesetze sind alle die, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, juris Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 2072/01 –, juris Rn. 59 m. w. N.). Das Verhältnis der Meinungsfreiheit zu den allgemeinen Gesetzen stellt sich danach derart dar, dass die Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze begrenzt wird, diese aber selbst stets im Blick auf die Meinungsfreiheit auszulegen und daher in ihrer diese beschränkende Wirkung gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken sind. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Pressefreiheit und gewinnen hier besondere Bedeutung, da Äußerungen in der Presse in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen wollen, also zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich haben, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 –, juris Rn. 41). Die Einschränkung der Pressefreiheit muss geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Erfolg zu erreichen; dieser muss in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung der Pressefreiheit mit sich bringt. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung ist auch das Gewicht des Rechtsguts zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1434/86 –, juris Rn. 19).

68

Dabei stellen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 HSG SH ein allgemeines Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG dar. Bei Auslegung und Anwendung eines allgemeinen Gesetzes ist zu klären, ob dies zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Die allgemeinen Gesetze müssen hierbei in ihrer das Kommunikationsgrundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und derart angewendet werden, dass der besondere Wertgehalt der Kommunikationsgrundrechte in der freiheitlichen Demokratie, namentlich im öffentlichen Leben, gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, BVerfGE 7, 198-230 Rn. 33; Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvQ 19/04 –, juris Rn. 20; Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 –, juris Rn. 47). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 HSG SH dient der Aufgabenwahrnehmung einer Hochschule. Nach § 3 Abs. 1 HSG SH dient eine Hochschule unter anderem der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Hierunter kann auch gefasst werden, dass eine Hochschule ihr Ansehen und die von ihr danach vertretenen grundlegenden Werte vertritt. In der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 HSG SH findet zudem die Freiheit der Lehre nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG der Beklagten als kollidierendes Verfassungsrecht Einklang.

69

Mit Blick auf die betroffene Wissenschaftsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 3 GG kennt zwar der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3GG keinen eigenen Gesetzesvorbehalt. Aber auch die Wissenschaftsfreiheit kann durch verfassungsimmanente Schranken (kollidierendes Verfassungsrecht) eingeschränkt werden, sodass ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen ist.

70

Die Beklagte kann vorliegend auch ihrerseits als Universität ein Grundrecht, namentlich die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, bemühen. Dieses Recht findet seinen Ausdruck im Tätigwerden der Beklagten im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben. Die Beklagte ist vorliegend im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 HSG SH tätig geworden, weil sie das Verhalten des Klägers als geeignet ansieht, in der Öffentlichkeit ein Bild abzuzeichnen, das der von ihr eingenommenen Position, wonach den Referenden als Bestandteil einer inhumanen und imperialistischen Politik des russischen Regimes unter keinen Umständen auch nur der Hauch einer Legitimität zugesprochen werden dürfe und den Wertungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 GG widerspreche. Soweit die Beklagte einwendet, ihre Grundwerte würden sich nicht nur aus ihrer Aufgabenwahrnehmung i. S. v. § 3 Abs. 1 HSG SH ergeben, sondern vielmehr aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach die Freiheit der Lehre und der Wissenschaft nicht von der Treue zur Verfassung entbindet sowie aus den Verfassungskern des Grundgesetzes nach Art. 79 Abs. 3 GG prägenden Grundsätzen der Einhaltung des Völkerrechts und des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, ist dagegen grundsätzlich nichts zu erinnern.

71

Aus den Äußerungen der Beklagten ergibt sich auch, dass sie sowohl die journalistische Tätigkeit als auch den Bezug zu der Recherchelehrtätigkeit des Klägers zwar erkannt hat, die Vornahme einer hinreichenden Güter- und Interessenabwägung lässt sich jedoch nicht erkennen. Die Beklagte hat im Wesentlichen die potentielle Gefahr gesehen, dass ihr Ansehen als Hochschule in der Öffentlichkeit leiden könnte, wenn sie Personen, die in der Öffentlichkeit dem Anschein nach ihrer Haltung widersprechen, Lehraufträge erteilt. Zum anderen sah sie die pädagogische Eignung des Lehrbeauftragten nicht mehr als gegeben. Der Umstand, dass der Kläger umfangreich schilderte, dass er – auch – für ein Buch recherchierte und die Umstände, die die Referenden betrafen, Teil seiner Recherche vor Ort waren, ließ die Beklagte hierbei weitgehend außer Acht.

72

Die Entscheidung der Beklagten war maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sie ohne eine mögliche weitergehende Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen erfolgte. Sie hat – eingedenk der für die Beklagte erheblichen Bedeutung ihrer Positionierung und der Wahrung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit – Feststellungen über das journalistische Verhalten des Klägers und eine denkbare politische Vereinnahmung im Rahmen einer Recherche in Kriegsgebieten nicht hinreichend eingeholt oder in Erwägung gezogen. Ihre Entscheidung begründet die Beklagte nur mit u. a. bebilderten Online-Artikeln und den vereinzelt zitierten Äußerungen des Klägers. Dabei lässt sie bei der Entscheidungsfindung außer Acht, dass diese Berichte aus dem Kontext gerissen, unvollständig oder einseitig recherchiert und dargestellt sein könnten und zumindest weiterer Prüfung bedürften. Auf die vom Kläger angemerkte Möglichkeit eines klarstellenden Anrufs bei der Zivilkammer der Russischen Föderation kommt es mit Blick auf den Anschein, auf den die Beklagte maßgeblich abstellt, nicht an. Zieht man den Umstand heran, dass der Kläger Investigativjournalist ist und zu welchem Thema dem Kläger der Lehrauftrag erteilt wurde – Recherchieren –, wäre es zumindest erforderlich gewesen, die wesentlichen Belange und Hintergründe der Online-Artikel näher zu ermitteln und im Rahmen der Entscheidungsfindung weiter zu berücksichtigen.

73

Der Mangel bei der Sachverhaltsklärung prägt die Güter- und Interessenabwägung und begründet die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 66 Abs. 3 HSG SH.

74

Von diesem Defizit, das dem Abwägungsvorgang anhaftet, abgesehen, stellen sich die Maßnahmen der Beklagten aber auch im Abwägungsergebnis unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit als fehlerhaft dar. Im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers die Interessen der Beklagten. Denn das mit dem Widerruf verfolgte sachliche Ziel ist im Verhältnis zu den Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, unverhältnismäßig.

75

Die Beklagte verfolgte nicht nur den Zweck, einen geordneten oder ungestörten Lehrbetrieb mit dem Kläger zu erreichen, sondern sich mit sofortiger Wirkung von den rechtsstaatlichen und demokratischen Werten, die dieser – wenn möglicherweise auch nur scheinbar – nach außen durch sein öffentlichkeitswirksames Verhalten vermittelte, zu distanzieren und zu lösen, sodass eine ihren verfassungsrechtlichen Werten entsprechende Lehre gewährleistet wird. Die Beklagte verfolgte dabei das Ziel, ihre Aufgabe nach § 3 Abs. 1 HSG SH zu sichern, um ihre bestehende Haltung zu verdeutlichen. Denn indem die Beklagte mit dem Verhalten des Klägers in Verbindung gebracht wurde, bestand für sie die Gefahr, dass die Öffentlichkeit ihre Aufgabenwahrnehmung und die Achtung von Art. 5 Abs. 3 GG nicht erkennt. Diese Gefahr verdeutlichte sich konkret durch verschiedene Presseanfragen in diesem Zusammenhang. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung war geeignet, ein klares Zeichen zur Beibehaltung ihrer Positionierung – insbesondere zu dem Krieg Russlands gegen die Ukraine – darzustellen und ihrer Auffassung nach erforderliche Maßnahmen gegenüber Lehrbeauftragten zu ergreifen.

76

Der Widerruf erweist sich aber als nicht erforderlich, um dem legitimen Interesse der Beklagten an der Wahrung ihrer Außendarstellung und des Vertrauens der Öffentlichkeit, insbesondere der Studierendenschaft, in ihr Werteverständnis, Rechnung zu tragen. Obwohl das Verhalten des Klägers bereits Medienwirksamkeit erfahren hatte, wäre eine mildere Verhaltensweise der Beklagten etwa eine (ggf. öffentlich durch eine Pressemitteilung kundgetane) Verwarnung in Verbindung mit einer zeitlichen Umverteilung seiner Lehreinheiten, gleichermaßen geeignet, um diesen Zweck zu erfüllen. Die Beklagte hätte den Kläger zunächst zu den Umständen befragen können und mit ihm über seine Haltung diskutieren können. Der Kläger gab schriftsätzlich mehrfach zu erkennen, dass er sich seiner journalistischen Pflichten und der Gefahren im Hinblick auf Recherchen in Kriegsgebieten insbesondere mit Blick auf eine politische Vereinnahmung bewusst war. Dies wäre bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte hätte dem Kläger in einem Gespräch ihre Bedenken hinsichtlich seiner Lehre in einem von der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckten Umfang schildern können. Hätte sich aus dem Gespräch ergeben, dass der Kläger tatsächlich für die Beklagte unhaltbare Werte vertritt, hätte sie weitere Maßnahmen in Betracht ziehen können. Dies hätte den verfolgten Zweck auf schonendere Weise erreicht. Allein auf den Anschein abzustellen, den das Verhalten des Klägers begründete, genügt hingegen nicht.

77

Soweit die Beklagte das Verhalten oder Äußerungen des Klägers in seinem im Januar 2022 erschienen Buch anbringt, dass den Zeitraum vor Erteilung des Lehrauftrages betrifft, ist dies nicht geeignet, in die Abwägung einbezogen zu werden. Denn es ist Aufgabe einer Hochschule i. R. d. § 66 Abs. 1 HSG SH zu prüfen, ob ein Lehrauftrag erteilt werden kann. Dabei ist es einer Hochschule zuzumuten aber gleichzeitig auch von ihr zu fordern, dass sie beispielsweise vor Erteilung des Lehrauftrages ein Buch des Lehrbeauftragten, das nahezu den Titel der Lehrveranstaltung trägt oder tragen soll, gegebenenfalls auf etwaige unpassende Inhalte oder nach Auffassung einer Hochschule ungeeignete Haltungen beispielsweise aus dem Bereich der Verschwörungstheorie hin prüft. Hat eine Hochschule einen Lehrauftrag erteilt, darf ein Lehrbeauftragter grundsätzlich darauf vertrauen, dass er lehren können wird. Es entsteht nach der Erteilung eines Lehrauftrages mit Blick auf den vom Lehrauftrag umfassten Zeitraum insoweit – gerade in Anbetracht der ohnehin vorliegenden Befristung nach § 66 Abs. 1 HSG SH – ein Vertrauensverhältnis zwischen einer Hochschule und dem Lehrbeauftragten. Die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang gerade auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Kläger. Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Beklagte dem Kläger über viele Jahre regelmäßig unbeanstandet als Journalist Lehraufträge erteilte. Dies fällt im Rahmen der Abwägung und hinsichtlich der Anforderungen an eine potentielle Schädigung der Beklagten durch die Lehrtätigkeit des Klägers ins Gewicht.

78

Soweit die Beklagte anführt, einem Lehrbeauftragen, der im Rahmen von völkerrechtswidrigen Scheinreferenden von freien Wahlen spreche und journalistisch unvorsichtig handele, fehle mit Blick auf die vorgenommene Recherche die pädagogische Eignung, um bei ihr im Bereich Recherche zu lehren, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verhalten des Klägers keinen hinreichend konkreten Anlass dahingehend bot, dass er sich den Studierenden gegenüber tatsächlich in einer dem Werteverständnis der Beklagten widersprechenden Weise äußern würde. Dies umso mehr, als die Lehrveranstaltung gerade den Titel „Recherchieren – ein Journalistischer Werkzeugkasten zur Kritik der herrschenden Meinung“ trug und der Kläger gerade Investigativjournalist ist. Die Beklagte hat dabei zumindest nicht hinreichend dargestellt, wie die Lehre, insbesondere die pädagogische Eignung mit Blick auf die Studierendenschaft und die Lehre konkret gefährdet würde.

79

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ruf der Beklagten in der Öffentlichkeit eine nachhaltige Schädigung erfahren hätte, hätte sie den befristeten Lehrauftrag durchführen lassen. Denn bei einer Hochschule handelt es sich hinsichtlich der durch sie geförderten Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch um einen diskursiven Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvR 1289/78 –, juris Rn. 111). Daraus lässt sich herleiten, dass eine Hochschule einem Lehrbeauftragten ihre bzw. eine bestimmte Haltung gerade nicht überstülpen kann – auch wenn es sich um eine weltweit weit überwiegend vertretene Haltung handelt. Es ist lediglich Aufgabe der Politik, Grundentscheidungen dazu zu treffen, wo und in welchen Fächern geforscht werden soll und hierbei mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung auch Schwerpunkte zu setzen. Dem Freiheitsrecht liegt jedoch auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, BVerfGE 127, 87-132 –, juris Rn. 90 m. w. N.). Soweit es unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten also möglich ist, bleibt die freie wissenschaftliche Betätigung unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, BVerfGE 127, 87-132 –, juris Rn. 88 m. w. N.). Im Rahmen einer Abwägung lässt sich der Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG daher nicht mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 HSG SH rechtfertigen.

80

Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger missachte ihr gegenüber die funktionsbezogene Treuepflicht, welcher er als Lehrbeauftragter auch im außeruniversitären Kontext unterliege (vgl. dazu VG München, Urteil vom 19. März 2019 – M 3 K 16.2663 –, juris Rn. 37), trägt vorliegend nicht. In diesem Zusammenhang kann § 33 Abs. 2 BeamtStG als konkretisierendes allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG, zwar in Erwägung gezogen werden. Nach § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG kann die Verfassungstreue nur der „Eignung“ zugeordnet werden (vgl. Leisner in: Sodan Grundgesetz, Art. 33, Rn. 11). Die Verhältnismäßigkeit verlangt es hierbei, dass die Erfordernisse des jeweiligen Amtes das Maß einer Verfassungstreue bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 –, BVerfGE 92, 140-157 –, juris Rn. 44 m. w. N.). Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 –, BVerfGE 92, 140-157 –, juris Rn. 44 m. w. N.). Vorliegend lässt sich ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG durch § 33 Abs. 2 BeamtStG jedoch nicht rechtfertigen (vgl. auch VG A-Stadt, Urteil vom 1. März 2018 – 26 K 159.16 –, juris Rn. 57). Der Kläger war als Lehrbeauftragter i. S. v. § 66 Abs. 1 HSG HS kein Beamter. Zwar war ihm in gewissem Rahmen ein öffentliches Amt übertragen. Doch war er als Lehrbeauftragter von der das Beamtenrecht prägenden Rechtspflicht der Treuegewähr nicht unmittelbar erfasst. Vielmehr schuldete er nur diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 89/87 –, juris Rn. 13). Hier fällt ins Gewicht, dass die Beklagte ihre Maßnahme lediglich auf einen erweckten Anschein der Missachtung verfassungsrechtlicher Grundwerte während einer außeruniversitären Recherchereise stützte. Außerdem handelte es sich um einen zeitlich sehr begrenzten Lehrauftragsumfang, der zudem gerade den Bereich Recherchieren im Fach Politikwissenschaft betraf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die funktionsgemäße Amtsausübung betroffen ist, sind dabei nicht hinreichend deutlich. Zwar ist dagegen, dass die Beklagte den durch das klägerische Auftreten vermittelten Anschein als unvereinbar mit ihrer eigenen Haltung ansieht, nichts zu erinnern. Im Rahmen einer Abwägung lässt sich der Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG vorliegend aber nicht durch § 33 Abs. 2 BeamtStG rechtfertigen.

81

Da der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bereits aus vorstehenden Gründen rechtswidrig war, kann dahinstehen, ob die Ermessensausübung der Beklagten einer nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte.

82

Nach alledem ist der Widerruf des Lehrauftrags rechtswidrig gewesen.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.