Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 08.05.2023 – 8 B 7/23

ECLI:DE:VGSH:2023:0508.8B7.23.00

Orientierungssatz

1. Die Androhung der Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Anforderungen für die Androhung einer Ersatzvornahme bzw. die Durchführung einer Ersatzvornahme erfüllt sind. (Rn.5)

2. Eine Vollstreckungsmaßnahme kann sich als unverhältnismäßig erweisen, wenn das Wiederaufgreifen des die Beseitigungsverfügung betreffenden Verfahrens oder eine nachträgliche Baugenehmigung beantragt wird. (Rn.10)

3. Eine Beseitigungsverfügung ist als grundstücksbezogener Verwaltungsakt unabhängig von der Person des jeweiligen Eigentümers wirksam. (Rn.11)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.03.2023 und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.02.2023 wird angeordnet,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 248 Abs. 1 LVwG). Insoweit ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.03.2023 gegen den Bescheid über die Androhung einer Ersatzvornahme vom 03.02.2023 anzuordnen, statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Der Antrag ist aber unbegründet. Die Androhung der Ersatzvornahme erweist sich nach dieser im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 228, 229 Nr. 1, 235 Abs. 1 Nr. 2, 236 und 238 LVwG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Anforderungen für die Androhung einer Ersatzvornahme bzw. die Durchführung einer Ersatzvornahme sind erfüllt.

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Zunächst ist die Beseitigungsverfügung vom 29.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 bestandskräftig. Die verwaltungsrechtliche Klage wurde mit Urteil vom 07.07.2014 (8 A 147/12) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des OVG Schleswig vom 02.03.2015, 1 LA 48/14).

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Auch der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 11.07.2017 bzw. 28.07.2017 steht nicht entgegen. Zwar hat sich der Beklagte in dem Vertrag verpflichtet, die Nutzung der „Blauen Hütte“ bis zum Tod des Ehemannes der Antragstellerin zu dulden (vgl. Ziffer 1.2 iVm Ziffer 2.1.d)). Allerdings stand die Duldung im Zusammenhang mit der Beseitigung von baulichen Anlagen auf den Parzellen 3, 4 und 17 die durch den Ehemann der Antragstellerin bzw. die Beseitigung der baulichen Anlagen auf den Parzellen X, X, X, X und X bis zum 30.06.2018 durch die A. GmbH & Co.KG (vgl. Ziffer 1.6). Diese Beseitigungen sind nicht erfolgt, so dass auch die im gegenseitigen Austauschverhältnis stehende Duldungsverpflichtung des Antragsgegners bezüglich der „Blauen Hütte“ nicht greift. Daneben endet die Duldung des Antragsgegners auch, wenn der Ehemann der Antragstellerin eine Vertragsverletzung begeht. (vgl. Ziffer 2.1. c). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Zum einen ist der Ehemann der Antragstellerin seiner Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlagen auf den Parzellen X, X und X nicht nachgekommen (siehe oben, Ziffer 1.6). Außerdem hatte sich der Ehemann der Antragstellerin verpflichtet, das Grundstück nicht zu übertragen (vgl. Ziffer 1.5) Auch dagegen wurde verstoßen. Schließlich ist die Duldungspflicht des Antragsgegners auf andere Personen nicht übertragbar (vgl. Ziffer 1.3), so dass sich auch deshalb die Antragstellerin auf den Vertrag nicht berufen kann.

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Soweit sich der Ehemann der Antragstellerin auf die Nichtigkeit dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages beruft, wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 28.06.2022 (8 A 14/19) Bezug genommen. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest. Im Übrigen würde für den Fall der Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages die o.g. bestandskräftige Beseitigungsverfügung aufleben.

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Insoweit liegt ein vollzugsfähiger Verwaltungsakt bzw. ein vollzugsfähiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor (vgl. Ziffer 2.2).

10

Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis nach § 241 LVwG. Eine Vollstreckungsmaßnahme kann sich zwar als unverhältnismäßig erweisen, wenn das Wiederaufgreifen des die Beseitigungsverfügung betreffenden Verfahrens oder eine nachträgliche Baugenehmigung beantragt wird. Gegen die Vollziehung einer Beseitigungsverfügung bestehen in den vorgenannten Fällen aber nur dann Bedenken, wenn ein Erfolg des jeweiligen Antrages ernsthaft in Betracht zu ziehen bzw. offenkundig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2021, 1 MB 5/21, juris).

11

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die „Blaue Hütte“ nicht in ihrem Eigentum steht. Sie ist im Grundbuch von X, Blatt X, als Eigentümerin eingetragen. Die auf dem Grundstück befindliche „Blaue Hütte“ steht deshalb als Bestandteil dieses Grundstücks in ihrem Eigentum. Insofern ist die ihr gegenüber angedrohte Ersatzvornahme nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die Beseitigungsverfügung bzw. der öffentlich-rechtliche Vertrag mit ihrem Ehemann vereinbart wurde, steht nicht entgegen. Die Beseitigungsverfügung ist als grundstücksbezogener Verwaltungsakt unabhängig von der Person des jeweiligen Eigentümers wirksam. Die gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

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Auch steht der Beschluss der Gemeinde Schacht-Audorf vom 23.03.2023 nicht entgegen. Es handelt sich zunächst nicht um einen Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Vielmehr geht es lediglich um einen Grundsatzbeschluss für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

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Es ist völlig spekulativ, ob am Ende des Verfahrens ein B-Plan aufgestellt wird, der die „Blaue Hütte“ legitimieren könnte. Die Idee eines Bebauungsplanes ist auch in der Vergangenheit schon aufgegriffen worden, allerdings ohne Erfolg. Aus einem Schreiben des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 10.01.2023 ergibt sich, dass bereits mehrfach, auch unter Einbeziehung verschiedener Behördenvertreter, der Gemeinde Schacht-Audorf und den Eigentümern zahlreiche Gespräche geführt worden seien. Insbesondere stünden aber Lärmimmissionen durch die unmittelbar angrenzende Autobahnbrücke entgegen. Teilflächen des zu entwickelnden Planbereichs lägen innerhalb eines Gewässerschutzstreifens, für das ein Bauverbot bestehe. Außerdem sei aus ortsplanerischer Sicht die vorliegende bandartige Entwicklung in den Außenreich problematisch. Darüber hinaus seien Innenentwicklungspotentiale vorrangig vor der Ausweisung eines neuen Plangebiets zu prüfen. Standortalternativen seien aber nicht geprüft worden. Aus landesplanerischer Sicht bestünden deshalb erhebliche Bedenken.

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Im Hinblick auf die in diesem Schreiben geäußerten Bedenken ist völlig ungewiss, ob ein Bebauungsplanverfahren am Ende die „Blaue Hütte“ legitimieren wird. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist deshalb weder ernsthaft in Betracht zu ziehen noch offenkundig.

15

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.